Sachverständigen finden

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I. Sachverständigenlisten und -register

Mit Ausnahme des im Gesetzbuch über die Enteignung vorgesehenen Verfahren gibt es in Portugal keine weitere amtliche Liste bzw. kein amtliches Register von Sachverständigen. Dem Enteignungsgesetzbuch zufolge (angenommen durch das Gesetz Nr. 168/99 vom 18. September) werden Sachverständige aus der Liste in Verfahren über die Feststellung der öffentlichen Zweckmäßigkeit einer Enteignung und in Verfahren über die Vollstreckung von Verwaltungsbesitz, einschließlich der Schieds- und Berufungsphasen in beiden Verfahren, hinzugezogen.

Die Bewertungen und Untersuchungen des Sachverständigen zielen insbesondere auf die Feststellung einer angemessenen Entschädigung für die enteignete Partei ab. Der Betrag muss sich auf die Feststellung von Tatsachen stützen, die für die Berechnung dieser Entschädigung unerlässlich sind.

Nach dem Gesetzesdekret Nr. 125/2002 vom 10. Mai, in dem die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen und Schiedsrichters in den vorgenannten Verfahren geregelt sind, ist die Generaldirektion für Justizverwaltung (DGAJ) für die Veröffentlichung und Aktualisierung der amtlichen Sachverständigenliste und die Verfahren zur Auswahl und Einstellung von Sachverständigen zuständig. Zu den Aufgaben der Sachverständigen gehören insbesondere

  1. die Erstellung einer Kostenprognose für die Enteignung,
  2. die Durchführung von Umfragen,
  3. die Durchführung von Bewertungen,
  4. die Teilnahme an Schiedsverfahren.

Darüber hinaus werden auch in den Fällen, in denen das Gesetz die Enteignung von beweglichem Vermögen vorsieht, insbesondere gemäß Artikel 16 des Gesetzes Nr. 13/85 vom 6. Juli (Gesetz über das portugiesische Kulturerbe), Sachverständige aus der amtlichen Liste bestellt.

Die Liste der Sachverständigen wird regelmäßig aktualisiert.

Es gibt keine Suchfunktion, um einen Sachverständigen in Portugal zu finden.

II. Qualifikationen des Sachverständigen

Um in die Liste aufgenommen zu werden, müssen die Bewerber die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie müssen einen entsprechenden Abschluss nach Maßgabe der Verordnung Nr. 788/2004 vom 9. Juli besitzen.
  2. Sie müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Sie dürfen nicht von der Ausübung eines öffentlichen Amtes oder der Aufgaben, die der Sachverständige zu erfüllen hat, ausgeschlossen sein.
  4. Sie müssen über die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche körperliche und geistige Eignung verfügen, und
  5. sie müssen gesetzliche Impfvorschriften einhalten.

III. Vergütung von Sachverständigen

Vom Gericht bestellte Sachverständige können kein Honorar im Voraus erhalten.

Die Vergütung der Sachverständigen wird gemäß Artikel 17 der Verordnung über Verfahrenskosten, angenommen durch das Gesetzesdekret Nr. 34/2008 vom 26. Februar, entsprechend der Tabelle IV festgesetzt: zwischen 1 und 10 Rechnungseinheiten (Einheitspreis; EP) (wobei der Wert für eine Einheit 102,00 EUR beträgt). Das portugiesische Verfassungsgericht hat am 1. Februar 2017 rechtskräftig festgestellt, dass die Regelung, nach der eine Sachverständigenvergütung oberhalb der Grenze von 10 EP (1020,00 EUR) untersagt ist, unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig ist.

Bei einem Sachverständigen, der vom Richter ausgewählt wird, werden die Reisekosten im Voraus übernommen.

Die Vergütung der Sachverständigen ist wie folgt geregelt:

Zivilverfahren

In den Verfahrenskosten ist eine Sachverständigengebühr enthalten. Jede Partei trägt die ihr entstandenen Verfahrenskosten und die Kosten ihres Vertreters. Das Gericht gewährt der Partei, die in der Sache vollständig obsiegt, die Erstattung der Kosten, die ihr bei der wirksamen Ausübung oder Verteidigung ihres Rechts gegenüber der unterlegenen Partei entstanden sind.

Erreicht eine Partei nur einen Teilerfolg, so hat das Gericht die Kosten gerecht zu verteilen oder festzustellen, dass keine der Parteien Anspruch auf Erstattung hat. Je nach Ausgang des Verfahrens hat der Staat gegen die Parteien einen Anspruch auf Erstattung der vom ihm getragenen Verfahrenskosten, soweit nicht eine Befreiung von den Gerichtsgebühren zu erwarten ist.

Strafverfahren

Die Kosten für Strafverfahren, einschließlich der Vollstreckungsverfahren, trägt der Staat. Wird ein Angeklagter rechtskräftig verurteilt, muss er dem Staat für sonstige Kosten (wie Beförderungskosten oder Kosten für Laboruntersuchungen), die zunächst vom Staat übernommen wurden, einen Pauschalbetrag erstatten. Dies setzt jedoch voraus, dass das Gutachten im Verfahren angefordert wurde.

