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I. Sachverständigenlisten und -register
In Schweden gibt es keine Sachverständigenlisten und -register und die Erstellung solcher Verzeichnisse ist auch nicht geplant.
II. Qualifikation der Sachverständigen
Nicht anwendbar.
III. Vergütung der Sachverständigen
Nicht verfügbar.
IV. Haftung der Sachverständigen
Nicht verfügbar.
V. Zusätzliche Informationen über Sachverständigenverfahren
1. Bestellung von Sachverständigen
a) Bestellung durch ein Gericht
Es ist unüblich, dass das Gericht in einem Gerichtsverfahren von Amts wegen einen Sachverständigen bestellt.
b) Bestellung durch die Parteien
In Schweden werden an Gerichtsverfahren beteiligte Sachverständige in der Regel im Verlauf des Verfahrens von einer Partei beauftragt, was bedeutet, dass die für Zeugen geltenden Regeln auch für die Sachverständigen gelten. („sachverständige Zeugen“)
2. Verfahren
Die schwedische Rechtstradition beruht auf dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d. h. vorgelegte Beweismittel werden nicht allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen. Daher stützt sich die Begründetheit der Aussage eines sachverständigen Zeugen auf die Schlussfolgerungen und Aussagen im jeweiligen Fall. Die Beweiskraft der Aussage wird vom Gericht beurteilt, und die Glaubwürdigkeit und die Fähigkeit des Zeugen, Schlussfolgerungen zu ziehen, ist von den Parteien (durch Befragung im Kreuzverhör) festzustellen.
Die schwedische Verfahrens- und Beweisordnung beruht im Allgemeinen auf den Grundsätzen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, der Konzentration des Verfahrens und der Mündlichkeit.
Eine Zeugenaussage ist von größtem Wert, wenn das Risiko von Missverständnissen möglichst gering ist, was bei persönlichem Erscheinen der Fall ist: auf diese Weise ist es für das Gericht einfacher, die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Aussage zu beurteilen. In mancher Hinsicht gewährleistet diese Regel auch das Recht der Parteien auf eine Befragung im Kreuzverhör (Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit).
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Beweismittel so gut wie immer während der Hauptverhandlung vor Gericht eingebracht werden. Beweiserhebliche Aussagen müssen daher unmittelbar und mündlich vor Gericht gemacht werden. Schriftliche Aussagen/eidesstattliche Erklärungen/Videobefragungen werden in der Regel nicht als Ersatz für eine persönliche Aussage akzeptiert (mit Ausnahme von Videoaufzeichnungen bei Aussagen von Minderjährigen).
Seit 2008 sind Zeugenaussagen außerhalb der Hauptverhandlung und Befragungen während der Hauptverhandlung per Telefon und Videokonferenz in größerem Umfang zulässig: Videokonferenzen – in der Regel in einem Konferenzsaal eines Gerichts im Gerichtsbezirk des Zeugen – gelten einem Erscheinen vor Gericht allgemein als gleichgestellt.
In der Praxis gilt das Verbot der eidesstattlichen Erklärung nicht für Bescheinigungen, die von Ärzten, Beamten oder öffentlichen Bediensteten ausgestellt werden; es kommt jedoch immer auf den Fall und die verfügbaren Beweise an.
Gerichtliche Gutachten unterliegen der schwedischen Verfahrensordnung, die unter folgender Adresse abrufbar ist:
Schwedische Verfahrensordnung (1942:740)
Schwedische Verfahrensordnung (1998:000) (Kapitel 40, Seite 215 ff., nicht aktualisiert)
Die obigen Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Einen Sachverständigen finden“ von den vom European Expertise & Experts Institute EEEI ausgewählten Ansprechpartnern im jeweiligen Land zusammengetragen.
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