Find an expert

Information on finding an expert in EU countries.

An expert is a person appointed by the court or the parties in order to provide his expertise on a certain subject during court proceedings. Their duty is to the court even if the parties have appointed the expert.

Usually, national laws lay down the duties and responsibilities of experts. Most countries stipulate requirements (education, training and/or certification) for recognition as an expert in court proceedings. Currently, there is no agreement between the Member States on the requirements for (judicial) experts and national nomenclatures significantly differ from one another.

There are many types of experts:

  • An expert witness will be asked to interpret facts and/or give an opinion based on their expertise in technical matters or on their experience so as to clarify the parties’ arguments;
  • A technical expert will be asked to give their opinion on technical or scientific issues;
  • A legal expert may be consulted about rules, practices and rights applicable to foreign law;
  • Other experts.

The national factsheets on experts and expertise provide information about existing national lists and registers of experts, requirements experts have to adhere to, remuneration and liability of experts, as well as information about the conduct of expert proceedings.

These national factsheets have been compiled by the European Expert and Expertise Institute (EEEI) within the framework of the Find an Expert project, funded under the Justice Programme of the European Commission.

Last update: 17/11/2021

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Sachverständigen finden - Belgien

I. Sachverständigenlisten und -register

Nur die Personen, die auf Beschluss des Ministers der Justiz oder des von ihm beauftragten Beamten nach Stellungnahme der Zulassungskommission im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher eingetragen sind, sind befugt, den Titel eines gerichtlichen Sachverständigen zu führen und Aufträge als gerichtliche Sachverständige anzunehmen und auszuführen, bzw. den Titel eines vereidigten Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzers-Dolmetschers zu führen und die ihnen durch Gesetz anvertrauten Übersetzungs- oder Dolmetschertätigkeiten auszuführen.

In das genannte Register können nur natürliche Personen aufgenommen werden, die

  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind oder dort gesetzlich wohnen;
  • nicht, selbst nicht mit Aufschub, durch eine formell rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe, die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, verurteilt worden sind, mit Ausnahme von Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrspolizei und von Verurteilungen, die dem Minister der Justiz zufolge der Durchführung von Begutachtungen in dem Fach- und Spezialbereich, für den die betreffenden Personen sich als gerichtliche Sachverständige registrieren lassen, oder der Ausführung von Übersetzungs- oder Dolmetschertätigkeiten durch die vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher in den Sprachen, in denen sie sich als vereidigte Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher registrieren lassen, offensichtlich nicht im Wege stehen. Diese Bestimmung ist entsprechend anwendbar auf Personen, die im Ausland zu einer Strafe gleicher Art formell rechtskräftig verurteilt worden sind;
  • mindestens 21 Jahre alt sind, was die vereidigten Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher betrifft;
  • den Nachweis erbringen, dass sie über die erforderliche berufliche Eignung und die erforderlichen juristischen Kenntnisse verfügen;
  • schriftlich erklären, dass sie sich zur Verfügung der Gerichtsbehörden halten;
  • ihre berufliche Eignung und ihre juristischen Kenntnisse nachweisen;
  • sich verpflichten, in ihrem Fachbereich an Weiterbildungen teilzunehmen;
  • sich verpflichten, den vom König festgelegten Verhaltenskodex einzuhalten, der mindestens die Prinzipien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht;
  • einen Eid geleistet haben.

Das Register wird vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz verwaltet und ständig fortgeschrieben.

Die Eintragung im nationalen Register gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren, der jeweils um die gleiche Dauer verlängert werden kann. Bis zur Einsetzung der Zulassungskommission sind die Eintragungen derzeit nur vorläufig. Die Zulassungskommission hat ihre Arbeit Anfang Juni 2019 aufgenommen. Bis zum 30. November 2022 sollen rund 4000 Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher geprüft werden.

Nach einer Übergangsregelung müssen die Sachverständigen, die für die Gerichtsbehörden arbeiten, die Anforderungen des Gesetzes vom 10. April 2014 spätestens sechs Jahre nach dessen Inkrafttreten erfüllen. Diese Frist wurde bis zum 1. Dezember 2022 verlängert.

Ein neues Gesetz vom 20. Dezember 2020, das am 24. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, ermöglicht es allen Sachverständigen, sich in die vorläufige Datenbank eintragen zu lassen. Ihre vorläufige Eintragung gilt bis zum 30. November 2022.

Derzeit haben nur Richter Zugang zum Register. Künftig soll das Register auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz öffentlich zugänglich sein.

Um in das Register aufgenommen zu werden, muss der Sachverständige den Nachweis erbringen, dass er über die erforderliche berufliche Eignung und die erforderlichen juristischen Kenntnisse verfügt (Artikel 555/8 Nummer 4 Gerichtsgesetzbuch).

