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Sachverständigen finden

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I. Sachverständigenlisten und -register

In der Tschechischen Republik gibt es ein amtliches Verzeichnis bzw. ein amtliches Register von Sachverständigen.

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes über Sachverständige und Dolmetscher (Nr. 36/1967 Slg.), durchgeführt durch die Verordnung des Justizministeriums vom 17. April 1967 (Nr. 37/1967 Slg.), sind die Verzeichnisse der beeidigten Sachverständigen und Dolmetscher öffentlich zugänglich.

Das Verzeichnis der Sachverständigen und Dolmetscher finden Sie hier, und das Verzeichnis der Sachverständigeninstitute finden Sie hier.

Für die Pflege des Sachverständigenregisters sind die Regionalgerichte und das Justizministerium zuständig.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, c und e des Gesetzes über Sachverständige und Dolmetscher (Nr. 36/1967 Slg.), durchgeführt durch die Verordnung Nr. 37/1967 Slg., müssen Sachverständige die folgenden Kriterien erfüllen, um in das Register aufgenommen zu werden:

  • Staatsangehörigkeit (CZ, EU mit langfristigem oder dauerhaftem Aufenthalt, Drittstaatsangehörige mit dauerhaftem Aufenthalt),
  • Qualifikationen,
  • Weiterbildung,
  • volle Geschäftsfähigkeit,
  • keine Vorstrafen.

Um in das Register aufgenommen zu werden, müssen Sachverständige einen Eid leisten. Der Eid lautet: „Ich schwöre, dass ich mich bei meiner Sachverständigentätigkeit streng an die Gesetze halten werde, dass ich unparteiisch nach meinem Fachwissen handeln werde, dass ich mein ganzes Wissen ausschöpfen werde und dass ich über die Tatsachen, die mir bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit bekannt geworden sind, Stillschweigen bewahren werde.“

Sachverständige müssen einen Antrag beim zuständigen Gericht (in manchen Fällen beim Ministerium) stellen, um in das Verzeichnis aufgenommen zu werden.

Sachverständige können aus dem Register entfernt werden aufgrund von

  • Tod,
  • Feststellung des Todes zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht durch eine Entscheidung den Tod feststellt,
  • Entziehung oder Einschränkung der Geschäftsfähigkeit zu dem Zeitpunkt, an dem ein Gerichtsurteil über die Entziehung oder Einschränkung der Geschäftsfähigkeit rechtskräftig geworden ist,
  • einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer fahrlässigen Straftat, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen begangen wurde,
  • einem schriftlichen Antrag auf Entfernung aus dem Sachverständigen- und Dolmetscherverzeichnis, der beim Justizministerium oder beim Präsidenten des Regionalgerichts eingereicht wurde, nach dem Ende des Kalendermonats, in dem der Antrag auf Entfernung aus dem Sachverständigen- und Dolmetscherverzeichnis dem Justizministerium oder dem Präsidenten des Regionalgerichts zugestellt wurde.

Die Beendigung der Zulassung ist ferner in Artikel 20b des Gesetzes über Sachverständige und Dolmetscher (Nr. 36/1967 Slg.) geregelt. Die Bestimmung gilt für den Fall, dass der Sachverständige die Voraussetzungen für die Bestellung als Sachverständiger nicht mehr erfüllt oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit auszuüben (Absatz 2).

Um in das Register aufgenommen zu werden, ist der Sachverständige nicht verpflichtet, sich einem Verhaltens- oder Ethikkodex zu unterwerfen. Allerdings werden die persönlichen Eigenschaften der Kandidaten während des Bestellungsprozesses bewertet. Sachverständige müssen einen Eid leisten.

Das Sachverständigenverzeichnis wird sowohl vom Justizministerium als auch von den Regionalgerichten regelmäßig aktualisiert.

Sachverständige können mit der Suchfunktion gefunden werden. Die Suchfunktion erfasst alle Sachverständigen.

Die Sachverständigen sind nach Fachgebieten aufgelistet. Derzeit gibt es rund 50 Hauptfachgebiete. Die Fachgebiete können über das Register eingesehen werden.

Der Sachverständige muss der Stelle, die das Verzeichnis führt, einen Tätigkeitsbericht übermitteln.

