I. Sachverständigenlisten und -register
In der Slowakei gibt es ein amtliches Verzeichnis bzw. ein amtliches Register von Sachverständigen. Das Verzeichnis der Sachverständigen ist für alle online zugänglich.
Für die Pflege des Sachverständigenregisters ist das Justizministerium zuständig.
Um in das Register aufgenommen zu werden, müssen Sachverständige die folgenden Kriterien erfüllen:
- Sie besitzen die volle Rechts- und Geschäftsfähigkeit.
- Sie weisen einen Auszug aus dem Strafregister vor, in dem keine strafrechtlichen Verurteilungen aufgeführt sind.
- Sie verfügen über das entsprechende Bildungsniveau (nach Möglichkeit Hochschulabschluss).
- Sie haben einen besonderen Kurzlehrgang zu den Rechtsnormen, die den Beruf des Gerichtssachverständigen regeln, absolviert.
- Sie verfügen über mindestens sieben Jahre Berufserfahrung in dem betreffenden Fachbereich (ausschließlich nach Erwerb des Hochschulabschlusses).
- Sie haben eine vom Justizministerium oder einer beauftragten Stelle organisierte besondere Prüfung bestanden.
- Sie haben einen besonderen Langzeitlehrgang zu den Rechtsnormen, die den Beruf des Gerichtssachverständigen regeln, und zu dem entsprechenden Abschnitt oder Unterabschnitt des Verzeichnisses absolviert (nur für ausgewählte Abschnitte und Unterabschnitte erforderlich).
- Sie verfügen über die erforderliche materielle Ausrüstung.
- Sie haben in den letzten drei Jahren keine Streichung aus dem Verzeichnis aufgrund einer als Gerichtssachverständiger begangenen Ordnungswidrigkeit und kein laufendes Verbot aufgrund einer als Gerichtssachverständiger begangenen Ordnungswidrigkeit erfahren.
- Sie haben den Eid des Gerichtssachverständigen geleistet.
Um in das Register aufgenommen zu werden, müssen Sachverständige einen Eid leisten. Um in das Verzeichnis aufgenommen zu werden, müssen Sachverständige einen Antrag stellen. Das Justizministerium ist verpflichtet, eine Person, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, in das Verzeichnis der Sachverständigen einzutragen.
Das Justizministerium kann Sachverständige aus einem der folgenden Gründe aus dem Verzeichnis streichen:
- auf schriftlichen Antrag des Sachverständigen
- wenn die Person die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
- als Disziplinarmaßnahme
- wenn die Person ohne Haftpflichtversicherung tätig ist
- wenn die Person die Prüfung der fachlichen Eignung nicht besteht
Das Verzeichnis der Sachverständigen wird vom Justizministerium ständig aktualisiert.
Sachverständige können über die Suchfunktion gefunden werden. Die Suchfunktion erfasst alle Sachverständigen. Die Sachverständigen sind nach Spezialisierung aufgelistet; die Spezialisierungen können im Register eingesehen werden.
II. Fachliche Qualifikationen
Sachverständige müssen ein bestimmtes Bildungsniveau in ihrem Fachgebiet erreichen, um in das Register aufgenommen zu werden. Die Mitgliedschaft in einem Berufsverband ist keine Voraussetzung für die Tätigkeit als Sachverständiger. Sachverständige müssen ihre Fähigkeiten regelmäßig verbessern. Es gibt spezialisierte Sachverständigeninstitute, die berechtigt sind, kontinuierliche berufliche Fortbildungen zu organisieren.
III. Vergütung von Sachverständigen
Der Sachverständige kann mit dem öffentlichen Auftraggeber, bei dem es sich nicht um ein Gericht oder eine andere Behörde handelt, eine Vereinbarung über die vertragliche Vergütung des Sachverständigen oder deren Höhe treffen. Einigen sie sich nicht, so hat der Sachverständige Anspruch auf ein Honorar, eine Aufwandsentschädigung und eine Entschädigung für Zeitverlust. Die Höhe des Honorars für Sachverständige wird nach Zeit, nach Anteilen oder pauschal festgelegt.
Vom Gericht bestellte Sachverständige können Vorauszahlungen für Kosten erhalten. In Zivilverfahren wird die Vergütung des Sachverständigen von den Parteien getragen, in Strafverfahren vom Staat.