Dieser Nachweis wird erbracht, indem folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • was die berufliche Eignung betrifft:
    • für die gerichtlichen Sachverständigen, ein Diplom in dem Fachbereich, in dem die Bewerber sich als gerichtlicher Sachverständiger registrieren lassen, und ein Nachweis für eine relevante Erfahrung von fünf Jahren im Laufe der acht Jahre vor dem Registrierungsantrag oder in Ermangelung eines Diploms den Nachweis für eine relevante Erfahrung von fünfzehn Jahren im Laufe der zwanzig Jahre vor dem Registrierungsantrag;
    • für die vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher, jedes erhaltene Diplom oder jeder Nachweis einer relevanten Erfahrung von mindestens zwei Jahren, die während eines Zeitraums von acht Jahren vor dem Registrierungsantrag erworben worden ist, oder jeder andere Nachweis der Kenntnis der Sprache(n), für die die Betreffenden sich haben registrieren lassen. Die gerichtlichen Sachverständigen und die vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher mit Wohnsitz in einem anderen Land der Europäischen Union können ihre berufliche Eignung durch eine Eintragung im ähnlichen Register ihres Landes, für die sie den Nachweis erbringen, nachweisen. Die Weiterbildungspflichten werden durch einen Königlichen Erlass festgelegt, der vom Föderalen Parlament angenommen werden muss;
  • was die juristischen Kenntnisse betrifft:  eine Bescheinigung, die nach der Teilnahme an einer Ausbildung, die die im Link öffnet neues FensterKöniglichen Erlass vom 30. März 2018 festgelegten Bedingungen erfüllt, ausgestellt worden ist.

II. Vergütung der gerichtlichen Sachverständigen

In Zivilsachen werden die Gebühren des gerichtlichen Sachverständigen von den Parteien festgelegt. Das letzte Wort hat jedoch das Gericht, das die Gebühren des vorgeschlagenen gerichtlichen Sachverständigen herabsetzen kann.

In Strafsachen sind die Gebühren der gerichtlichen Sachverständigen in einem Königlichen Erlass festgelegt.

Für Sachverständigenkosten wird keine Prozesskostenhilfe gewährt.

III. Haftung der gerichtlichen Sachverständigen

Die gerichtlichen Sachverständigen haften nach den allgemeinen Vorschriften (Zivilrecht/Vertragsrecht). Die Haftung der Sachverständigen ist gesetzlich nicht begrenzt.

IV. Weitere Informationen zum Sachverständigenverfahren

Die wichtigsten Rechtsvorschriften für die gerichtlichen Sachverständigen in Belgien sind die Link öffnet neues FensterArtikel 962 bis 991undecies des belgischen Gerichtsgesetzbuchs (das in niederländischer, französischer und deutscher Sprache vorliegt).

In der belgischen Rechtsordnung wird nicht zwischen verschiedenen Arten von Sachverständigen unterschieden, es gibt nur die gerichtlichen Sachverständigen. Die einzige Unterscheidung ist die zwischen gerichtlichen Sachverständigen einerseits und Übersetzern/Dolmetschern andererseits.

Der Titel ist geschützt.

1. Bestellung von Sachverständigen

Nach dem belgischen Gerichtsgesetzbuch können nur Richter, Untersuchungsrichter und der Prokurator des Königs gerichtliche Sachverständige bestellen.

Das heißt aber nicht, dass es den Rechtsuchenden untersagt ist, das Gutachten eines eigenen Sachverständigen einzuholen. Ein solcher privater Sachverständiger wird dann „Fachberater“ genannt. Seine Beteiligung ist gesetzlich nicht geregelt.

In Artikel 962 des belgischen Gerichtsgesetzbuchs ist Folgendes vorgesehen: „Der Richter kann im Hinblick auf die Lösung einer vor ihn gebrachten Streitsache oder wenn eine Streitsache tatsächlich und unmittelbar zu entstehen droht, Sachverständigen den Auftrag erteilen, Feststellungen zu machen oder ein technisches Gutachten abzugeben. Der Richter kann die Sachverständigen bestellen, über die sich die Parteien geeinigt haben. … Der Richter ist nicht verpflichtet, dem Gutachten der Sachverständigen zu folgen, wenn es gegen seine Überzeugung ist.“

a) Bestellung durch ein Gericht

Die Bestellung von Sachverständigen in Verfahren vor Zivilgerichten und Strafgerichten ist einheitlich geregelt. Die Artikel 555/6 bis 555/16 des Gerichtsgesetzbuchs sind sowohl in Zivil- auch als in Strafverfahren anwendbar (Artikel 2 des Gerichtsgesetzbuchs).

Außer in den in Artikel 555/15 des Gerichtsgesetzbuchs vorgesehenen Fällen (im Dringlichkeitsfall oder wenn keine gerichtlichen Sachverständigen mit der erforderlichen Fachkompetenz und Spezialisierung verfügbar sind) müssen die Gerichte einen im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragenen Sachverständigen bestellen.

Zivilgerichte können nach eigenem Ermessen jeden Sachverständigen aus dem Register bestellen, den sie für den vorgesehenen Auftrag für geeignet halten. Sie können auch die Sachverständigen bestellen, die von den Parteien gewählt wurden. Von dieser Wahl kann nur durch einen mit Gründen versehenen Beschluss abgewichen werden.

Der Sachverständige muss sich nach dem Gesetz vergewissern, dass er sich nicht in einem Interessenkonflikt befindet.

b) Bestellung durch die Parteien

In Zivilsachen kann jede Partei das Gutachten eines eigenen Sachverständigen einholen. Ein solcher Sachverständiger wird „Fachberater“ genannt. Bei der Bestellung eines Fachberaters müssen die Parteien keine bestimmten Vorschriften oder Verfahren einhalten.

