1. Französische Nationale Richterschule (Ecole nationale de la magistrature – ENM)
Die Charta der Grundrechte wird von der Nationalen Richterschule in der Erstausbildung und der Weiterbildung französischer Richter und Staatsanwälte ausführlich behandelt.
1.1.1. Erstausbildung
Im Rahmen der Erstausbildung von Richtern und Staatsanwälten wird die Charta der Grundrechte in thematischen Lerneinheiten behandelt, insbesondere in Bezug auf die Grundprinzipien des Zivilverfahrens, das Wohl des Kindes sowie Ethik und Deontologie für Richter und Staatsanwälte (Artikel 47).
Bei Kursen, in denen der Kontakt und der Dialog zwischen Richtern und Staatsanwälten einerseits und Anwälten andererseits gefördert wird, wird auch Artikel 48 der Charta erörtert.
Die französische Nationale Richterschule bietet auch eine eintägige Fortbildung über den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) an, bei der die Charta der Grundrechte der Europäischen Union behandelt wird. Die Charta und ihr Anwendungsbereich werden in der Kurseinführung vorgestellt. Anschließend werden Workshops organisiert. Die angehenden Richter und Staatsanwälte werden in Gruppen von 20 Personen eingeteilt und sollen sich anhand praktischer Fallstudien mit dem Thema befassen.
Darüber hinaus wurde 2019 eine spezielle Gruppenaktivität organisiert, um den 20. Jahrestag der Charta zu feiern, seit sie rechtsverbindlich geworden ist.
1.1.2. Fortbildung
Spezielle Schulungen zur Charta
Seit dem Jahr 2019 wird der Charta der Grundrechte besondere Aufmerksamkeit gewidmet, um die Richter und Staatsanwälte für die Anwendung dieses Instruments zu sensibilisieren.
In Zusammenarbeit mit der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Grenobles-Alpes (Jean-Monnet-Lehrstuhl) wurde 2019 neben einem Schulungskurs anlässlich des 10. Jahrestags des Inkrafttretens der Charta eine spezielle Ad-hoc-Schulung zur Charta und der Bearbeitung von Streitfällen entwickelt. Mit dieser eintägigen Schulung werden mehrere Bildungsziele verfolgt: Vorstellung der Charta und ihres Beitrags zum Schutz der Grundrechte sowie ihre praktische Anwendung im Rahmen der französischen Rechtsordnung. Vormittags war ein theoretischer Teil vorgesehen; nachmittags waren praktische Workshops geplant, insbesondere zu sozialen Fragen und zum Europäischen Haftbefehl. Diese Schulung steht auch Rechtsanwälten offen, mit dem Ziel, eine berufsübergreifende Fortbildung zu ermöglichen.
Im Jahr 2020 wurde die Schulung aufgrund der Pandemie per Fernunterricht angeboten. Die Schulung ist in zwei Phasen unterteilt: Zunächst machen sich die Teilnehmenden mit den Inhalten (thematische Kursvideos und Unterlagen) auf der pädagogischen Plattform ENM vertraut, anschließend folgt ein virtuelles Klassenzimmer mit praktischen Fällen, Antworten auf Beispielfragen und Tests sowie einer Diskussion unter den Teilnehmenden. Bei dieser Schulung kamen sowohl Richter und Staatsanwälte als auch Rechtsanwälte zusammen, um eine berufsübergreifende Zusammenarbeit zu erreichen. Die Schulung soll ab 2021 in ein Präsenzformat umgewandelt werden.
Im Jahr 2021 wurde die Schulung zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union in die Lerneinheit „Aktuelle EU-Rechtsprechung“ integriert. Dabei handelte es sich um einen Studientag nach dem Vorbild der vorangegangenen Jahre mit einem Schwerpunkt auf Theorie am Vormittag und praxisorientierten Workshops am Nachmittag. Die Veranstaltung wurde in einem hybriden Format durchgeführt. Die vorhandenen Lehrvideos über die Charta der Grundrechte der EU auf der Plattform „Moodle“ stellten eine wirksame Ergänzung der Schulung dar.
Im Jahr 2022 wird anstelle des Studientags „Aktuelle EU-Rechtsprechung“ eine Konferenz der Universität Grenoble/Paris Sorbonne I/ENM zum Thema „Die Charta der Grundrechte der EU: gerichtliche und administrative Praxis“ stattfinden. Die Konferenz richtet sich an Richter der Verwaltungsgerichte und der ordentlichen Gerichte sowie an Rechtsanwälte und Akademiker.