IV. Haftung von Sachverständigen
In den Rechtsvorschriften der Slowakei gibt es eine besondere Bestimmung über die Haftung des Sachverständigen. In dem Gesetz Nr. 382/2004 Slg. in der zuletzt geänderten Fassung sind mehrere Arten von Ordnungswidrigkeiten geregelt.
Sachverständige sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung möglicher Haftungsrisiken abzuschließen. Diese Versicherung deckt nicht die Haftung des Sachverständigen für die von ihm in den anderen Mitgliedstaaten abgegebenen Gutachten.
Die Sachverständigenhaftung unterliegt einer Obergrenze von 33 193 EUR.
V. Zusätzliche Informationen zum Sachverständigenverfahren
Die wichtigsten Rechtsvorschriften, die in der Slowakei für gerichtliche Gutachten gelten, sind das Gesetz Nr. 382/2004 Slg. in der zuletzt geänderten Fassung, die Verordnung Nr. 228/2018 Slg. sowie die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung und die Verwaltungsprozessordnung.
Die allgemeinen Bestimmungen für die Bestellung von Sachverständigen sind für Verfahren vor Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten gleich.
Im Rechtssystem der Slowakei wird nicht zwischen sachverständigen Zeugen, technischen Sachverständigen, Rechtssachverständigen oder sonstigen Sachverständigen unterschieden. Die Gesamtzahl der in das Register aufgenommenen Sachverständigen beläuft sich auf etwa 3 000.
Bestellung eines Sachverständigen
Sachverständige können vom Gericht oder von einer anderen Behörde bestellt werden. Sie können auch für ein Vorverfahren oder ein Ermittlungsverfahren bestellt werden. Im strafrechtlichen Vorverfahren kann der Sachverständige vom Polizeibeamten oder Staatsanwalt bestellt werden.
Die Bestimmungen für die Bestellung eines Sachverständigen für ein Verfahren vor einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgericht sind gleich. Von einem Gericht bestellte Sachverständige sind gesetzlich verpflichtet, jeden Interessenkonflikt zu melden. Werden Sachverständige von einem Gericht bestellt, so wählt das Gericht sie aus einem Verzeichnis oder einem Register von Sachverständigen aus. Ein Sachverständiger aus dem Verzeichnis kann vom Gericht bestellt oder von einer Partei ausgewählt werden. Ist kein Gerichtssachverständiger in dem Verzeichnis aufgeführt oder ist es keinem aufgeführten Gerichtssachverständigen möglich, das Gutachten zu erstellen, so kann das Gericht ad hoc einen Gerichtssachverständigen bestellen.
Verfahren
Zivilverfahren
Sachverständige werden in der Regel während der Verhandlung ins Kreuzverhör genommen. Das Gericht ist nicht an das Gutachten des Sachverständigen gebunden. Das Sachverständigengutachten hat den gleichen Beweiswert wie jedes andere Beweismittel; der Richter ist verpflichtet, es frei und im Zusammenhang mit den anderen Beweismitteln zu würdigen.
Es gibt kein Verfahren, nach dem sich die Sachverständigen vor der Verhandlung treffen oder vor der Verhandlung ins Kreuzverhör genommen werden, damit die Fragen eingegrenzt werden können und das Gericht Meinungsverschiedenheiten nachvollziehen kann.
Auf Verlangen des Gerichts sind die Parteien verpflichtet, mit dem Sachverständigen bei der Beschaffung der Quellen oder Daten für das Gutachten zusammenzuarbeiten.
1. Sachverständigengutachten
Das Sachverständigengutachten muss folgenden Aufbau haben:
- Titelseite
- Einführung
- Gutachten
- Schlussfolgerung
- Anhänge
- Sachverständigenklausel
Sachverständige sind nicht verpflichtet, ein vorläufiges Gutachten zu erstellen oder sich in ihrem Gutachten mit den Argumenten der Parteien zu befassen.
Das Gericht kann anordnen, dass der Sachverständige ein zusätzliches Gutachten erstellt. Sachverständige geben ihr Gutachten in schriftlicher oder mündlicher Form ab.
2. Gerichtsverhandlung
Der Sachverständige muss an einer Vorverhandlung und an der Hauptverhandlung teilnehmen, um die Fragen des Gerichts und der Parteien zu beantworten. Sachverständige werden in der Regel während der Verhandlung ins Kreuzverhör genommen.
Die vorstehenden Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Find an Expert“ von Ansprechpartnern zusammengestellt, die vom European Expertise and Experts Institute (EEEI) für jedes Land ausgewählt wurden.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.