2. Verfahren

Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen, ob für die Streitsache oder für die Wahrheitsfindung ein Sachverständigengutachten erforderlich ist.

Der Sachverständige hat die Aufgabe, dem Gericht je nach dem ihm vom Gericht erteilten Auftrag ein Gutachten vorzulegen.

Das Gericht ist nicht an das Gutachten des Sachverständigen gebunden.

Im Zivilverfahren verfolgt der Richter den Verlauf der Begutachtung und wacht insbesondere über die Einhaltung der Fristen und des kontradiktorischen Charakters der Begutachtung.

Der Sachverständige muss die Auftragsbedingungen einhalten.

Die Parteien können das Gutachten anfechten, indem sie eine entsprechende Erklärung abgeben und ein Gegengutachten vorlegen.

Der Sachverständige darf während des Verfahrens mit den Parteien in Kontakt treten, jede Kommunikation muss aber in Anwesenheit aller Parteien stattfinden, um den Grundsatz der kontradiktorischen Erörterung zu wahren.

a) Das Sachverständigengutachten

Die Ergebnisse der Begutachtung durch den Sachverständigen werden in einem Bericht vorgelegt.

Der Bericht umfasst die Vorbemerkungen, die Arbeiten und Feststellungen des Sachverständigen sowie seine Schlussfolgerungen. Er enthält auch alle vom Sachverständigen verwendeten Unterlagen.

Der Abschlussbericht wird dem Gericht vorgelegt, das den Sachverständigen bestellt hat.

In Zivilsachen kann das Gericht, wenn es nicht die benötigten Erläuterungen findet, entweder ein ergänzendes Gutachten desselben Sachverständigen oder ein neues Gutachten eines anderen Sachverständigen in Auftrag geben.

b) Verhandlung vor Gericht

Das Gericht kann den Sachverständigen in der Verhandlung hören. Auf Antrag des Sachverständigen oder der Parteien kann der Richter auch die Fachberater der Parteien hören.

Letzte Aktualisierung: 27/04/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Sachverständigen finden - Tschechien

I. Sachverständigenlisten und -register

In der Tschechischen Republik gibt es ein amtliches Verzeichnis von Sachverständigen.

Nach Artikel 15 des Gesetzes Nr. 254/2019 über Sachverständige, Sachverständigenbüros und Sachverständigeninstitute (im Folgenden „Sachverständigengesetz“), umgesetzt durch den Durchführungserlass Nr. 503/2020 des Justizministeriums vom 26. November 2020, ist das Verzeichnis der Sachverständigen öffentlich zugänglich.

Das Verzeichnis der Sachverständigen ist Link öffnet neues Fensterhier abrufbar. Sachverständigenbüros und -institute, die für die Durchführung von Sachverständigentätigkeiten qualifiziert sind, sind ebenfalls in dem Verzeichnis zu finden.

Das Justizministerium ist für die Führung des Verzeichnisses der Sachverständigen zuständig.

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Sachverständigengesetzes, umgesetzt durch den Erlass Nr. 503/2020, müssen Sachverständige die folgenden Kriterien erfüllen, um in das Verzeichnis aufgenommen zu werden. Sie müssen

  • ihren eingetragenen Sitz, ihren ständigen Wohnsitz, ihre Kontaktadresse oder als Ausländer einen eingetragenen Wohnsitz in der Tschechischen Republik haben;
  • über das erforderliche Bildungsniveau verfügen (nach Möglichkeit universitäre Bildung, andernfalls das höchste erreichbare Bildungsniveau);
  • über mindestens fünf Jahre aktive Berufserfahrung in dem betreffenden Bereich und Sektor verfügen;
  • über eine zusätzliche Fachausbildung oder einen Befähigungsnachweis verfügen (für die in Anhang 2 des Durchführungserlasses Nr. 505/2020 aufgeführten Bereiche und Sektoren);
  • volle Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzen (in vollem Umfang in der Lage sein, sich an Gerichtsverfahren zu beteiligen);
  • frei von Vorstrafen sein (die Person darf nicht rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Straftat verurteilt worden sein, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer Sachverständigen- oder Geschäftstätigkeit begangen wurde, es sei denn, sie gilt als nicht verurteilt);
  • über die erforderlichen materiellen und technischen Einrichtungen und Ausrüstungen verfügen;
  • eine vom Justizministerium organisierte Zulassungsprüfung bestanden haben;
  • nachweisen, dass sie nicht zahlungsunfähig sind;
  • nachweisen, dass ihre Genehmigung zur Durchführung von Sachverständigentätigkeiten in den letzten fünf Jahren nicht wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen die Sachverständigenpflichten widerrufen wurde;
  • nachweisen, dass sie in den letzten drei Jahren nicht mit einer Geldstrafe von mindestens 100 000 CZK wegen der im Sachverständigengesetz aufgeführten Straftaten belegt worden sind.

Die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen der Artikel 6 und 7 des Sachverständigengesetzes ist für die Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigenbüros oder -instituts erforderlich.