II. Qualifikationen des Sachverständigen

Sachverständige müssen ein bestimmtes Bildungsniveau in ihrem Fachgebiet erreichen, um sich als Sachverständige bezeichnen zu dürfen.

Die Mitgliedschaft in einem Berufsverband ist keine Voraussetzung für die Tätigkeit als Sachverständiger.

Sachverständige sind nicht verpflichtet, ihre Kenntnisse nicht regelmäßig aufzufrischen oder zu erweitern. Es gibt keine systematische berufliche Weiterentwicklung.

III. Vergütung von Sachverständigen

Die Vergütung der Sachverständigen bestimmt sich nach der Verordnung Nr. 37/1967 Slg. über Sachverständige und Dolmetscher.

Die Vergütung von Sachverständigen unterliegt gewissen Beschränkungen.

Vom Gericht bestellte Sachverständige können kein Honorar im Voraus erhalten.

Die Vergütung von Sachverständigen ist wie folgt geregelt:

Zivilverfahren

In den Verfahrenskosten ist eine Sachverständigengebühr enthalten. Jede Partei hat die ihr entstandenen Kosten und die Kosten ihres Vertreters zu tragen. Das Gericht gewährt der Partei, die in der Sache vollständig obsiegt, eine Erstattung der Kosten, die ihr bei der wirksamen Ausübung oder Verteidigung ihres Rechts gegenüber der unterlegenen Partei entstanden sind. Hat eine Partei nur einen Teilerfolg erzielt, muss das Gericht die Kosten gerecht verteilen oder anordnen, dass keine Partei Anspruch auf Kostenerstattung hat. Der Staat hat je nach Ausgang des Verfahrens gegen die Parteien Anspruch auf Erstattung der vom Staat getragenen Verfahrenskosten, soweit nicht eine Befreiung von den Gerichtsgebühren zu erwarten ist.

Strafverfahren

Die Kosten für die Durchführung des Strafverfahrens, einschließlich des Vollstreckungsverfahrens, trägt der Staat. Wurde der Angeklagte rechtmäßig verurteilt, muss er dem Staat einen Pauschalbetrag für andere vom Staat getragene Kosten erstatten, allerdings nur, wenn das Gutachten im Verfahren angefordert wurde.

Es gibt keine Möglichkeit für die Parteien, Prozesskostenhilfe für die Vergütung des Sachverständigen zu erhalten.

IV. Haftung von Sachverständigen

In der Tschechischen Republik gibt es keine besonderen Haftungsvorschriften für Sachverständige. Es gelten die allgemeinen Vorschriften (Delikts-/Vertragsrecht).

Bislang sind Sachverständige nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Mit der nächsten Reform soll jedoch eine Versicherungspflicht eingeführt werden.

Die Sachverständigenhaftung unterliegt keiner gesetzlichen Obergrenze.

V. Zusätzliche Informationen zum Sachverständigenverfahren

Die wichtigsten Rechtsvorschriften, die in der Tschechischen Republik für gerichtliche Gutachten gelten, sind im Gesetz Nr. 36/1967 über Sachverständige und Dolmetscher, im Gesetz über die Zivilprozessordnung Nr. 99/1963, im Gesetz über die Strafprozessordnung Nr. 141/1961 und im Gesetz über die Verwaltungsverfahrensordnung Nr. 500/2004 enthalten. Es gibt keine englische Version dieser online zugänglichen Bestimmungen.

Die allgemeinen Bestimmungen für die Bestellung eines Sachverständigen in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren sind ähnlich. Der Titel des Sachverständigen ist geschützt.

Im tschechischen Rechtssystem wird nicht zwischen Sachverständigen, technischen Sachverständigen, Rechtssachverständigen oder sonstigen Sachverständigen unterschieden.

Insgesamt sind 9000 Sachverständige registriert. Das Justizministerium hat einen Entwurf für ein neues Sachverständigengesetz ausgearbeitet. Der Entwurf wurde dem Parlament vorgelegt. Er soll 2021 verabschiedet werden.

1. Bestellung eines Sachverständigen

Sachverständige können von einem Gericht und/oder von den Parteien bestellt werden.

In Verfahren vor einem Zivil- oder Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, vor Beginn des Verfahrens einen Sachverständigen zu bestellen.

