- 1 Register in den Mitgliedstaaten mit Angaben, die im Erbfall relevant sind
- 2 Angaben in den unter Punkt 1 aufgeführten Registern der Mitgliedstaaten
- 3 Verfügbarkeit von Kontodaten
- 4 Verfügbarkeit eines Registers über Rechte des geistigen Eigentums
- 5 Andere Register mit Angaben, die im Erbfall relevant sind
- 6 Informationen über geschlossene Testamente und nicht eintragungspflichtige Testamente
Informationen nach Regionen suchen
- Belgienbe
- Bulgarienbg
- Tschechiencz
- Dänemarkdk
- Deutschlandde
- Estlandee
- Irlandie
- Griechenlandel
- Spanienes
- Frankreichfr
- Kroatienhr
- Italienit
- Zyperncy
- Lettlandlv
- Litauenlt
- Luxemburglu
- Ungarnhu
- Maltamt
- Niederlandenl
- Österreichat
- Polenpl
- Portugalpt
- Rumänienro
- Sloweniensi
- Slowakeisk
- Finnlandfi
- Schwedense
- Vereinigtes Königreichuk
1 Register in den Mitgliedstaaten mit Angaben, die im Erbfall relevant sind
In Finnland sind relevante Informationen zu Erbschaften unter anderem in den folgenden Registern enthalten:
- Bevölkerungsinformationssystem
- Register für Ehesachen
- Grundbuch, das Teil des Grundstücksinformationssystems ist
- Informationssystem für Wohn- und Gewerbeimmobilien
- Handelsregister.
2 Angaben in den unter Punkt 1 aufgeführten Registern der Mitgliedstaaten
Bevölkerungsinformationssystem
Personenstandsinformationen sind im Bevölkerungsinformationssystem enthalten. Weitere Informationen über familiäre Beziehungen, z. B. Kinder, werden ebenfalls im Bevölkerungsinformationssystem erfasst. Das Bevölkerungsinformationssystem wird von der Behörde für digitale und Bevölkerungsdatendienste geführt. Die Kontaktdaten sind:
Behörde für digitale und Bevölkerungsdatendienste
E-Mail: vtj-todistus@dvv.fi, Tel.: +358 2955 36230
Website: Personenstandsurkunde | Behörde für digitale und Bevölkerungsdatendienste (dvv.fi)
Das Bevölkerungsinformationssystem enthält aktuelle personenbezogene Daten finnischer Staatsangehöriger und ausländischer Staatsangehöriger mit ständigem oder vorübergehendem Wohnsitz in Finnland. Es gibt keine separaten regionalen Register. Das Bevölkerungsinformationssystem ist kein öffentliches Register. Die Behörde für digitale und Bevölkerungsdatendienste legt Informationen offen, wenn ein berechtigtes Interesse an den Informationen besteht. Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, kann Informationen anfordern. Die Beschränkungen sind im nationalen Gesetz (Nr. 661/2009) festgelegt.
Die Informationen müssen für den Zweck, für den sie offengelegt werden, erforderlich sein. Daten aus dem Bevölkerungsinformationssystem können auch gegenüber einer ausländischen Behörde offengelegt werden, die ein berechtigtes Interesse hat. Das Bevölkerungsinformationssystem kann für die Offenlegung die Vorlage einer Vollmacht des Erben verlangen.
Bei der Anforderung von Bevölkerungsdaten sind folgende Angaben zu machen:
- Name und Kontaktdaten der ersuchenden Behörde
- Name und Geburtsdatum der Person, auf die sich das Auskunftsersuchen bezieht
- Zweck der Informationen
- Umfang der Informationen (Personenstand, Ehepartner, Kinder, Eltern usw.)
- Land, in dem die Informationen verwendet werden sollen
- an wen die Informationen weitergegeben werden sollen (eine Behörde oder eine Einzelperson)
- Sprache der Bescheinigung
- Postanschrift, wenn die Bescheinigung auf dem Postweg übersandt werden soll
- wenn für die Bescheinigung eine Apostille oder ein EU-Standardformular erforderlich ist, muss dies im Antrag angegeben werden.