Um in das Register aufgenommen zu werden, müssen Sachverständige einen Eid leisten. Der Eid lautet wie folgt: „Ich schwöre, dass ich mich bei meiner Sachverständigentätigkeit an die Gesetze halten werde, dass ich meine Sachverständigentätigkeit unparteiisch und unabhängig ausführen werde, dass ich mein gesamtes Wissen in vollem Umfang nutzen werde, dass ich mich weiter schulen werde und dass ich über die Tatsachen, die mir bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit bekannt geworden sind, Stillschweigen bewahren werde.“

Um in das Verzeichnis aufgenommen zu werden, müssen die Sachverständigen beim Justizministerium einen Antrag stellen.

Sie müssen sich jedoch nicht an einen Verhaltens- oder Ethikkodex halten.

Sachverständige können aus einem der folgenden Gründe aus dem Verzeichnis gestrichen werden:

  • Der Sachverständige stirbt oder das Sachverständigenbüro oder -institut wird aufgelöst.
  • Der Sachverständige gibt bekannt, dass er seine Tätigkeit als Sachverständiger eingestellt hat.
  • Eine Entscheidung über den Entzug der Genehmigung zur Ausübung von Sachverständigentätigkeiten wird rechtskräftig.

Das Erlöschen des Rechts auf Ausübung der Sachverständigentätigkeit nach Entzug der Zulassung durch das Ministerium ist in Artikel 14 Absatz 1 des Sachverständigengesetzes geregelt. Diese Bestimmung gilt in Fällen, in denen ein Sachverständiger die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, wenn er den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht mehr erbracht hat, wenn er aus medizinischen, beruflichen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen nicht in der Lage ist, seine Arbeit langfristig zu verrichten, anderweitig inaktiv ist (weniger als drei Sachverständigengutachten, die in den vorangegangenen fünf Jahren erstellt wurden) oder wenn Sachverständige in schwerwiegender oder anhaltender Weise gegen die im Sachverständigengesetz festgelegten Pflichten verstoßen.

Das Verzeichnis der Sachverständigen wird vom Justizministerium regelmäßig aktualisiert.

Sachverständige können über die Link öffnet neues FensterSuchfunktion gefunden werden. Diese Suchfunktion umfasst alle Sachverständigen, Sachverständigenbüros und Sachverständigeninstitute.

Die Sachverständigen sind je nach Fachgebiet, Sektor und gegebenenfalls Spezialisierung im Verzeichnis aufgeführt. Das Sachverständigengesetz sieht derzeit 52 Hauptbereiche vor. Anhang 1 des Durchführungserlasses Nr. 505/2020 enthält eine Auflistung der Sektoren in den verschiedenen Fachgebieten.

Sachverständige müssen die Einzelheiten ihrer Sachverständigentätigkeiten elektronisch in ein Register der Sachverständigengutachten eintragen, das per Fernzugriff zugänglich ist und vom Justizministerium geführt wird.

II. Fachliche Qualifikationen

Als Sachverständige können nur Personen benannt werden, die das geforderte Ausbildungsniveau und die Mindestdauer der aktiven Berufserfahrung in ihrem Fachgebiet und ihrer Branche erreicht haben. Die Mitgliedschaft in einem Berufsverband ist für die Durchführung von Sachverständigentätigkeiten nicht erforderlich.

Für bestimmte Fachgebiete und Sektoren ist jedoch der Nachweis der fachlichen Eignung erforderlich, der von einem gesetzlich gegründeten Berufsverband mit Pflichtmitgliedschaft ausgestellt wird, z. B. im Baugewerbe (nach Anhang 2 des Durchführungserlasses Nr. 505/2020) für die dort durchzuführende Sachverständigentätigkeit.

Sachverständige müssen ihr Wissen auf dem neuesten Stand halten oder erweitern. Das Justizministerium ist an der Schulung und weiteren professionellen Unterstützung von Sachverständigen beteiligt.

III. Vergütung von Sachverständigen

Die Vergütung der Sachverständigen wird entweder durch einen Vertrag mit einem Auftraggeber, der ein Gutachten in Auftrag gibt, oder durch das Sachverständigengesetz und den Durchführungserlass Nr. 504/2020 über Sachverständigengebühren geregelt.

Die Vergütung von Sachverständigen unterliegt gewissen Beschränkungen. Eine vertragliche Vergütung ist nicht zulässig, wenn das Gutachten von einer Behörde (z. B. einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde) angefordert wird.

Neben der Vergütung hat der Sachverständige Anspruch auf Erstattung der Barauslagen und auf Entschädigung für Zeitverlust, einschließlich der Zeit, die er für Reisen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit an einem anderen Ort als dem Sitz des Sachverständigen aufwendet.

Vom Gericht bestellte Sachverständige können Vorauszahlungen erhalten.

Die Sachverständigengebühren werden wie folgt gezahlt:

Zivilverfahren

Die Sachverständigengebühren sind in den Verfahrenskosten enthalten. Jede Partei trägt die Kosten, die der Partei selbst und ihren Vertretern entstanden sind. Das Gericht gewährt der Partei, die in einem bestimmten Fall vollständig obsiegt, die Erstattung der Kosten, die bei der wirksamen Ausübung oder Verteidigung des Rechts der Partei gegen die unterlegene Partei entstanden sind. Wenn eine Partei nur einen Teilerfolg erzielt, teilt das Gericht die Erstattung der Kosten gerecht auf oder erklärt, dass keine der Parteien Anspruch auf eine solche Erstattung hat. Auf der Grundlage des Ausgangs des Verfahrens hat der Staat Anspruch auf Erstattung der vom Staat für das Verfahren aufgewendeten Kosten durch die Parteien, es sei denn, es wird erwartet, dass die Parteien von den Gerichtsgebühren befreit werden.