Der Moodle-Kurs über die Charta der Grundrechte bleibt ein einführendes Instrument zur Ergänzung der Ausbildung.
Fortbildung im EU-Recht im Zusammenhang mit der Charta
Die Charta der Grundrechte wird auch im Rahmen von vier Kursen zum EU-Recht behandelt, die für Richter und Staatsanwälte im Rahmen ihrer Weiterbildung angeboten werden:
- Justiz und europäische Integration: Bei diesem dreitägigen Weiterbildungskurs geht es speziell um die Funktionsweise der EU-Organe und die aktuelle Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Charta ist der Schwerpunkt von drei Vorlesungen („Anwendung des EU-Rechts in Strafverfahren“, „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ und „Vorlage zur Vorabentscheidung“).
- Der Gerichtshof und die Europäische Menschenrechtskonvention: Bei diesem Kurs geht es speziell um das Zusammenspiel zwischen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Thematisiert wird die jeweilige Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe sowie die Rechtsprechung der nationalen obersten Gerichte zur Vereinbarkeit der europäischen Rechtsprechung.
- Richter und Staatsanwälte in einem internationalen Umfeld: In dieser Lehrveranstaltung geht es um die Rolle von Richtern und Staatsanwälten vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im europäischen und internationalen Recht. Die Charta der Grundrechte wird hierbei als ein europäisches Instrument erörtert, das während der Rechtsetzung zur Durchsetzung der Grundrechte beiträgt.
- Konferenzreihe „Justiz und Meinungsfreiheit“: Diese Konferenzreihe, die im Rahmen des von der GD Justiz finanzierten Projekts „JUST FREE – 2020–2022“ ins Leben gerufen wurde, wird seit September 2020 in Form von drei Seminaren durchgeführt, in denen die Grenzen der Meinungsfreiheit, das Recht der Öffentlichkeit auf Information und das Recht auf freie Meinungsäußerung von Richtern im Zusammenhang mit der Charta der Grundrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention behandelt werden. Alle Konferenzen im Rahmen dieses Projekts werden durch eine Anwendung unterstützt.
2. Nationale Schule für Strafvollzugsverwaltung (École nationale de l’administration pénitentiaire)
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird als Referenz und Hilfsmittel für die Ausbildung von Strafvollzugspersonal angegeben, auch in den Bereichen des Schutzes der Menschenrechte auf europäischer Ebene und insbesondere der Rechte von Strafgefangenen.
Anlässlich der Feierlichkeiten zum 10. Jahrestag der Charta der Grundrechte leistete die Nationale Schule für Strafvollzugsverwaltung einen Beitrag zur Förderung und zum besseren Verständnis der Charta durch einen Redewettbewerb, der im Jahr 2020 im Rahmen der 48. Gruppe der angehenden Direktoren der Strafvollzugsdienste und der 13. Gruppe der angehenden Direktoren für Resozialisierung und Bewährung im Strafvollzug stattfand.
Instrumente, die zum besseren Verständnis der Charta und ihres Anwendungsbereichs beitragen
für Rechtsanwender (in den Bereichen Gesetzgebung, Verwaltung, Strafverfolgung, Justiz sowie Angehörige der Rechtsberufe)
Von der Nationalen Richterschule entwickelte Instrumente
Die Nationale Richterschule bietet Richtern und Staatsanwälten in der Erstausbildung und in der Weiterbildung auf ihrer Bildungsplattform einen Themenbereich und Lehrmaterialien zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Geschichte, Recherche zur Rechtsprechung usw.), wobei insbesondere auf die von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte entwickelten Instrumente der Charta verwiesen wird (Handbuch der Agentur von 2018 über die Anwendung der Charta).
für Bürgerinnen und Bürger
Netzwerk der Justiz- und Rechtszentren (maisons de la justice et du droit)
Landesweit gibt es 141 Justiz- und Rechtszentren, in denen Bürgerinnen und Bürger empfangen, angehört, beraten und kostenfrei und vertraulich über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Sie sind vor Ort präsent und tragen dazu bei, Straftaten zu verhindern, Opfer zu unterstützen und den Zugang zum Recht zu erleichtern. Die Justiz- und Rechtszentren können die Charta nutzen, insbesondere um jungen Menschen im Rahmen von Bildungsmaßnahmen an Schulen den Zugang zum Recht zu erleichtern.
