Sachverständigen finden

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I. Sachverständigenlisten und -register

Jedes Bezirksgericht führt eine eigene Sachverständigenliste. Für ihre Veröffentlichung ist der Präsident des Bezirksgerichts zuständig. Siehe z. B. https://lublin.so.gov.pl/lista-bieglych,m,m1,2,270 für Lublin oder http://www.krakow.so.gov.pl/fck_pliki/file/Testowy/Biegli/Biegli_20180205_strona.pdf pliki/file/Testowy/Biegli/Biegli 20180205 strona.pdf für Krakau. Die Listen sind öffentlich zugänglich.

Wer Sachverständiger werden möchte, muss mindestens 25 Jahre alt sein. Sachverständige müssen über theoretische und praktische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich der Wissenschaft, der Technologie, der Kunst, des Handwerks oder anderer Disziplinen verfügen. Die Kriterien sind jedoch nicht förmlich festgelegt. Der Präsident des Bezirksgerichts entscheidet, ob ein Kandidat alle Voraussetzungen erfüllt, um Sachverständiger zu werden. Die Sachverständigen müssen einen Eid ablegen, um registriert zu werden. Wer in die Sachverständigenliste aufgenommen werden möchte, muss dies beim Präsidenten des Bezirksgerichts beantragen.

Der Präsident des Bezirksgerichts kann einen Sachverständigen von der Liste streichen, wenn

  • der Sachverständige dies wünscht;
    • der Sachverständige die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt oder festgestellt wird, dass er diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in die Liste nicht erfüllt hat und nach wie vor nicht erfüllt;
  • ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn der Sachverständige seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Es gibt keinen besonderen Verhaltens- oder Ethikkodex, die Sachverständigen müssen aber die Zivil-, Verwaltungs- bzw. Strafprozessordnung einhalten.

Die Listen werden regelmäßig aktualisiert. Jedes Jahr im Januar übermittelt der Präsident des Bezirksgerichts die Liste der gerichtlichen Sachverständigen den Kreisgerichten und dem Justizministerium und macht jede Änderung der Liste sowie die Einleitung von Strafverfahren gegen diese Personen oder deren Disqualifizierung sofort bekannt.

Die Sachverständigen werden für fünf Jahre in die Liste aufgenommen.

Ein Sachverständiger wird für bestimmte Bereiche der Wissenschaft, der Technologie, der Kunst, des Handwerks oder anderer Disziplinen eingetragen. Die Liste der Fachgebiete ist lang und vielfältig.

Nach ihrer Aufnahme in die Liste unterliegen die Sachverständigen keinen bestimmten Verpflichtungen. Sie sind zwar nicht verpflichtet, sich weiterzubilden, es werden aber entsprechende Postgraduiertenstudiengänge und Kurse angeboten. Wenn sie für den nächsten Zeitraum ernannt werden wollen, sollten sie in der Praxis nachweisen können, dass sie ihre Kenntnisse vertiefen (Teilnahme an Kursen, Konferenzen, Postgraduiertenstudiengängen usw.).

II. Qualifikation der Sachverständigen

Sachverständige müssen über theoretische und praktische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich der Wissenschaft, der Technologie, der Kunst, des Handwerks oder anderer Disziplinen verfügen. Die Kriterien sind jedoch nicht förmlich festgelegt. Der Präsident des Bezirksgerichts entscheidet, ob ein Kandidat alle Voraussetzungen erfüllt, um Sachverständiger zu werden.

Sachverständige müssen nicht unbedingt einem Berufsverband angehören. Sie sind nicht förmlich verpflichtet, sich regelmäßig weiterzubilden, und es gibt kein System für die ständige berufliche Weiterentwicklung. Während ihrer Tätigkeit als Sachverständige müssen sie weder nachweisen, dass sie an Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen haben, noch werden erworbene Kenntnisse überprüft. Wenn sie für den nächsten Zeitraum ernannt werden wollen, sollten sie jedoch nachweisen können, dass sie ihre Kenntnisse vertiefen.

III. Vergütung der Sachverständigen

Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach der Verordnung des Justizministers vom 24. April 2013 über die Festlegung der Sachverständigengebühren, der Pauschalen und der Dokumentation der für die Anfertigung eines Gutachtens erforderlichen Auslagen. Die festgelegten Stundensätze des Sachverständigen sind Teil des im Haushaltsgesetz festgesetzten Grundbetrags. Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich in der Regel nach der Zahl der für die Anfertigung des Gutachtens aufgewendeten Stunden und der Qualifikation des Sachverständigen. In der Verordnung sind ein Mindest- und ein Höchstsatz festgelegt.

Die Sachverständigenvergütung wird von der Justiz übernommen oder von einer Partei gezahlt. Für die Vergütung von Sachverständigen können die Parteien Prozesskostenhilfe erhalten, für die es keine festen Sätze gibt.

Die Vergütung ist durch Verordnung geregelt. Eine über den gesetzlichen Tarif hinausgehende Vergütung kann in besonderen Fällen – vor allem, wenn es sich um schwierige Aufträge handelt – durch Gerichtsbeschluss festgesetzt werden. In der Praxis benötigt der Sachverständige im Zivilverfahren für eine höhere Vergütung die Zustimmung der Parteien.

In Zivilsachen wird angeordnet, dass die Vergütung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen von einer Partei im Voraus zu zahlen ist. Der Sachverständige kann einen Vorschuss auf seine Gebühren erhalten. Am Ende des Verfahrens stellt das Gericht in seinem Urteil in der Hauptsache fest, wer die Kosten letztlich zu tragen hat. Die Kosten können zwischen den Parteien aufgeteilt werden.