Strafverfahren

Die Kosten für die Durchführung eines Strafverfahrens, einschließlich des Vollstreckungsverfahrens, werden vom Staat getragen. Wird der Beklagte rechtskräftig für schuldig befunden, so ist er verpflichtet, dem Staat einen Pauschalbetrag als Erstattung dieser Kosten zu zahlen, und zwar auch dann, wenn im Verfahren ein Sachverständigengutachten angefordert wurde. Kosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten, werden vollständig vom Staat getragen. Abgesehen von einigen Ausnahmen werden die Kosten für Sachverständigengutachten, die vom Staat nicht angefordert werden, nicht vom Staat getragen.

IV. Haftung von Sachverständigen

Sachverständige haften nach dem Sachverständigengesetz für die von ihnen begangenen Straftaten (Artikel 39) oder für die mögliche Begehung des Straftatbestands des Meineids und der Falschbegutachtung, wenn das Gutachten falsch, grob verfälscht oder unvollständig war (Artikel 346 des Gesetzes Nr. 40/2009, Strafgesetzbuch).

Das Sachverständigengesetz sieht auch eine besondere privatrechtliche Haftung von Sachverständigen vor. Sachverständige sind verpflichtet, für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit verursachen, Ersatz zu leisten. Sachverständige sind jedoch von ihrer Haftung befreit, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden auch dann nicht hätten verhindern können, wenn sie alle erforderlichen Anstrengungen unternommen hätten.

Die Sachverständigenhaftung unterliegt keiner gesetzlich festgelegten Obergrenze.

Die Pflichtversicherung der Sachverständigen trägt zur Deckung ihrer Haftung für Schäden bei, die durch die Ausübung ihrer Sachverständigentätigkeit verursacht werden.

V. Zusätzliche Informationen zum Sachverständigenverfahren

Die wichtigsten Rechtsvorschriften, die in der Tschechischen Republik für die Tätigkeit von Sachverständigen gelten, sind das Gesetz Nr. 254/2019 über Sachverständige, Sachverständigenbüros und Sachverständigeninstitute, das Gesetz Nr. 99/1963, die Zivilprozessordnung, das Gesetz Nr. 141/1961 über Strafverfahren (Strafprozessordnung) und das Gesetz Nr. 500/2004 über die Verwaltungsverfahrensordnung.

Die allgemeinen Vorschriften für die Bestellung eines Sachverständigen durch Behörden sind für Verfahren vor Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten ähnlich.

Die Bezeichnungen „Sachverständiger“, „Sachverständigenbüro“ und „Sachverständigeninstitut“ dürfen nur von befugten Personen verwendet werden.

Im tschechischen Rechtssystem wird nicht zwischen von einem Gericht bestellten Sachverständigen, technischen Sachverständigen, Rechtssachverständigen oder sonstigen Sachverständigen unterschieden.

Die Gesamtzahl der im Sachverständigenverzeichnis aufgenommenen Sachverständigen beläuft sich auf etwa 6000.

1. Bestellung eines Sachverständigen

Sachverständige können von einem Gericht, einer anderen Behörde oder von den Verfahrensbeteiligten bestellt werden.

In Verfahren vor einem Zivil- oder Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, vor Beginn des Verfahrens einen Sachverständigen zu bestellen.

In Bezug auf Strafverfahren ist in Artikel 105 Absatz 1 der Strafprozessordnung Folgendes festgelegt: „Erfordert die Klärung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts Fachwissen, fordert die am Strafverfahren beteiligte Behörde ein Gutachten eines Sachverständigen an. Reicht ein solches Verfahren aufgrund der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhalts nicht aus, bestellt die am Strafverfahren beteiligte Behörde einen Sachverständigen. In einem Ermittlungsverfahren wird der Sachverständige von der am Strafverfahren beteiligten Behörde bestellt, die ein Sachverständigengutachten für die Entscheidung für erforderlich hält (z. B. Polizeibeamte oder Staatsanwalt); andernfalls wird der Sachverständige vom Staatsanwalt bestellt, wenn die Sache zur weiteren Untersuchung zurückverwiesen wurde, oder vom vorsitzenden Richter im Gerichtsverfahren. Der Angeklagte und in Gerichtsverfahren der Staatsanwalt wird über die Bestellung eines Sachverständigen unterrichtet. Andere Personen werden über die Bestellung eines Sachverständigen unterrichtet, wenn es für notwendig erachtet wird, damit sie etwas tun oder etwas im Hinblick auf die Durchführung des Sachverständigenverfahrens zulassen, z. B. um dem Sachverständigen den Zugang zu einem bestimmten Ort zu ermöglichen.“

1.a Bestellung durch ein Gericht

Das Gericht kann Sachverständige für die Beurteilung von Sachfragen bestellen, die in einem bestimmten Fall erforderlich sind. Es gibt auch zivil- und strafrechtliche Fälle, in denen die Bestellung eines Sachverständigen zwingend vorgeschrieben ist (einige Fälle ergeben sich auch aus der Rechtsprechung). Sachverständige können für eine Vorverhandlung oder ein Ermittlungsverfahren bestellt werden.