Anwendung und Förderung der Charta-Instrumente, die von anderen EU-Ländern oder anderen Interessenträgern in der EU entwickelt wurden
I — Der Verteidiger der Rechte (Le Défenseur des Droits)
a - Anwendung
Der Verteidiger der Rechte in Frankreich ist eine unabhängige Verwaltungsbehörde, die durch das Organgesetz Nr. 2011-333 vom 29. März 2011 eingerichtet wurde. Seit der Reform von 2008 ist die Behörde in der Verfassung verankert und hat die Aufgabe, sich mit Beschwerden zu befassen, die in ihre fünf Zuständigkeitsbereiche fallen: Schutz der Rechte und Freiheiten der Nutzer öffentlicher Dienste, Schutz und Förderung des Kindeswohls und der Rechte des Kindes, Bekämpfung von Diskriminierung und Förderung der Gleichberechtigung, Achtung der ethischen Grundsätze von Personen, die Sicherheitsaufgaben wahrnehmen, und Beratung und Schutz von Hinweisgebern.
Jede natürliche oder juristische Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, kann direkt über mehr als 500 Ansprechpartner in mehr als 800 Orten im gesamten Hoheitsgebiet oder direkt am Hauptsitz mittels eines Online-Formulars oder durch ein kostenloses Schreiben eine Beschwerde einreichen.
Der Verteidiger der Rechte verfügt über umfangreiche Untersuchungsbefugnisse. Er kann von jeder öffentlichen oder privaten Organisation Erklärungen und die Übermittlung von Informationen verlangen, die für die Untersuchung und Beilegung des Streitfalls relevant sind.
Nach Abschluss seiner Untersuchung strebt der Verteidiger der Rechte eine gütliche Beilegung an. Fast 80 % der von der Behörde eingeleiteten Vergleiche sind erfolgreich.
Der Verteidiger der Rechte kann auch einen Beschluss fassen, in dem er einzelne oder allgemeine Empfehlungen ausspricht. Wird ein Fall vor Gericht gebracht, kann der Verteidiger der Rechte auch Amicus-curiae-Stellungnahmen unterbreiten. Neben seinem Einsatz für den Schutz der Rechte entwickelt der Verteidiger der Rechte eine politische Strategie zur Förderung der Gleichstellung und des Zugangs zu Rechten.
Er macht von der Charta nur begrenzt Gebrauch, da sie nur bei der Durchführung des EU-Rechts durch den Staat anwendbar ist (Artikel 51 der Charta). Dies muss daher von Anfang an nachgewiesen werden, was nicht immer einfach ist. Der Verteidiger der Rechte kann sich leichter auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die umfangreiche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte oder auf die Richtlinien der EU zum Thema Diskriminierung berufen,
zusätzlich zu anderen Vertragstexten (wie dem Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen oder der Europäischen Menschenrechtskonvention). Manchmal wird die Charta bei Beschwerden über diskriminierende Situationen herangezogen, wobei es sich um einen der spezifischen Bereiche handelt, in denen der Verteidiger der Rechte tätig wird.
Im Folgenden sind einige Beispiele für Entscheidungen aufgeführt, in denen die Charta ein nützlicher rechtlicher Hebel für die Argumentation des Verteidigers der Rechte war.
Beispiel 1: Ablehnung der vorzeitigen Beendigung des Elternurlaubs einer Arbeitnehmerin zugunsten des Mutterschaftsurlaubs
Der Verteidiger der Rechte erhielt eine Beschwerde, bei der es darum ging, dass eine Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber (einer Ortskrankenkasse) daran gehindert wurde, ihren Elternurlaub zugunsten des Mutterschaftsurlaubs vorzeitig zu beenden, da sie nach der Geburt ihres ersten Kindes erneut schwanger war.[1]
Auf Nachfrage des Verteidigers der Rechte räumte der Arbeitgeber ein, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dreimal festgestellt hatte, dass die Weigerung, einer Arbeitnehmerin zu gestatten, ihren Elternurlaub zugunsten des Mutterschaftsurlaubs zu beenden, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt.[2]
Allerdings lehnte der Arbeitgeber es ab, dieser Rechtsprechung zu folgen, da sie nicht in französisches Recht umgesetzt worden sei. In Artikel L.1225-52 des Arbeitsgesetzbuches sind zwei Fälle vorgesehen, in denen der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung des Elternurlaubs nicht verweigern kann:
- Tod des Kindes
- oder eine erhebliche Verringerung der Haushaltsressourcen.
