Sachverständigen finden

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I. Sachverständigenlisten und -register

Nach dem estnischen Gesetz über die forensische Begutachtung ist ein Sachverständiger eine Person, die in Fällen, in denen dies gesetzlich zulässig ist, nicht juristische oder juristische Expertise bereitstellt. Einige Sachverständige sind bei staatlichen Einrichtungen beschäftigt („forensische Sachverständige“), andere sind in der Liste einer Sachverständigeneinrichtung verzeichnet.

In Estland gibt es offizielle Sachverständigenlisten. Die Listen sind für jedermann zugänglich. Sie können hier und hier heruntergeladen oder eingesehen werden.

Das estnische forensische Institut, ein staatliches forensisches Labor, ist dafür zuständig, dass diese Listen jeweils auf dem neuesten Stand sind. Eine Person, die die Anforderungen gemäß Paragraph 6 Absatz 1 Punkte 1)–3) und Absatz 2) Punkte 1) und 2) des Gesetzes über die forensische Begutachtung erfüllt, ist in die oben genannte zweite Liste einzutragen.

II. Qualifikation der Sachverständigen

Die Mindestanforderungen für die Zuerkennung des Status als forensischer Sachverständiger sind im Gesetz über die forensische Begutachtung enthalten. Die Qualifikation als forensischer Sachverständiger erfolgt über eine Ausbildung.

Die Ausbildung zum forensischen medizinischen Sachverständigen findet an der Universität Tartu im Rahmen des 4-jährigen Residenzprogramms für forensische Medizin statt. Die Residenten erwerben die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten am EFSI, einem der Ausbildungszentren der Universität Tartu.

In Estland gibt es keine Bildungseinrichtung für die Ausbildung forensischer Sachverständiger in den übrigen Bereichen der Forensik. Die Sachverständigen werden am EFSI unter der Leitung erfahrener Fachkräfte ausgebildet. In der Regel dauert die Ausbildung zwei Jahre. Der Ausbildungsplan enthält sowohl allgemeine als auch spezifischere Themen und zielt auf den Erwerb der entsprechenden Fachkompetenz durch die Sachverständigen ab. Der Ausbildungsplan wird auf der Grundlage der besonderen Merkmale der jeweiligen Art der Expertise erstellt, wobei auch der berufliche/akademische Hintergrund und die Berufserfahrung des auszubildenden Sachverständigen berücksichtigt werden.

Erfüllt ein Mitarbeiter die Anforderungen an einen forensischen Sachverständigen nach dem Gesetz über die forensische Begutachtung, hat er die entsprechende Ausbildung abgeschlossen und verfügt er über ausreichende Erfahrung, um unabhängige Gutachten zu erstellen, so wird ihm der Status eines forensischen Sachverständigen zuerkannt. Nach der im Gesetz über die forensische Begutachtung vorgesehenen Vereidigung als forensischer Sachverständiger kann die betreffende Person als forensischer Sachverständiger arbeiten.

III. Vergütung der Sachverständigen

Die Finanzierung von Begutachtungen ist im Gesetz über die forensische Begutachtung, Kapitel 5, geregelt. Von einer staatlichen forensischen Einrichtung durchgeführte Begutachtungen werden aus dem jährlichen Staatshaushalt finanziert. Die genauen Gutachterhonorare sind im Gesetz über die forensische Begutachtung, § 26, festgelegt.

Es gibt kein spezifisches Verfahren für die Vergütung von Sachverständigen. In den meisten Fällen müssen die Sachverständigen vor ihrer Bestellung einen Kostenvoranschlag vorlegen. Das Verfahrensrecht sieht auch die Erstattung der Kosten des Sachverständigen vor.

Die Begutachtungskosten umfassen die Gesamtheit der im Rahmen der gutachterlichen Tätigkeit angefallenen Kosten, einschließlich der durch den Einsatz von unterbeauftragten Sachverständigen oder Einrichtungen entstandenen Kosten. Kosten für außergerichtliche Sachverständigenverfahren können in die Verfahrenskosten einbezogen werden.

Sachverständige können einen Kostenvorschuss erhalten.

IV. Haftung der Sachverständigen

Die Sachverständigen müssen alle am Verfahren beteiligten Parteien über den Beginn der Begutachtung unterrichten. Die vorsätzliche Erstellung eines falschen Gutachtens stellt eine Straftat nach Abschnitt 321 des Strafgesetzbuchs dar.

Die Haftung der Sachverständigen unterliegt dem allgemeinen Vertrags- und Deliktsrecht. Darüber hinaus gibt es eine besondere strafrechtliche Bestimmung, die die Haftung von Sachverständigen betrifft: Falsche Anschuldigung: 1) Vorsätzlich falsche Beschuldigungen einer Person, eine Straftat begangen zu haben, werden mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet. 2) Der gleiche Straftatbestand kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden, wenn er mit einer betrügerischen Generierung von Beweismitteln einhergeht.