Unter bestimmten Umständen kann von der ersuchenden Behörde eine Vollmacht verlangt werden. Ein gesonderter Nachweis, dass sich der Antrag auf Artikel 66 Absatz 5 der Erbrechtsverordnung stützt, ist nicht notwendig. Auskunftsersuchen können per E-Mail an folgende Adresse gerichtet werden: vtj-todistus@dvv.fi. Anfragen können in finnischer, schwedischer oder englischer Sprache gestellt werden. Die Bevölkerungsinformationen werden in Form eines Originalauszugs oder einer Bescheinigung offengelegt. Es gibt drei Arten von Originalauszügen/Bescheinigungen:
- Eine zur Verwendung im Ausland bestimmte Bescheinigung enthält eine handschriftliche Unterschrift und den Stempel der Behörde für digitale und Bevölkerungsdatendienste. Das Dokument kann auch eine Apostille oder ein EU-Standardformular beinhalten. Bescheinigungen dieser Art werden immer auf dem Postweg übersandt.
- Die Bescheinigung oder der Auszug kann auch elektronisch unterzeichnet werden. Elektronisch unterzeichnete Bescheinigungen werden per E-Mail versandt.
- Auf einer elektronischen Bescheinigung befindet sich keine Unterschrift oder Stempel der Behörde für digitale Dienste und Bevölkerungsdatendienste. Die Richtigkeit der Bescheinigung kann bei der Behörde für digitale und Bevölkerungsdatendienste anhand der auf der Bescheinigung angegebenen Kennung überprüft werden. Eine solche Bescheinigung kann nur von der betroffenen Person oder ihrem Betreuer beantragt werden und kann auf der Selbstbedienungsplattform online eingeholt werden.
Auszüge/Bescheinigungen werden in finnischer, schwedischer oder englischer Sprache ausgestellt. Auszüge/Bescheinigungen sind auch in deutscher, spanischer, französischer oder italienischer Sprache erhältlich.
Für die Ausstellung einer Bescheinigung aus dem Bevölkerungsinformationssystem wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühren für die Bescheinigungen sind auf der Website der Behörde für digitale und Bevölkerungsdatendienste abrufbar. Der Person oder Stelle, die die Ausstellung der Bescheinigung beantragt, wird eine Rechnung übersandt.
Nach dem Gesetz ist das Bevölkerungsinformationssystem ein öffentlich geführtes Register, das das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit der dortigen Eintragung schützt.
Informationen zu Eheverträgen (Register für Ehesachen)
Informationen zu Eheverträgen werden in einem von der Behörde für digitale und Bevölkerungsdatendienste geführten Register erfasst. Ein Ehevertrag muss, um wirksam zu sein, bei der Behörde für digitale und Bevölkerungsdatendienste eingetragen werden (siehe §§ 41–44 des Ehegesetzes [Avioliittolaki] (Nr. 234/1929)). Das Register enthält Informationen über mögliche Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand und auch Informationen über das auf den ehelichen Güterstand anwendbare Recht oder über die einseitige Aufhebung ehelicher Rechte. Das Register enthält Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern. Das Register beinhaltet die Namen und den gewöhnlichen Wohnsitz der Parteien, ihre Geburtsdaten sowie Angaben dazu, ob beispielsweise eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand oder eine ähnliche Vereinbarung eingetragen wurde oder nicht. Weitere Informationen: Ehevertrag | Behörde für digitale und Bevölkerungsdatendienste | Behörde für digitale und Bevölkerungsdatendienste (dvv.fi)
Die Kontaktdaten der Behörde für digitale und Bevölkerungsdatendienste sind:
Behörde für digitale und Bevölkerungsdatendienste
PL 1003
FI-00531 Helsinki
Eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand ist nach dem Gesetz nur wirksam, wenn sie in dem von der Behörde für digitale und Bevölkerungsdatendienste geführten Register eingetragen ist. Es gibt keine regionalen Register. Frühere Registrierungsbehörden waren die örtlichen Meldebehörden und die Bezirksgerichte. Alle älteren Aufzeichnungen befinden sich jedoch in dem einzigen nationalen Register.
Das Bestehen einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand ist eine öffentliche Information, die auf Anfrage jeder Person bekannt gegeben wird. Auskünfte können bei der Behörde für digitale und Bevölkerungsdatendienste angefordert werden. Bei Auskunftsersuchen sind die Namen beider Ehegatten anzugeben. Die Auskünfte können per Telefon, E-Mail oder Brief beim Register angefordert werden.