Artikel 105 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 141/1961 über Strafverfahren (Strafprozessordnung) besagt Folgendes: „Erfordert die Klärung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts Fachwissen, fordert die am Strafverfahren beteiligte Behörde ein Gutachten eines Sachverständigen an. Reicht ein solches Verfahren aufgrund der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhalts nicht aus, bestellt die am Strafverfahren beteiligte Behörde einen Sachverständigen.“

Es gibt keine grundlegenden Unterschiede bei der Bestellung von Sachverständigen für Verfahren vor Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten.

Von einem Gericht bestellte Sachverständige sind gesetzlich verpflichtet, jeden Interessenkonflikt zu melden.

Werden Sachverständige von einem Gericht bestellt, so muss das Gericht sie aus dem Verzeichnis der Sachverständigen auswählen. Sofern dies nicht durch die Umstände ausgeschlossen ist, werden Sachverständige mit Sitz oder Kontaktadresse im Bezirk des Landgerichts, in dem das Gericht seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, bestellt. Ist kein solcher Sachverständiger in das Verzeichnis aufgenommen worden oder ist kein registrierter Sachverständiger in der Lage, das Gutachten zu erstellen, kann das Gericht ausnahmsweise eine nicht im Sachverständigenverzeichnis aufgeführte Person – einen „ad hoc gerichtlich bestellten Sachverständigen“ (Artikel 26 des Sachverständigengesetzes) – mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens betrauen.

1.b Bestellung durch die Parteien

Die Verfahrensbeteiligten können immer dann einen Sachverständigen bestellen, wenn sie dies wünschen. Das Sachverständigengutachten, das von einem (im nationalen Sachverständigenverzeichnis eingetragenen) Sachverständigen erstellt wird, der von einer Partei benannt wurde, hat den gleichen Stellenwert wie ein von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen erstelltes Gutachten. Ein solches Gutachten muss jedoch eine Klausel des Sachverständigen enthalten, aus der hervorgeht, dass der Sachverständige sich der Folgen vorsätzlich falscher Gutachten bewusst ist (Artikel 127a der Zivilprozessordnung; Artikel 110a der Strafprozessordnung).

Die Parteien müssen kein bestimmtes Verfahren befolgen, wenn sie einen Sachverständigen bestellen. Das Gutachten muss jedoch Angaben darüber enthalten, ob der Sachverständige vertraglich vergütet wird, und diese Vergütung darf nicht vom Ergebnis der Sachverständigentätigkeit abhängen.

Ein Sachverständiger kann nicht gleichzeitig von beiden Parteien in Gerichtsverfahren bestellt werden.

Ein Gericht kann auch nicht anordnen, dass beide Parteien gemeinsam denselben Sachverständigen bestellen (z. B. in Fällen mit geringem Streitwert oder in Eilverfahren), anstatt dass jede Partei ihren eigenen Sachverständigen bestellt.

Die Streitparteien müssen dem Sachverständigen ausführliche Anweisungen erteilen und Fragen vorlegen, die der Sachverständige beantworten soll.

2. Verfahren

2.a Zivilverfahren

Hat das Gericht Zweifel an der Richtigkeit eines Sachverständigengutachtens oder ist das Gutachten unklar oder unvollständig, so muss der Sachverständige aufgefordert werden, nähere Angaben zu machen oder weitere Auskünfte zu erteilen. Ist dies nicht der Fall, lässt das Gericht das Gutachten durch einen anderen Sachverständigen überprüfen. Sachverständige werden in der Regel während der Verhandlung ins Kreuzverhör genommen.

Ein Richter ist niemals an das Gutachten eines Sachverständigen gebunden. Das Sachverständigengutachten hat den gleichen Beweiswert wie jedes andere Beweismittel; der Richter ist verpflichtet, es objektiv und im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln zu bewerten. Eine Vermutung für die Richtigkeit des Gutachtens des vom Gericht bestellten Sachverständigen besteht nicht. Ein von einer Partei bestellter Sachverständiger hat den gleichen Stellenwert wie ein vom Gericht bestellter Sachverständiger.

Die Parteien können Einwände erheben, um das Gutachten eines Sachverständigen anzufechten.

Es gibt kein Verfahren, bei dem sich die Sachverständigen vor der Verhandlung treffen oder vor der Verhandlung ins Kreuzverhör genommen werden, damit die Fragen eingegrenzt werden können und das Gericht Meinungsverschiedenheiten nachvollziehen kann. Sachverständige können während des Verfahrens mit den Parteien Kontakt aufnehmen, aber kein Gutachten vorlegen, wenn Zweifel an ihrer Unparteilichkeit bestehen.

Sobald ein Sachverständiger Kenntnis von Tatsachen erhält, die ihn ausschließen, muss er die Partei, die das Gutachten angefordert hat, davon in Kenntnis setzen. Die gleiche Verpflichtung gilt auch für andere Verfahrensbeteiligte. Die Entscheidung darüber, ob ein Sachverständiger auszuschließen ist, wird von der Behörde getroffen, die den Sachverständigen bestellt hat.

Die Verfahrensbeteiligten sind verpflichtet, mit Sachverständigen zusammenzuarbeiten. In einigen Fällen werden die Parteien aufgefordert, sich vom Sachverständigen untersuchen oder befragen zu lassen.