Es gibt keine Möglichkeit für die Parteien, Prozesskostenhilfe für die Vergütung des Sachverständigen zu erhalten.

IV. Haftung von Sachverständigen

In den portugiesischen Verordnungen sind keine besonderen Haftungsregeln für Sachverständige vorgesehen; es gelten die allgemeinen Vorschriften (Delikts-/Vertragsrecht).

Der Sachverständige ist jedoch verpflichtet, seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen, um seine Bestellung aufrechtzuerhalten, da der Richter ein Bußgeld verhängen kann, wenn der Sachverständige die Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Gericht verletzt. Das Gericht kann den Sachverständigen auch aus dem Verfahren entfernen, wenn sein Handeln als fahrlässig angesehen wird (z. B. wenn er das Gutachten nicht fristgemäß abgibt).

Die bestellten Sachverständigen müssen sich verbindlich verpflichten, die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, es sei denn, sie sind Beamte und das Amt greift in die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ein.

Sachverständige sind nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Die Sachverständigenhaftung unterliegt keiner gesetzlichen Obergrenze.

V. Zusätzliche Informationen zum Sachverständigenverfahren

Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, die für gerichtliche Gutachten in Portugal gelten, sind Artikel 467 bis 489 der Zivilprozessordnung und Artikel 151 bis 163 der Strafprozessordnung. Es gibt keine englische Version dieser online zugänglichen Bestimmungen.

Die allgemeinen Bestimmungen für die Bestellung eines Sachverständigen für ein Verfahren vor einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgericht sind ähnlich. Die Berufsbezeichnung des Sachverständigen ist nicht geschützt.

Im portugiesischen Rechtssystem wird nicht zwischen Sachverständigen, technischen Sachverständigen, Rechtssachverständigen oder sonstigen Sachverständigen unterschieden.

Wie bereits erwähnt, gibt es außer der auf der Grundlage des Enteignungsgesetzbuchs erstellten Sachverständigenliste keine weitere amtliche Liste von Sachverständigen. Sachverständige werden häufig eingesetzt, sowohl in Straf- als auch in Zivilverfahren.

1 Bestellung von Sachverständigen

In Zivilverfahren können Sachverständige nur von einem Gericht bestellt werden. In Strafverfahren können Sachverständige während der Ermittlungsphase von der Staatsanwaltschaft bestellt werden.

Sachverständige können auch für das Vorverfahren oder das vorgerichtliche Ermittlungsverfahren bestellt werden.

1.a Bestellung durch ein Gericht

Ein Gericht kann auf Antrag einer Partei oder nach eigenem Ermessen einen Sachverständigen bestellen. Im Streitverfahren ordnet das Gericht ein Sachverständigengutachten an, wenn die Entscheidung von der Beurteilung eines Sachverhalts abhängt, für die wissenschaftliche Kenntnisse erforderlich sind.

Die Bestimmungen für die Bestellung eines Sachverständigen für ein Verfahren vor einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgericht sind gleich.

Die Gründe für die Ablehnung und den rechtlichen Verzicht auf die Inanspruchnahme eines Sachverständigen können von den Parteien und vom benannten Sachverständigen selbst, je nach den Umständen, eingeklagt werden.

Es gelten sinngemäß die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern.

Amtsträger oder die entsprechenden Organe der Autonomen Regionen dürfen nicht als Sachverständige tätig werden. Gleiches gilt für diejenigen, die von Gesetzes wegen ein ähnliches Statut haben, wie die Staatsanwälte in Ausübung ihres Amtes und die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten.

Alle Personen, die sich auf persönliche Gründe berufen, können von der Tätigkeit als Sachverständige entbunden werden.

Werden Sachverständige vom Gericht ernannt, wählt das Gericht diese aus einer Liste oder einem Register aus, außer bei medizinischen Gutachten. Hierfür ist nach dem Gesetz eine öffentliche Einrichtung zuständig: Instituto Nacional de Medicina Legal e Ciências Forenses.

Die Bestellung eines Sachverständigen aus dem Register ist eine weit verbreitete Praxis bei Gericht.

1.b Bestellung durch die Parteien

Ein Gericht kann auf Antrag einer Partei oder nach eigenem Ermessen einen Sachverständigen bestellen. Im Streitverfahren fordert das Gericht ein Sachverständigengutachten an, wenn die Entscheidung von der Beurteilung eines Sachverhalts abhängt, für die wissenschaftliche Kenntnisse erforderlich sind.

Die Parteien haben kein Recht, einen Sachverständigen zu bestellen – sie können ihn nur vorschlagen.

Im Zivilverfahren können die Parteien einen Sachverständigen für eine gemeinsame Begutachtung bestellen. In diesen Fällen arbeitet ein vom Gericht bestellter Sachverständiger mit einem oder mehreren von den Parteien bestellten Sachverständigen zusammen.

