I. Sachverständigenlisten und -register
Das Justizministerium der Republik Slowenien führt ein Register der Sachverständigen.
Dieses Register ist hier öffentlich zugänglich.
Im slowenischen Recht gibt es keine Definition des Begriffs „Sachverständiger“. Es wird jedoch zwischen sachverständigen Zeugen, Sachverständigen und Rechtssachverständigen unterschieden.
Nicht alle Sachverständigen sind im Register erfasst – das Register umfasst nur Gerichtssachverständige. Das Register besteht aus 50 Hauptgruppen, in denen insgesamt rund 1000 Sachverständige gelistet sind.
II. Qualifikationen des Sachverständigen
Gemäß Artikel 16 des slowenischen Gesetzes über Gerichtssachverständige, zertifizierte Gutachter und Gerichtsdolmetscher müssen die Sachverständigen u. a. folgende Kriterien erfüllen, um eingetragen zu werden:
- Sie müssen die Staatsangehörigkeit der Republik Slowenien oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen und die slowenische Sprache aktiv beherrschen,
- sie dürfen nicht rechtskräftig wegen einer von Amts wegen verfolgten vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein, die sie moralisch ungeeignet machen würde, Gerichtsgutachten zu erstellen, da dies die unparteiische oder professionelle Ausführung ihrer Arbeit verhindern oder den Ruf des Gerichts schädigen könnte,
- sie müssen eine Hochschulausbildung (vor dem Bologna-Prozess) oder ein Bologna-Masterstudium abgeschlossen haben und über entsprechende Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten und Erfahrungen für eine bestimmte Art der Sachverständigentätigkeit verfügen,
- sie müssen sechs Jahre Erfahrung auf dem Gebiet haben, auf dem sie eine Sachverständigentätigkeit ausüben möchten,
- sie dürfen keine mit der gerichtlichen Sachverständigentätigkeit unvereinbare Tätigkeit ausüben.
Eine Person, die zum Gerichtssachverständigen ernannt werden möchte, reicht beim Justizministerium den Antrag auf Bestellung zum Gerichtssachverständigen mit dem vorgeschriebenen Formular und im Rahmen einer offenen Ausschreibung ein. Um den Stand des Fachwissens und die praktischen Fähigkeiten und Erfahrungen des Kandidaten festzustellen, ordnet der Minister eine spezielle Eignungsprüfung an. Das Ministerium erlässt dann eine Entscheidung, und der Sachverständige wird vereidigt.
Um in das Register aufgenommen zu werden, ist der Sachverständige nicht verpflichtet, sich einem Verhaltens- oder Ethikkodex zu unterwerfen.
Es gibt Auflagen bezüglich der beruflichen Weiterbildung. Gerichtssachverständige müssen ihr Fachwissen und ihre Methoden ständig auf den neuesten Stand bringen oder an Konsultationen und Fachschulungen teilnehmen, die von einer zuständigen staatlichen Behörde, einer zugelassenen Organisation, einem Berufsverband oder einer anderen Berufseinrichtung organisiert werden. Alle Gerichtssachverständigen sind verpflichtet, nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Datum der Bestellung und danach jeweils nach weiteren fünf Jahren dem Sachverständigenrat, der ihre Fachkompetenz prüft, einen Nachweis über die in den letzten fünf Jahren absolvierte Weiterbildung vorzulegen.
Die allgemeine berufliche Weiterbildung umfasst Grundkenntnisse zum Thema Verfassungsstruktur der Republik Slowenien, Aufbau und Funktionsweise der Justiz, Gerichtsverfahren, Beweisregeln, gesetzliche Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Gerichtssachverständigen, Gerichtsgutachtern oder Gerichtsdolmetschern, Recht und Institutionen der Europäischen Union und andere Themen, die mit der Arbeit von Gerichtssachverständigen, Gerichtsgutachtern oder Gerichtsdolmetschern zusammenhängen.
Die besondere fachliche Weiterbildung umfasst spezielle Fachkenntnisse für einzelne Fachgebiete und Teilbereiche der fachlichen Arbeit.
Sachverständige sind nicht verpflichtet, Mitglied in einem Berufsverband zu sein, um in das Register aufgenommen zu werden.
Ein Sachverständiger kann durch den Minister dauerhaft aus dem Register entfernt werden:
- wenn das Recht, als Sachverständiger zu arbeiten, im Rahmen eines Disziplinarverfahrens dauerhaft entzogen wird,
- wenn ein Sachverständiger eine schriftliche Erklärung abgibt, dass er keine Gerichtsgutachten mehr erstellen will,
- bei Entlassung eines Sachverständigen,
- wenn gegen einen Sachverständigen eine Anklage wegen einer von Amts wegen verfolgten Straftat erhoben wurde, die mit mehr als zwei Jahren Haft bestraft werden kann; in diesem Fall streicht das Ministerium diesen Sachverständigen spätestens drei Tage, nachdem es über die Anklageerhebung informiert wurde, aus dem öffentlichen Teil des Registers. Die Wiederaufnahme in den öffentlichen Teil des Registers erfolgt nach Wegfall der Gründe für die Entfernung.