Sachverständige sind insbesondere nicht verpflichtet, Treffen mit den Parteien abzuhalten, um deren Stellungnahmen einzuholen.

1. Sachverständigengutachten

Ein Sachverständigengutachten muss vollständig, wahrheitsgemäß und überprüfbar sein. Die formalen Anforderungen an ein Gutachten sind in den Artikeln 27 und 28 des Sachverständigengesetzes sowie im Durchführungserlass Nr. 503/2020 festgelegt.

Erforderliche Angaben in einem Sachverständigengutachten:

  • Titelseite
  • Mandat
  • Liste der Quellen
  • Feststellungen
  • Stellungnahme
  • Hinreichend detaillierte Begründung, die eine Überprüfung ermöglicht
  • Schlussfolgerung
  • Anhänge
  • Sachverständigenklausel
  • Abdruck des Stempels des Sachverständigen
  • Unterschrift (qualifizierte elektronische Signatur für ein Gutachten in elektronischer Form)

Sachverständige sind nicht verpflichtet, ein Vorgutachten zu erstellen.

Sachverständige sind in ihren Gutachten nicht verpflichtet, sich mit den Argumenten der Parteien zu befassen, die über den Rahmen des Mandats des Gerichts hinausgehen.

Sachverständige sind verpflichtet, ihre Tätigkeit persönlich und ausschließlich in dem Fachgebiet, in dem Sektor und gegebenenfalls in der Spezialisierung, für die sie zugelassen sind, mit der gebotenen Sorgfalt, unabhängig, unparteiisch und innerhalb der vereinbarten oder festgelegten Frist auszuführen. Im Einvernehmen mit dem Auftraggeber des Gutachtens können Sachverständige einen Berater mit der Prüfung von Nebenfragen beauftragen.

Die Sachverständigen sind verpflichtet, über die Durchführung ihrer Tätigkeit Stillschweigen zu bewahren.

Sachverständige dürfen die Vorlage eines Gutachtens nur aus gesetzlich vorgesehenen Gründen ablehnen (Artikel 19 des Sachverständigengesetzes).

Sachverständige geben ihr Gutachten in schriftlicher Form ab. Das Gesetz erlaubt die Vorlage eines Sachverständigengutachtens in elektronischer oder mündlicher Form, wenn die Partei, die das Gutachten in Auftrag gegeben hat, dem zustimmt.

Sachverständige können aufgefordert werden, ihre Stellungnahme vor Gericht zu bestätigen, zu ergänzen oder zu erläutern.

2. Gerichtsverhandlung

Sachverständige müssen auf Einladung des Gerichts an der Vorverhandlung teilnehmen.

Sie müssen auch der mündlichen Verhandlung beiwohnen, um Fragen des Gerichts und der Parteien, wenn sie dazu aufgefordert werden, zu beantworten.

Sachverständige werden in der Regel während der Verhandlung ins Kreuzverhör genommen.

 

Die hier dargestellten Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Find an Expert“ von Ansprechpartnern, die vom European Expertise and Experts Institute (EEEI) aus unterschiedlichen Ländern ausgewählt wurden, eingeholt.

Letzte Aktualisierung: 08/09/2023

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Sachverständigen finden - Dänemark

I. Sachverständigenlisten und -register

In Dänemark gibt es verschiedene Arten von Sachverständigen, und die Bestellung, das Verfahren und die Frage, ob es eine öffentliche Liste/ein öffentliches Register der Sachverständigen gibt, hängen davon ab, um welche Art von Sachverständigen es sich handelt.

Beispiele für Sachverständige:

  • Gutachter
  • Gutachter am Mieterschiedsgericht
  • Sachverständige in Kindschaftssachen
  • Sachverständigengutachten
  • Sachverständige in Bagatellsachen

Auch Verbände können in bestimmten Bereichen Gutachter stellen.

In einigen Fällen kann das Gericht den Sachverständigen in einer internen Datenbank finden, auf die alle dänischen Gerichte Zugriff haben. Die Verfahren für die Bestellung dieser Sachverständigen können unterschiedlich sein; allerdings gilt für alle Sachverständigen, dass sie einen tadellosen Ruf haben müssen. Die Liste/das Register dieser Sachverständigen wird bisweilen auch auf der Website der dänischen Gerichte veröffentlicht, um Transparenz zu gewährleisten.

In anderen Fällen kann das Gericht jede Person bestellen, die es für geeignet und kompetent hält. In diesen Fällen verfügen einige öffentliche Einrichtungen über Sachverständigenregister, aus denen das Gericht wählen kann, wenn die Angelegenheit in ihren Zuständigkeitsbereich fällt (z. B. Forensik). Liegt keine Liste vor und sind beide Parteien einverstanden, bestellt das Gericht einen Sachverständigen, der für kompetent erachtet wird. Es dürfen nur Personen mit tadellosem Ruf zum Sachverständigen bestellt werden.