Dabei wird die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Elternurlaubs aus einem anderen Grund durch das Arbeitsgesetzbuch nicht ausgeschlossen, sofern sich diese Parteien auf diesen Grund einigen.
Der Verteidiger der Rechte musste die Ortskrankenkasse daher daran erinnern, dass das Verbot der Diskriminierung ein Verbot der öffentlichen Ordnung darstellt, gegen das kein Arbeitgeber verstoßen darf. Er kam daher zu dem Schluss, dass die Weigerung, den Elternurlaub der Beschwerdeführerin zugunsten des Mutterschaftsurlaubs vorzeitig zu beenden, eine Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts darstellt. Bei dieser Entscheidung stützte der Verteidiger der Rechte seine Argumente unter anderem auf Artikel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union:
Artikel 33 der Charta, nach dem der „Schutz der Familie“ gewährleistet wird, „[u]m Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können“. In diesem Zusammenhang ist in Artikel 33 Absatz 2 Folgendes vorgesehen: „Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jede Person [...] den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub“.
In Artikel 21 der Charta ist das Verbot der Diskriminierung u. a. aufgrund des Geschlechts verankert, und mit Artikel 23 wird die Gleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen gewährleistet.
Dieses Beispiel zeigt, dass sich der Verteidiger der Rechte auf die Charta berufen kann, sobald der Geltungsbereich des EU-Rechts beginnt – was hier der Fall ist, da es sich um den Geltungsbereich der Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Beschäftigung und insbesondere der Richtlinie 2006/54/EG handelt –, und dass die Charta im nationalen Recht unmittelbar anwendbar ist.
Beispiel 2 – Unmöglichkeit für Menschen mit Behinderungen, Zugang zu Aktionsangeboten zu erhalten, die ausschließlich auf einer speziellen Website für den Verkauf von Bahnfahrkarten verfügbar sind.
Der Verteidiger der Rechte erhielt eine Beschwerde darüber, dass Menschen mit Behinderungen keinen Zugang zu Aktionsangeboten haben, die ausschließlich auf einer Website für den Verkauf von Bahnfahrkarten angeboten werden. Er kam daher zu dem Schluss, dass diese Situation das Ergebnis einer diskriminierenden Praxis im Sinne sowohl der
- Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenverkehr, in der es heißt: „Ein Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter darf sich nicht weigern, eine Buchung einer Person mit Behinderung oder Person mit eingeschränkter Mobilität zu akzeptieren oder ihr eine Fahrkarte auszustellen“[3],
- als auch des Artikels 21 der Charta der Grundrechte und
- schließlich des französischen Gesetzes Nr. 2008-496 vom 27. Mai 2008 ist.
Der Verteidiger der Rechte empfahl daher, dass das Unternehmen, das die Online-Ticket-Website betreibt, Menschen mit Behinderungen den Zugang zu allen Sondertarifen ermöglichen sollte, auch zu denen für internationale Reisen. Auch hier wird die Charta als ergänzendes und maßgebliches Argument herangezogen:
- Sie ist ergänzend, da es im EU-Recht keine horizontale Richtlinie gibt, nach der die Diskriminierung beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen verboten ist, und da die Verordnung über die Rechte und Pflichten von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr eher begrenzt ist. Demnach sind in Artikel 21 der Charta die wichtigsten Grundsätze der Nichtdiskriminierung, einschließlich wegen einer Behinderung beim Zugang zu Waren, festgelegt.
- Sie bildet zudem ein stichhaltiges Argument zur Untermauerung von Empfehlungen und Entschädigungsansprüchen durch die Festlegung der direkten Anwendbarkeit.