Ist eine Bescheinigung zum Nachweis der Eintragung einer Vereinbarung erforderlich, kann diese entweder per Post oder per E-Mail übersandt werden. Anfragen können in finnischer, schwedischer oder englischer Sprache gestellt werden. Bescheinigungen über die Eintragung werden entweder mit einer digitalen oder elektronischen Signatur ausgestellt. Wenn eine Bescheinigung ins Ausland versandt werden soll, wird sie handschriftlich unterzeichnet und mit dem Stempel der Behörde für digitale und Bevölkerungsdatendienste versehen. Bescheinigungen über die Eintragung werden in finnischer oder schwedischer Sprache ausgestellt, und Abschriften von Eheverträgen sind in der Sprache abgefasst, in der die Vereinbarung verfasst wurde (Finnisch oder Schwedisch).
Für die Ausstellung einer Abschrift einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand wird eine Gebühr erhoben. Das Gebührenverzeichnis ist auf der Website der Behörde für digitale und Bevölkerungsdatendienste verfügbar. Für die Übersendung einer Bescheinigung wird eine Rechnung ausgestellt.
Das Register für Ehesachen ist ein öffentlich geführtes Register, das das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit der dortigen Eintragung schützt. Eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand ist nur wirksam, wenn sie eingetragen wurde.
Vom staatlichen Vermessungsamt geführte Register
Das Grundbuch ist ein öffentliches Basisregister, das Informationen über Immobilieneigentümer (Bekanntmachung der Immobilienübertragung und Eigentumseintragung), Hypotheken auf Immobilien und bestimmte Rechte (z. B. Pachtrechte und Nutzungsvereinbarungen) enthält. Das vom staatlichen Vermessungsamt geführte Grundbuch ist ein nationales Register, in dem alle Immobilien in Finnland verzeichnet sind. Es gibt keine regionalen Register.
Das Grundbuch ist ebenso wie das Grundstücksinformationssystem, dem es angegliedert ist, ein öffentliches Register. Nach dem Gesetz muss das staatliche Vermessungsamt es jeder Person ermöglichen, die Informationen des Grundstücksinformationssystems kostenlos zu lesen und Anmerkungen zu den Informationen zu machen. Gegen Zahlung einer Gebühr werden die Informationen in Form von Auszügen, Bescheinigungen oder anderen Ausdrucken oder über eine technische Schnittstelle offengelegt. Das Gebührenverzeichnis und Anleitungen sind hier zu finden.
Angaben zum Immobilieneigentümer werden im Grundbuchauszug aufgeführt, wenn die Informationen in das Grundbuch eingetragen sind. Informationen zu den Eigentumsverhältnissen sind auch bei der Kundenbetreuung des staatlichen Vermessungsamtes erhältlich. Die Informationen werden nicht für Zwecke des Kaufs oder der Direktwerbung offengelegt. Die Suchkriterien im Grundstücksinformationssystem sind die individuellen Kennungen der Grundstücke, d. h. Grundstücksnummer, Flurstücknummer und Kennung der Anlage. Die Suchkriterien können auch den Namen oder die Identifikationsnummer der natürlichen oder juristischen Person (persönliche Identifikationsnummer oder Unternehmensnummer) enthalten, wenn eine Behörde zur Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe Informationen aus dem Grundstücksinformationssystem benötigt oder wenn eine natürliche oder juristische Person die sie betreffenden Informationen im Grundstücksinformationssystem überprüfen möchte. Weitere Informationen sind hier zu finden.
Das Informationssystem für Wohn- und Gewerbeimmobilien ist ein elektronisches Register, das 2019 eingerichtet wurde, und in dem nach und nach Informationen über die Eigentumsverhältnisse, Verpfändungen und Beschränkungen von Wohnungsunternehmen erfasst werden, wie etwa hinsichtlich ihrer Wohnungen und Parkplätze. Es enthält noch nicht alle Wohn- und Gewerbeimmobilien, aber diese werden während des Übergangszeitraums bis Ende 2033 in das System übertragen. Weitere Informationen sind hier zu finden.