In Bezug auf Strafverfahren ist in Artikel 105 Absatz 1 der Strafprozessordnung Folgendes festgelegt: Erfordert die Klärung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts Fachwissen, fordert die am Strafverfahren beteiligte Behörde ein Sachverständigengutachten an. Reicht ein solches Verfahren aufgrund der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhalts nicht aus, wird von der am Strafverfahren beteiligten Behörde ein Sachverständiger bestellt. Im Ermittlungsverfahren wird der Sachverständige von der am Strafverfahren beteiligten Behörde bestellt, die das Gutachten für die Entscheidung für erforderlich hält, d. h. von der Staatsanwaltschaft, wenn die Sache zur weiteren Ermittlung zurückverwiesen wurde, und im Hauptverfahren vom vorsitzenden Richter. Die Bestellung eines Sachverständigen wird dem Angeklagten und im Hauptverfahren der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Andere Personen werden von der Bestellung eines Sachverständigen benachrichtigt, wenn es für notwendig erachtet wird, dass sie dem Sachverständigen den Zugang zu einem bestimmten Ort ermöglichen oder es in sonstiger Weise erforderlich ist, dass sie am Sachverständigenverfahren mitwirken.

1.a Bestellung durch ein Gericht

Das Gericht kann den Sachverständigen bestellen, wenn es nicht über die in einem bestimmten Fall erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Auch im Zivil- und Strafrecht gibt es Fälle, in denen die Bestellung eines Sachverständigen zwingend erforderlich ist.

Im Gesetz über die Strafprozessordnung Nr. 141/1961 ist in Artikel 105 Absatz 1 der Strafprozessordnung Nr. 141/1961 Slg. Folgendes festgelegt: Erfordert die Klärung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts Fachwissen, fordert die am Strafverfahren beteiligte Behörde ein Gutachten eines Sachverständigen an. Reicht ein solches Verfahren aufgrund der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhalts nicht aus, wird von der am Strafverfahren beteiligten Behörde ein Sachverständiger bestellt.

Die Bestimmungen für die Bestellung eines Sachverständigen für ein Verfahren vor einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgericht sind gleich.

Von einem Gericht bestellte Sachverständige sind gesetzlich verpflichtet, jeden Interessenkonflikt zu melden.

Das Gericht ist gesetzlich verpflichtet, Sachverständige aus einem entsprechenden Verzeichnis oder Register zu bestellen.

1.b Bestellung durch die Parteien

Die Parteien können jederzeit einen Sachverständigen bestellen. Gutachten von (in einem nationalen öffentlichen Register eingetragenen) Rechtssachverständigen, die von einer Verfahrenspartei bestellt wurden, haben die gleiche Verbindlichkeit wie ein Gutachten von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen.

Die Parteien müssen kein bestimmtes Verfahren oder bestimmte Regeln befolgen, wenn sie einen Sachverständigen bestellen.

Die Streitparteien dürfen nicht denselben Sachverständigen bestellen.

Auch das Gericht kann nicht anordnen, dass beide Parteien denselben Sachverständigen bestellen (z. B. in Fällen mit geringem Streitwert oder in Eilverfahren). Jede Partei muss ihren eigenen Sachverständigen bestellen.

Die Verfahrensparteien müssen dem Sachverständigen ausführliche Anweisungen erteilen und Fragen vorlegen, die der Sachverständige beantworten soll.

2. Verfahren

2.a Zivilverfahren

Es gibt keine spezifischen Vorgaben, an die sich ein Sachverständiger in seinem Gutachten und/oder im Gerichtsverfahren halten muss, wie z. B. die Rechtsprechung.

Das Gericht überwacht oder kontrolliert den Verlauf der Untersuchungen des Sachverständigen nicht.

Die Leistung des Sachverständigen unterliegt keiner Qualitätskontrolle (d. h. der Richter nimmt diesbezüglich keine Bewertung im Urteil vor).

Sachverständige werden in der Regel während des Verfahrens ins Kreuzverhör genommen.

