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Die Behörde für Sozialschutzstandards (L-Awtorità ta’ Standards ta’ Ħarsien Soċjali) als Zentrale Behörde Maltas ist für diese Angelegenheiten zuständig. Siehe die nachstehende Antwort zu Frage 3.
Die Behörde für Sozialschutzstandards (L-Awtorità ta’ Standards ta’ Ħarsien Soċjali) als Zentrale Behörde Maltas ist für diese Angelegenheiten zuständig.
Für die Anmeldung einer grenzüberschreitende Unterbringung in Malta muss die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates die Zustimmung der Zentralen Behörde Maltas einholen. Ein Antrag ist bei der Behörde für Sozialschutzstandards als der Zentralen Behörde Maltas zu stellen.
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Antragsformular ist zusammen mit den angeforderten Unterlagen an die Zentrale Behörde Maltas zu übermitteln. Dieser Antrag sollte von der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates gestellt werden. Alle angeforderten Unterlagen sind ausschließlich auf Maltesisch oder Englisch zu übermitteln.
Nach Eingang des Antragsformulars legt die Zentrale Behörde Maltas fest, welche Art von Unterbringung in Betracht gezogen wird.
Die Zentrale Behörde Maltas übermittelt den Antrag mitsamt der Unterlagen an die je nach Sachlage zuständige maltesische Behörde, z. B. an die Jugendschutzagentur Aġenzija Appoġġ. In allen Fällen wenden die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Anträge ihre Fachkompetenz an und berücksichtigen dabei in angemessener Weise die für eine Unterbringung relevanten ausbildungsbezogenen/pädagogischen, psychosozialen/psychiatrischen Aspekte sowie Gesichtspunkte der rechtlichen Unterstützung und des Schutzes von Minderjährigen.
Auf dieser Grundlage übermittelt die Zentrale Behörde Maltas der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates die Entscheidung der zuständigen maltesischen Behörden betreffend die grenzüberschreitende Unterbringung des Kindes. Die Unterbringung darf erst beginnen, nachdem die Zentrale Behörde Maltas ihre Zustimmung erteilt hat. Danach teilt die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates der Zentralen Behörde Maltas das Datum des Beginns der grenzüberschreitenden Unterbringung mit.
Dem Antrag müssen unter anderem die folgenden Unterlagen beigefügt werden:
a) eine Kopie des nationalen Personalausweises/Reisepasses der Mutter, des Vaters und der Kinder
b) eine Geburtsurkunde des Kindes / der Kinder
c) eine Sorgerechtserklärung
d) sonstige für notwendig erachtete Unterlagen.
Das maltesische Recht kennt den Begriff „Pflegefamilie“ nicht. In Artikel 2 des Betreuungsgesetzes von 2007 (Kapitel 491 der Laws of Malta) wird jedoch der Begriff „Pflegeperson“ definiert als „eine oder mehrere Personen, die vom Pflegeausschuss zur Pflege eines Kindes zugelassen wurden“. Ähnlich wird in Artikel 2 des Gesetzes über den Schutz von Minderjährigen (und über alternative Pflege) (Kapitel 602 der Laws of Malta), das bei seinem Inkrafttreten an die Stelle des Betreuungsgesetzes von 2007 treten soll, der Begriff „Pflegeperson“ definiert als „eine oder mehrere Personen, die vom Pflegeausschuss zur Pflege einer minderjährigen Person zugelassen wurden“.
Das maltesische Recht kennt den Begriff „Pflegefamilie“ nicht.
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