Die Sachverständigen sind nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung möglicher Haftungsrisiken abzuschließen.

V. Zusätzliche Informationen über Sachverständigenverfahren

Die Rechtsvorschriften zu Sachverständigenverfahren in Estland sind abrufbar unter:

Es gibt keine Unterschiede zwischen der Bestellung von Sachverständigen in Zivil- oder Verwaltungsverfahren. In Strafverfahren wird nach einem entsprechenden Antrag an das EFSI ein forensischer Sachverständiger bestellt, der die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls das Gericht unterstützt.

Der Titel des Sachverständigen ist in Estland nicht geschützt. An mehr als 70 % der Strafverfahren, 30 % der Zivilverfahren und 10 % der Verwaltungsverfahren sind Sachverständige beteiligt.

V.1 Bestellung von Sachverständigen

Sachverständige können durch das Gericht und in einigen Fällen auch durch die Parteien bestellt werden. Sie können auch im Vorverfahren oder in der Untersuchungsphase bestellt werden. Es besteht keine Verpflichtung, den Sachverständigen aus einer der Sachverständigenlisten zu wählen. In Strafverfahren können Polizei (Ermittlungsbehörde) oder Staatsanwaltschaft schon während der Untersuchungsphase einen Sachverständigen bestellen.

Benennen die Parteien keinen Sachverständigen oder erzielen sie keine Einigung darüber, wer bestellt werden soll, oder wurde vor der Verhandlung ein Gutachten erstellt, so kann das Gericht einen Sachverständigen bestellen. In Zivilverfahren müssen die Parteien vor der Bestellung des Sachverständigen eine Sicherheit für die Gutachterkosten leisten. Die Parteien können Vorschläge einreichen, wer als Sachverständiger bestellt werden soll, diese sind jedoch für das Gericht nicht bindend.

Beim Verfahren zur Bestellung eines Sachverständigen durch die unterschiedlichen Gerichte bzw. in den verschiedenen Rechtsgebieten gibt es keine grundlegenden Unterschiede.

Gerichtlich bestellte Sachverständige sind gesetzlich verpflichtet, Interessenkonflikte zu melden.

V.2 Verfahren

Zivilverfahren

Es besteht eine allgemeine Verpflichtung für Sachverständige, sorgfältig, gründlich und objektiv zu arbeiten und dafür zu sorgen, dass die erstellten Gutachten wissenschaftlich fundiert sind. Dies gilt für alle Arten von Gerichtsverfahren.

Die Parteien können das Gutachten eines Sachverständigen durch entsprechende Vorbringen oder durch ein Gegengutachten anfechten.

Das Gericht ist nicht an das Gutachten des Sachverständigen gebunden. Das Gericht kann dem Gutachten des Sachverständigen folgen, auch wenn eine der Parteien das Gutachten während des Verfahrens angefochten hat.

Da jedoch ein Gutachten nur eines von mehreren Beweismitteln ist, wird das Gericht den Beweiswert des Gutachtens im Verhältnis zu anderen Beweismitteln prüfen.

Es gibt kein Verfahren, nach dem Sachverständige vor der Gerichtsverhandlung zusammenkommen oder von den Parteien befragt werden.

Ein Sachverständiger darf während des Verfahrens mit den Parteien in Kontakt treten, wenn er weitere Informationen benötigt.

1. Gutachten

In Estland können Gutachten schriftlich eingereicht und in manchen Fällen auch mündlich vorgetragen werden. Außer in Strafverfahren gibt es keine spezifischen Vorgaben für den Aufbau eines Gutachtens.

Der Sachverständige ist verpflichtet, im Abschlussgutachten auf die Argumente der Parteien einzugehen. Verlangen die Parteien aufgrund von Problemen mit dem ursprünglichen Gutachten ein zusätzliches Gutachten, so kann das Gericht ein solches zusätzliches Gutachten anordnen. Ist ein Gutachten mehrdeutig, widersprüchlich oder unzulänglich und kann dieser Mangel nicht durch zusätzliche Fragen behoben werden, kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen. Die erneute Begutachtung wird von demselben oder einem anderen Sachverständigen durchgeführt.

2. Gerichtsverhandlung

Die Sachverständigen nehmen nicht an einer Vorverhandlung teil, werden aber zur Gerichtsverhandlung geladen, um Fragen des Gerichts oder der Parteien zu beantworten. Es ist gängige Praxis, dass Sachverständige im Kreuzverhör befragt werden. Sachverständige können telefonisch angehört werden, wenn die Parteien dies vor der Gerichtsverhandlung vereinbaren.

 

Die obigen Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Einen Sachverständigen finden“ von den vom European Expertise & Experts Institute EEEI ausgewählten Ansprechpartnern im jeweiligen Land zusammengetragen.

Letzte Aktualisierung: 22/12/2020

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