Das Informationssystem für Wohn- und Gewerbeimmobilien ist überwiegend öffentlich, es besteht jedoch kein uneingeschränkter Zugang zu den Informationen. Das öffentliche Verzeichnis der Wohnungseigentumsanteile einer Eigentümergemeinschaft (ohne die persönlichen Identifikationsnummern oder Kontaktdaten der Anteilsinhaber) kann von jedem eingesehen werden. Informationen über die Eigentumsverhältnisse der Anteilsinhaber und Verpfändungen sind nicht für jeden zugänglich. Ein Ausdruck mit personenbezogenen Daten zu einer Wohnung wird nur Anteilsinhabern oder von ihnen bevollmächtigten Personen offengelegt. Diese Daten werden anderen Personen nur dann offengelegt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
Benötigt eine Behörde zur Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe Informationen aus dem Informationssystem für Wohn- und Gewerbeimmobilien oder möchte eine natürliche oder juristische Person die sie betreffenden Informationen im Informationssystem für Wohn- und Gewerbeimmobilien überprüfen, können als Suchkriterien die persönliche Identifikationsnummer oder der Name und das Geburtsdatum einer natürlichen Person oder der Name oder die Unternehmensnummer einer juristischen Person verwendet werden. Die Suchkriterien in den Informationsdiensten des Informationssystems für Wohn- und Gewerbeimmobilien sind die Kennung der Eigentümergemeinschaft oder die genaue Anschrift der Wohnung, wenn es sich um einen Ausdruck einer Wohnungsauskunft für eine einzelne Wohnung handelt. Im Falle eines Verzeichnisses der Wohnungseigentumsanteile ist der Name (oder die Unternehmensnummer) der Eigentümergemeinschaft als Suchkriterium einzugeben.
Weitere Informationen über Ausdrucke aus dem Informationssystem für Wohn- und Gewerbeimmobilien, die darin enthaltenen Informationen und die Voraussetzungen für die Offenlegung von Informationen sind hier verfügbar.
Für die Eintragung einer Änderung des Eigentums an eingetragenen Immobilien sind die Originalurkunde über die Teilung und/oder die Urkunde über die Nachlassteilung oder eine gültige letztwillige Verfügung zusammen mit dem Nachlassverzeichnis und deren Anlagen erforderlich. Weitere Informationen über die erforderlichen Dokumente für Immobilien sind hier und für Eigentumswohnungen hier verfügbar.
Die Kontaktdaten des staatlichen Vermessungsamtes sind:
E-Mail: customerservice@nls.fi
Tel.: +358 29 530 1110
Weitere Kontaktdaten sind auf der Website des staatlichen Vermessungsamtes zu finden.
Handelsregister
Das finnische Patent- und Registeramt führt das Handelsregister, in das in Finnland tätige Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften und Genossenschaften eingetragen sind. Informationen über Unternehmen werden auf der Grundlage von Anmeldungen, Anträgen und Mitteilungen, die beim finnischen Patent- und Registeramt eingehen, in das Handelsregister eingetragen. Der Inhalt des Registers ist gesetzlich geregelt. Die Eintragungen in das Register für verschiedene Arten von Unternehmen werden auf der Grundlage des Handelsregistergesetzes [Kaupparekisterilaki] und der Gesetze festgelegt, die die verschiedenen Arten von Unternehmen und Geschäftstätigkeiten im Allgemeinen regeln.
Weitere Informationen sind auf der Website des Patent- und Registeramtes verfügbar.
Die Kontaktdaten des Patent- und Registeramtes sind:
Tel.: +358 29 509 5030
E-Mail: registry@prh.fi
Das Handelsregister ist ein öffentlich zugängliches Register. Jeder ist berechtigt, Informationen über die Eintragungen im Register zu erhalten. Dies gilt auch für Anmeldungen an das Handelsregister einschließlich ihrer Anlagen.
Das Patent- und Registeramt stellt die im Handelsregister eingetragenen Informationen zum wirtschaftlichen Eigentum sowohl seinen Vertragskunden als auch auf entsprechende Anfrage zur Verfügung. Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer werden nicht in der gleichen Weise veröffentlicht wie die anderen im Handelsregister eingetragenen Informationen über ein Unternehmen. Die Informationen über die Eintragung von Anmeldungen wirtschaftlicher Eigentümer sind jedoch öffentlich.
Das Patent- und Registeramt stellt denjenigen, die ein berechtigtes Interesse nach dem Geldwäschegesetz [Rahanpesulaki] haben, Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung. In der Praxis sind dies unter anderem:
- Behörden mit Aufsichtsfunktion nach dem Geldwäschegesetz
- Unternehmen, die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach dem Geldwäschegesetz erfüllen (z. B. Banken, Versicherungsgesellschaften und andere Finanzinstitute, Immobilienmakler und Wirtschaftsprüfer)
- Medienvertreter
- andere Einrichtungen, die ein berechtigtes Interesse an den Informationen im Sinne des Geldwäschegesetzes haben
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des Geldwäschegesetzes bedeutet, dass die Informationen zur Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder als Beitrag zur Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verwendet werden sollen.