Im Rahmen seiner Arbeit zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte durch seine Netze von Amtskollegen (das vom Europäischen Bürgerbeauftragten verwaltete Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten, ENOC, in dem die Ombudspersonen für Kinder zusammenkommen, Equinet, ein Netzwerk europäischer Gleichstellungsstellen, das informelle IPCAN-Netz externer und unabhängiger polizeilicher Mechanismen, das informelle NEIWA-Netz zum Meinungsaustausch über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das EU-Recht melden)
stützt sich der Verteidiger der Rechte nicht nur auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die einschlägigen Richtlinien, sondern auch ganz systematisch auf die Charta der Grundrechte. Im Rahmen dieser Netze arbeitet der Verteidiger der Rechte eng mit der Europäischen Agentur für Grundrechte (FRA) zusammen, dem eigentlichen Instrument zur Förderung der Charta in diesen Gremien.
b – Veranstaltungen
Anlässlich des 20. Jahrestag der Charta der Grundrechte der EU organisierte die Vertretung der Europäischen Kommission in Frankreich eine Konferenz, an der eine Reihe wichtiger Interessenträger teilnahmen, die sich für die Umsetzung und Anwendung der Charta einsetzen.
In diesem Zusammenhang nahm Frau George Pau-Langevin, Stellvertreterin des Verteidigers der Rechte und Vizepräsidentin für den Kampf gegen Diskriminierung und die Förderung der Gleichstellung, an der von der Europäischen Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) am Montag, den 7. Dezember 2020, organisierten Debatte teil.
Gemeinsam mit Elise Barbé (Richterin an der Strafkammer des Kassationshofs, Vorsitzende des Verwaltungsrats der FRA) und Olivier Cousi (Vorsitzender der Anwaltskammer Paris) sprach sie über die Herausforderungen, die mit der Anwendung der Charta in Frankreich verbunden sind, und über die für ihre vollständige Umsetzung erforderlichen Maßnahmen. Weitere Informationen über französische Initiativen zur Aufklärung der Bürger über die in der Charta verankerten Rechte sowie über Maßnahmen zur Förderung und Durchsetzung dieser Rechte sind in der Aufzeichnung der Konferenz unter diesem Link zu finden.
II — Die Nationale Beratende Kommission für Menschenrechte (Commission consultative nationale des droits de l’Homme)
Die Nationale Beratende Kommission für Menschenrechte (CNCDH) ist die im Jahr 1947 eingerichtete französische Stelle zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte. Es handelt sich um eine unabhängige Verwaltungsbehörde, also eine staatliche Struktur, die der Regierung und dem Parlament unabhängige Beratung und Vorschläge im Bereich der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts und der humanitären Hilfe sowie der Einhaltung der Grundgarantien, die den Bürgerinnen und Bürgern bei der Ausübung öffentlicher Freiheiten gewährt werden, unterbreitet. Die Stelle setzt sich aus 64 Mitgliedern und Vertretern von Organisationen der Zivilgesellschaft zusammen und spiegelt die Vielfalt der in Frankreich vertretenen Meinungen zu Menschenrechtsfragen und zum humanitären Völkerrecht wider. Im Rahmen ihrer Aufgaben warnt sie die Öffentlichkeit und klärt die Bevölkerung auf. Sie beteiligt sich auch an der Aus- und Weiterbildung zum Thema „Achtung der Menschenrechte“.
Im Jahr 2018 erstellte die CNCDH in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für Grundrechte ein zweiminütiges Video, in dem die Charta vorgestellt wird:
Zwei Minuten, um die Charta der Grundrechte zu verstehen – YouTube
Zwei Minuten, um die Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu verstehen – Website der CNCDH
Es sei darauf hingewiesen, dass die Charta auf der neuen Website der CNCDH unter der Rubrik „Ressourcen“ aufgeführt wird, wobei sich ein beschreibendes Fenster öffnen lässt. Die CNCDH verweist in ihren Berichten und Stellungnahmen regelmäßig auf die neue Website.
[1] Entscheidung 2019-183 vom 24. Oktober 2019 über die Weigerung des Arbeitgebers, einer Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung ihres Elternurlaubs zugunsten des Mutterschaftsurlaubs zu gestatten.
[2] (Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2007, Sari Kiiski/Tampereen kaupunki, C-116/06, EU:C:2007:536; Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Februar 2014, YTN, verbundene Rechtssachen C-512/11 und C-513/11, EU:C:2014:73; Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2019, RE/Praxair MRC, C-486/18, EU:C:2019:379).
[3] Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1971/2007 vom 23. Oktober 2007.
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