In Strafsachen werden die Sachverständigenkosten von der öffentlichen Hand übernommen und nur dann dem Angeklagten auferlegt, wenn er verurteilt wird. Zahlungen aus der Staatskasse unterliegen der Prüfung durch die staatliche Finanzkontrolle und können von dieser beanstandet werden, wenn sie gegen das Gesetz über die öffentlichen Finanzen verstoßen.

IV. Haftung der Sachverständigen

Die Vorlage eines falschen Gutachtens kann nach dem Strafrecht mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Im Zivilrecht gibt es keine besonderen Bestimmungen über die Haftung von Sachverständigen. Es gelten die allgemeinen Regelungen für die (vertragliche/deliktische) Haftung.

Sachverständige sind nicht verpflichtet, ihre mögliche Haftung über eine Berufshaftpflichtversicherung abzudecken.

V. Zusätzliche Informationen zum Sachverständigenverfahren

Die Bestellung von Sachverständigen ist in der Verordnung des Justizministers vom 24. Januar 2005 geregelt. Zusätzliche Vorschriften finden sich in der Zivil-, der Straf- und der Verwaltungsprozessordnung. Im Zivilverfahren kann die Bestellung eines Sachverständigen von den Parteien beantragt werden. Im Zivilverfahren ist die Bestellung eines Sachverständigen in der Regel davon abhängig, dass die antragstellenden Parteien die Kosten für die Anfertigung des Gutachtens im Voraus zahlen.

Grundsätzlich gelten im Zivil-, im Straf- und im Verwaltungsprozess die gleichen Vorschriften. Bei der Bestellung eines Sachverständigen in Zivil-, Verwaltungs- und Strafsachen gibt es keine wesentlichen Unterschiede.

Die Bezeichnung „gerichtlicher Sachverständiger“ darf nur während und für die Zwecke der Anfertigung eines Sachverständigengutachtens für ein Gericht oder eine Strafverfolgungsbehörde verwendet werden. In Polen gibt es rund 15 000 Sachverständige.

1. Bestellung der Sachverständigen

Nur Gerichte und Strafverfolgungsbehörden können Sachverständige mit dem Status eines gerichtlichen Sachverständigen bestellen. Die Bestellung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei. Ein Gutachten, das im Auftrag eines Gerichts oder einer Strafverfolgungsbehörde angefertigt wurde, stellt ein besonderes Beweismittel dar, das Sachverständigengutachten.

Sachverständige können auch privat von den Parteien hinzugezogen werden. In diesem Fall gilt ihr Gutachten jedoch als normales Beweismittel.

a) Bestellung durch das Gericht

Das Gericht verwendet eine Sachverständigenliste. Jedes Bezirksgericht führt eine eigene Sachverständigenliste. Die Bestellung eines Sachverständigen von der (lokalen) Liste ist gängige Gerichtspraxis. Die Verwendung einer Liste ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.

b) Bestellung durch die Parteien

Die Parteien dürfen zwar keine gerichtlichen Sachverständigen bestellen, können aber in Zivil- und Verwaltungsverfahren einen eigenen Sachverständigen hinzuziehen. Sie müssen dabei kein bestimmtes Verfahren einhalten.

2. Verfahren

a) Zivilverfahren

In Zivilverfahren ist der Sachverständige nicht verpflichtet, an einer etwaigen Vorverhandlung teilzunehmen. Der Fortgang der Untersuchungen des Sachverständigen wird vom Gericht im Hinblick auf die Einhaltung der Fristen überwacht. Die Qualität eines Gutachtens wird vom Gericht als dem „obersten Sachverständigen“ beurteilt. Das Gericht ist nicht an die im Gutachten zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Sachverständigen gebunden und kann frei entscheiden, ob es die Feststellung des Sachverhalts auf das Gutachten stützt.

  1. Sachverständigengutachten

Der Sachverständige legt sein Gutachten schriftlich vor. Es gibt keine besonderen Vorgaben für den Aufbau eines Gutachtens. Die Vorlage eines vorläufigen Gutachtens ist nicht vorgeschrieben. In seinem endgültigen Gutachten muss der Sachverständige auf die Argumente der Parteien eingehen. In vielen Fällen muss der Sachverständige ein zusätzliches Gutachten vorlegen, wenn der Richter dies auf Antrag einer Partei oder von sich aus anordnet. Dies kann vorkommen, wenn der Sachverständige nicht alle Fragen beantwortet hat, die im Rahmen seines Auftrags zu klären waren, oder wenn sich später weitere Fragen ergeben.

In diesem Fall erlässt das Gericht eine neue Anordnung, in der die Notwendigkeit zusätzlicher Informationen und die zu beantwortenden Fragen festgehalten sind. Die Parteien können bei Gericht um weitere Präzisierungen ersuchen. In der Praxis ist es aber wahrscheinlicher, dass ein anderer Sachverständiger bestellt wird, je nachdem, wie zufriedenstellend das erste Gutachten war.

  1. Gerichtsverhandlung

Der Sachverständige muss an der Verhandlung teilnehmen, um Fragen des Gerichts und der Parteien zu beantworten, nachdem er sein Gutachten vorgelegt hat. Er kann vor Gericht ins Kreuzverhör genommen werden.

b) Sonstiges

Manchmal werden Sachverständige, vor allem Psychologen, für die Anhörung von Zeugen oder Parteien bestellt. Sie beurteilen die Fähigkeit einer Person, eine Situation wahrzunehmen und ihre Beobachtungen darzustellen.

 

Die vorstehenden Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Find an Expert“ von Ansprechpartnern zusammengestellt, die vom European Expertise and Experts Institute (EEEI) für jedes Land ausgewählt wurden.

Letzte Aktualisierung: 27/04/2023

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