Der Handelsregisterauszug eines Unternehmens und seine Satzung, sein Gesellschaftsvertrag oder seine Statuten sind in Finnisch oder Schwedisch abgefasst, je nachdem, in welcher Sprache das betreffende Unternehmen seine Informationen angemeldet hat. Ein Auszug aus dem Handelsregister ist in englischer, finnischer oder schwedischer Sprache für folgende Arten von Unternehmen verfügbar: Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Einzelunternehmer und Zweigniederlassungen ausländischer Wirtschaftsteilnehmer.
Weitere Informationen zur Anforderung von Auszügen aus dem Handelsregister sind hier zu finden.
Das Gebührenverzeichnis für die Informationsdienstleistungen des Handelsregisters ist hier zu finden.
Einige Informationen sind kostenlos verfügbar, und für andere ist eine Gebühr zu entrichten. Falls eine Gebühr zu entrichten ist, kann diese elektronisch oder nach Rechnungseingang beglichen werden.
Informationen zur Eintragung von Änderungsmitteilungen sind hier zu finden, und Informationen zu den Wirkungen der Eintragung können hier nachgelesen werden.
3 Verfügbarkeit von Kontodaten
In Finnland gibt es kein Verzeichnis/Register von Bankkonten, das von einer staatlichen Behörde geführt wird. Angaben zu Bankkonten müssen bei den einzelnen Kreditinstituten angefordert werden.
4 Verfügbarkeit eines Registers über Rechte des geistigen Eigentums
In Finnland wird das Register der Rechte des geistigen Eigentums vom finnischen Patent- und Registeramt geführt. Die Kontaktdaten sind:
Patent- und Registeramt
Sörnäisten rantatie 13 C, Helsinki
Postanschrift: FI-00091 PRH
Telefonberatung für Kunden (Mo.–Fr. 9.00–15.00 Uhr): Tel.: +358 29 509 5050
Weitere Informationen: https://www.prh.fi/fi/index.html
5 Andere Register mit Angaben, die im Erbfall relevant sind
Verkehrsregister
Die finnische Behörde für Verkehr und Kommunikation Traficom führt ein elektronisches Verkehrsregister, das Informationen über Transportmittel, d. h. Fahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe und Wasserfahrzeuge, Schienenfahrzeuge und zugehörige Ausrüstungen, Betreiberlizenzen, meldepflichtige Vorgänge und verkehrsbezogene persönliche Genehmigungen enthält. Das Verkehrsregister ist grundsätzlich öffentlich, und die darin enthaltenen Informationen können offengelegt werden, wenn sie von staatlichen Behörden, Unternehmen oder Einzelpersonen benötigt werden.
Die Kontaktdaten von Traficom sind:
Finnische Behörde für Verkehr und Kommunikation (Traficom)
PL 320
FI-00059 TRAFICOM
Telefonzentrale: +358 29 534 5000
E-Mail: tietojenluovutus@traficom.fi
Die Offenlegung von Informationen aus dem Verkehrsregister an staatliche Behörden (einschließlich ausländischer Behörden) ist in § 230 des Gesetzes über Verkehrsdienstleistungen [Laki liikenteen palveluista] geregelt. Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung kann die finnische Behörde für Verkehr und Kommunikation Informationen aus dem Register an ausländische Behörden oder zur Erfüllung behördlicher Aufgaben offenlegen, wenn die Offenlegung auf einem Gesetz, einer Rechtsvorschrift der Europäischen Union oder einer Verpflichtung aus einem für Finnland verbindlichen internationalen Übereinkommen beruht. Werden personenbezogene Daten außerhalb des EWR übermittelt, gelten die Anforderungen des Kapitels V der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union. Jede andere Behörde, die Informationen aus dem Verkehrsregister erhalten hat, kann die Informationen weitergeben, sofern die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Offenlegung von Informationen ist nicht mit bestimmten Suchkriterien verknüpft. Bei der Offenlegung von Informationen ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Antragsteller über ausreichende Informationen verfügen, um das Transportmittel oder die Person zu identifizieren.
Weitere Einzelheiten zur Offenlegung von Informationen sind beim Verkehrsregister verfügbar.
6 Informationen über geschlossene Testamente und nicht eintragungspflichtige Testamente
In Finnland gibt es kein Testamentsregister. Ein Erblasser kann das Testament in seinem eigenen Besitz halten oder es einer Person oder z. B. einer Anwaltskanzlei seiner Wahl anvertrauen. Beim Tod des Erblassers ist die Person oder Einrichtung, die das Testament in Besitz hat, verpflichtet, die gesetzlichen Erben über das Testament zu unterrichten.
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