2 Verfahren

2.a Zivilverfahren

Es gibt keine spezifischen Vorgaben, an die sich ein Sachverständiger in seinem Gutachten und/oder im Gerichtsverfahren halten muss, wie z. B. die Rechtsprechung.

Das Gericht überwacht oder kontrolliert den Verlauf der Untersuchungen des Sachverständigen nicht. Kann das Gutachten aus technischen oder fachlichen Gründen nicht innerhalb der vom Richter gesetzten Frist erstellt werden, ist das Gericht unverzüglich zu benachrichtigen, um so schnell wie möglich einen neuen Sachverständigen zu bestellen.

Die Leistung des Sachverständigen unterliegt keiner Qualitätskontrolle.

Das Gericht ist nicht an das Gutachten des Sachverständigen gebunden. Das Gericht kann eine andere Auffassung vertreten und muss bei seiner Entscheidung dem Gutachten des Sachverständigen nicht folgen. Die Abweichung von dem Gutachten muss jedoch auf fachlichen Gründen beruhen und gerechtfertigt sein.

Es gibt kein Verfahren, bei dem sich die Sachverständigen vor der Verhandlung treffen oder vor der Verhandlung ins Kreuzverhör genommen werden, damit die Fragen eingegrenzt werden können und das Gericht die Meinungsverschiedenheiten nachvollziehen kann.

Die Parteien können den Sachverständigen unterstützen und ihm ihre Anmerkungen zukommen lassen. Sie müssen auch die nach seiner Ansicht erforderlichen Erläuterungen geben. Ist der Richter im Sachverständigenverfahren anwesend, kann er ebenfalls Forderungen stellen, die er im Zusammenhang mit dem Verfahren für angemessen erachtet.

Die Sachverständigen können alle erforderlichen Mittel einsetzen, um ihre Aufgaben angemessen zu erfüllen, die entsprechenden Maßnahmen ergreifen oder Klarstellungen vornehmen und Einsicht in die Verfahrensakten beantragen.

Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, Treffen mit den Parteien abzuhalten, um deren Stellungnahmen einzuholen.

1. Sachverständigengutachten

Es gibt keinen verbindlichen Rahmen, dem der Sachverständige in seinem Gutachten folgen muss.

Gibt es bei einer kollegialen Begutachtung keine Einstimmigkeit, müssen die Sachverständigen, die unterschiedlicher Meinung sind, die Gründe für ihren Standpunkt darlegen.

Sachverständige sind nicht verpflichtet, ein Vorgutachten zu erstellen.

Sachverständige sind lediglich verpflichtet, auf die Argumentation der Parteien im Endgutachten einzugehen.

Es gibt keine anderen spezifischen Vorgaben, an die sich ein Sachverständiger in seinem Gutachten und/oder im Gerichtsverfahren halten muss, wie z. B. die Rechtsprechung.

In manchen Fällen muss der Sachverständige ein zusätzliches Gutachten erstellen, wenn das Gericht zusätzliche Fragen hat oder den Sachverständigen zur Klärung des Gutachtens auffordert.

Sachverständige geben ihr Gutachten in schriftlicher Form ab.

2. Gerichtsverhandlung

Auf Antrag einer der Parteien oder auf Verlangen des Gerichts erscheinen die Sachverständigen in der Hauptverhandlung, um die von ihnen verlangten Erklärungen unter Eid abzugeben.

2.b Sonstige

(Die Antworten auf diese Fragen wurden in anderen Teilen dieses Textes genannt – sie wurden übernommen und unten vollständig aufgeführt.)

Es gibt keine anderen spezifischen Vorgaben, an die sich ein Sachverständiger in seinem Gutachten und/oder im Gerichtsverfahren halten muss, wie z. B. die Rechtsprechung.

Das Gericht überwacht oder kontrolliert den Verlauf der Untersuchungen des Sachverständigen nicht.

Die Leistung des Sachverständigen unterliegt keiner Qualitätskontrolle.

Die Parteien können das Gutachten mit Einlassungen und durch Vorlage eines Gegengutachtens anfechten, bevor das Gericht über den Fall entscheidet.

Generell ist das Gericht an das Gutachten des Sachverständigen gebunden. Entscheidet das Gericht anders, muss es seine Abweichung von dem Sachverständigengutachten begründen.

Es gibt kein Verfahren, bei dem sich die Sachverständigen vor der Verhandlung treffen oder vor der Verhandlung ins Kreuzverhör genommen werden, damit die Fragen eingegrenzt werden können und das Gericht die Meinungsverschiedenheiten nachvollziehen kann.

Sachverständige dürfen während des Verfahrens mit den Parteien in Kontakt sein.

Die Parteien dürfen in der Regel bei der Durchführung der Untersuchung anwesend sein, sich äußern und auf die Fragen der Sachverständigen eingehen.

Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, Treffen mit den Parteien abzuhalten, um deren Stellungnahmen einzuholen.

Die hier dargestellten Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Find an Expert“ von Ansprechpartnern, die vom European Expertise and Experts Institute (EEEI) für jedes Land ausgewählt wurden, zusammengestellt.

Letzte Aktualisierung: 07/04/2024

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