Das Gericht ist nicht an das Gutachten des Sachverständigen gebunden. Das Sachverständigengutachten hat den gleichen Beweiswert wie jedes andere Beweismittel; der Richter ist verpflichtet, es objektiv und im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln zu bewerten. Eine Vermutung für die Richtigkeit des Gutachtens des vom Gericht bestellten Sachverständigen besteht nicht. Das Gutachten eines von einer Partei bestellten (in einem nationalen öffentlichen Register eingetragenen) Rechtssachverständigen hat den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen. Die Parteien können den Bericht anfechten.

Es gibt kein Verfahren, bei dem sich die Sachverständigen vor der Verhandlung treffen oder vor der Verhandlung ins Kreuzverhör genommen werden, damit die Fragen eingegrenzt werden können und das Gericht Meinungsverschiedenheiten nachvollziehen kann.

Sachverständige dürfen während des Verfahrens mit den Parteien in Kontakt sein, müssen aber die Anforderungen des Artikels 11 des Gesetzes über Sachverständige und Dolmetscher (Nr. 36/1967 Slg.) erfüllen, wonach der Sachverständige (Dolmetscher) kein Gutachten (Übersetzung) abgeben darf, wenn aufgrund seiner Beziehung zu der Angelegenheit, den beteiligten Behörden, den Beteiligten oder ihren Vertretern Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen.

Sobald der Sachverständige (Dolmetscher) Kenntnis von den Tatsachen erhält, bei denen er in einen Interessenkonflikt gerät, hat er dies unverzüglich mitzuteilen; dieselbe Verpflichtung haben die Parteien. Die Entscheidung, dass der Sachverständige (Dolmetscher) ein Gutachten (Übersetzung) nicht erstellen darf, trifft die Stelle, die das Gutachten in Auftrag gegeben hat. In Bezug auf die Frage, in welchen Fällen ein Sachverständiger (Dolmetscher) die Vorlage eines Gutachtens (einer Übersetzung) ablehnen kann und in welchen Fällen das Gutachten (die Übersetzung) nicht angeordnet werden kann, gelten die Bestimmungen über Zeugen entsprechend.

Die Parteien sind zur Zusammenarbeit mit Sachverständigen verpflichtet. Manchmal werden Parteien dazu aufgefordert, sich an einer Untersuchung zu beteiligen oder Fragen zu beantworten. Sachverständige haben das Recht, während einer Anhörung Fragen an Zeugen zu richten.

Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, Treffen mit den Parteien abzuhalten, um deren Stellungnahmen einzuholen.

1. Sachverständigengutachten

Die formalen Anforderungen, die der Sachverständige im Gutachten zu erfüllen hat, sind in Artikel 13 des Gesetzes über Sachverständige und Dolmetscher (Nr. 36/1967 Slg.) festgelegt. In Artikel 13 ist festgelegt, dass der Sachverständige bei einer schriftlichen Vorlage des Gutachtens verpflichtet ist, jede Ausfertigung zu unterschreiben und mit einem Siegel zu versehen; für Dolmetscher gilt die gleiche Verpflichtung für beglaubigte Übersetzungen.

Sachverständige sind nicht verpflichtet, ein Vorgutachten zu erstellen.

Sachverständige sind nicht verpflichtet, auf die Argumentation der Parteien im Vor- oder Endgutachten einzugehen.

Es gibt keine anderen spezifischen Vorgaben, an die sich ein Sachverständiger in seinem Gutachten und/oder im Gerichtsverfahren halten muss, wie z. B. die Rechtsprechung.

In manchen Fällen muss der Sachverständige ein zusätzliches Gutachten erstellen, nachdem die Parteien und der Richter zusätzliche Fragen gestellt haben.

Sachverständige geben ihr Gutachten in schriftlicher Form ab. Der Sachverständige kann aufgefordert werden, sein Gutachten zu verteidigen.

2. Gerichtsverhandlung

Der Sachverständige muss nicht an einer Vorverhandlung teilnehmen.

Der Sachverständige muss zu der Verhandlung erscheinen, um die Fragen des Gerichts und der Parteien zu beantworten.

Sachverständige werden in der Regel während der Verhandlung ins Kreuzverhör genommen.

Die hier dargestellten Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Find an Expert“ von Ansprechpartnern, die vom European Expertise and Experts Institute (EEEI) für jedes Land ausgewählt wurden, eingeholt.

Letzte Aktualisierung: 28/06/2021

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