III. Vergütung von Sachverständigen
Die Vergütung von gerichtlich bestellten Sachverständigen ist gesetzlich geregelt. Die Höhe der Vergütung hängt u. a. von der Seitenzahl der Gerichtsakte, dem Zeitaufwand für die Untersuchung und die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, der Komplexität der Sache sowie davon ab, ob es notwendig ist, zusätzliche Unterlagen zu sammeln und zu prüfen und ob eine Untersuchung notwendig ist. Neben der Vergütung haben die Sachverständigen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten und Ausgaben.
Die Parteien können Prozesskostenhilfe für die Vergütung des Sachverständigen zu den vorgeschriebenen Sätzen erhalten.
Das Gericht legt in seiner Entscheidung fest, welche Partei oder welche Parteien die Vergütung zu zahlen haben.
IV. Haftung von Sachverständigen
Die Sachverständigenhaftung unterliegt keiner gesetzlichen Obergrenze. Es gelten die allgemeinen Vorschriften. Sachverständige sind nicht verpflichtet, ihre mögliche Haftung über eine Berufshaftpflichtversicherung abzudecken.
V. Zusätzliche Informationen zum Sachverständigenverfahren
Leider ist das Gesetz über Gerichtssachverständige, zertifizierte Gutachter und Gerichtsdolmetscher in englischer Sprache nicht online verfügbar.
1. Bestellung von Sachverständigen
1a. Bestellung durch ein Gericht
Das Gericht kann jede Person als Sachverständigen bestellen, die es für geeignet und kompetent hält. In den meisten Fällen bestellen die Gerichte einen Sachverständigen aus dem amtlichen Register.
1b. Bestellung durch die Parteien
Die Parteien können das Gutachten des vom Gericht ernannten Sachverständigen anfechten und einen Sachverständigen auf eigene Kosten mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen.
2. Verfahren
A) Zivilverfahren
Die Parteien sind verpflichtet, dem Sachverständigen detaillierte Informationen, Anweisungen und Fragen bereitzustellen.
Sofern es für die Erstellung des Gutachtens erforderlich ist, kann der Sachverständige die Parteien kontaktieren.
Das Gericht überwacht den Verlauf der Untersuchungen des Sachverständigen nicht. Dennoch muss jeder Sachverständige dem Gericht mitteilen, ob er die zu erwartenden Leistungen fristgerecht erbringen kann. Eine Qualitätskontrolle findet nicht statt. Gerichte sind nicht an die in Sachverständigengutachten abgegebene Stellungnahme gebunden.
Die Parteien können das Gutachten mit Einwänden oder durch Vorlage eines Gegengutachtens anfechten, bevor das Gericht über den Fall entscheidet.
Fordert eine Partei zusätzliche Fragen oder benötigt das Gericht weitere Informationen, kann das Gericht ein zusätzliches Gutachten anordnen.
Das Gericht ist an ein Sachverständigengutachten nicht gebunden, wird es aber in der Regel bei der endgültigen Entscheidung berücksichtigen.
1. Sachverständigengutachten
Der Sachverständige gibt sein Gutachten schriftlich oder auf Verlangen des Gerichts mündlich ab.
Im Endgutachten muss der Sachverständige auf die Argumente der Parteien eingehen. Es gibt keinen vorgeschriebenen Aufbau des Gutachtens und auch sonst keine besonderen Anforderungen, an die sich die Sachverständigen in ihrem Gutachten halten müssen.
Im Gesetz über Gerichtssachverständige, zertifizierte Gutachter und Gerichtsdolmetscher sind allgemeine und individuelle Leitlinien zur Erstellung von Gutachten enthalten, die auf der Website des Justizministeriums veröffentlicht werden. Die Leitlinien werden vom Sachverständigenrat genehmigt und müssen eine einheitliche Angabe über den Aufbau und Anweisungen zur Erstellung von Gutachten enthalten. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des oben genannten Gesetzes (bis zum 1. Januar 2021) werden allgemeine und individuelle Leitlinien zu den Fachbereichen und -teilbereichen der Gerichtssachverständigen verabschiedet und auf der Website des Ministeriums veröffentlicht.
2. Gerichtsverhandlung
Sachverständige sind verpflichtet, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen, wenn das Gericht sie dazu auffordert.
B) Sonstige Verfahren
Die Vorschriften der anderen Verfahren sind weitgehend deckungsgleich mit denen des Zivilverfahrens.
Die hier dargestellten Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Find an Expert“ von Ansprechpartnern, die vom European Expertise and Experts Institute (EEEI) ausgewählt wurden, für jedes Land gesammelt.
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