II. Qualifikation der Sachverständigen

Es gibt keine Anforderungen an die berufliche Qualifikation von Sachverständigen. Das Gericht ist nicht an die Gutachten von Sachverständigen gebunden, sondern ist in ihrer Würdigung unabhängig. Dies gilt auch für die Beweiskraft des Beweismittels. Bei der Prüfung der Anträge von Sachverständigen, die als Sachverständige in Bagatellsachen tätig werden möchten, konsultiert die dänische Gerichtsverwaltung die einschlägigen Wirtschaftsverbände und fordert ein Führungszeugnis an. Abgesehen davon gibt es keine Anforderungen in Bezug auf die Ausbildung oder den beruflichen Hintergrund der Sachverständigen.

III. Vergütung der Sachverständigen

Die Vergütung hängt davon ab, um welche Art von Sachverständigen es sich handelt.

Gutachter, Gutachter am Mieterschiedsgericht und Sachverständige in Kindschaftssachen werden nach festen Sätzen vergütet, wobei die dänische Gerichtsverwaltung die Regeln für die Vergütung festlegt (Artikel 93 des Rechtspflegegesetzes und Artikel 172 des Sozialgesetzbuchs).

In Zivilverfahren, in denen ein Sachverständigengutachten wie z. B. ein technisches Gutachten erforderlich ist, gibt es keine festen Sätze oder Beschränkungen mit Blick auf die Sachverständigenhonorare. Die Zahlung des Honorars darf nicht im Voraus erfolgen. Das Gericht setzt das Honorar fest, das an den gerichtlich bestellten Sachverständigen für sein Gutachten und seine Anwesenheit vor Gericht sowie für die Erstattung etwaiger angefallener Kosten zu zahlen ist. Vor der Entscheidung bittet das Gericht die Parteien um Stellungnahme. Gleichzeitig entscheidet das Gericht, wie das Honorar zwischen den Parteien aufzuteilen ist (Artikel 208 des Rechtspflegegesetzes).

Die Kosten sind von der Partei, die das Gericht ersucht hat, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, und ihrem gesetzlichen Vertreter zu tragen. Die andere Partei und ihr gesetzlicher Vertreter haften jedoch für den Teil der Kosten, der auf die Beantwortung ihrer Fragen zurückzuführen ist. Die Partei, die die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung beantragt hat, haftet insoweit für die Kosten. Das Gericht kann die Parteien anweisen, eine Sicherheit für die Kosten des von ihnen angeforderten Sachverständigengutachtens zu leisten (Artikel 208 des Rechtspflegegesetzes).

In Strafverfahren gelten ähnliche Vorschriften für Sachverständigengutachten (mit den entsprechenden Änderungen) (Artikel 210 des Rechtspflegegesetzes).

Geht es um den Einsatz von Sachverständigen in Bagatellsachen, müssen die Sachverständigen einen Kostenvoranschlagvorlegen und dürfen keine Fachfragen beantworten, bevor die Vergütung geregelt ist. Anschließend müssen die Parteien zum Kostenvoranschlag des Sachverständigen Stellung nehmen. Zu erwähnen ist hierbei, dass das Gericht entscheiden kann, das Verfahren ohne das Sachverständigengutachten fortzusetzen, wenn die Parteien keine Sicherheit für die Kosten leisten können. Die Regeln wurden von der dänischen Gerichtsverwaltung festgelegt (Artikel 404 des Rechtspflegegesetzes).

IV. Haftung der Sachverständigen

Für die Haftung von Sachverständigen gelten keine spezifischen Vorschriften. Sie müssen die Berufsregeln einhalten, die für ihr Fachgebiet gelten und mit denen ihre Unparteilichkeit und die Wahrung des Berufsgeheimnisses geregelt werden. Ihre Haftung unterliegt somit den allgemeinen Vorschriften des Delikts-/Vertragsrechts. Diese Vorschriften sehen keine Haftungsobergrenze vor.

Sachverständige, die sich entgegen ihrer Pflicht nicht an die Berufsregeln halten, können ersetzt werden bzw. ihr Honorar kann herabgesetzt oder sie können sogar haftbar gemacht werden.

Kriminelles Verhalten bei der Erfüllung des Auftrags kann zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.

Die Sachverständigen sind nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung möglicher Haftungsrisiken abzuschließen.

V. Zusätzliche Informationen über Sachverständigenverfahren

Die Vorschriften für Sachverständigenverfahren sind in verschiedenen Gesetzen verankert und hängen von der Art des beteiligten Sachverständigen ab. Die meisten Vorschriften finden sich jedoch im Gesetz über die Justizverwaltung (konsolidiertes Gesetz 2021-09-15 Nr. 1835). Die Vorschriften für Sachverständige in Kindschaftssachen sind zum Teil im Sozialgesetzbuch enthalten.

Teile des Gesetzes über die Justizverwaltung liegen in englischer Übersetzung vor.

1. Bestellung von Sachverständigen

In Zivilsachen können die Sachverständigen vom Gericht oder von den Parteien bestellt werden. Eine Partei kann das Gericht ersuchen, einen Sachverständigen mit der Beurteilung einer oder mehrerer Fragen zu beauftragen.

In Strafsachen entscheidet das Gericht, ob ein Sachverständiger einzusetzen ist, sollte der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellen. Sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft können Sachverständige hinzuziehen.

Die Sachverständigen sind verpflichtet, Interessenkonflikte mit einer Partei zu melden.

In Bagatellsachen (Verfahren ohne Streitwert oder mit einem Streitwert von weniger als 50 000 DKK) kann der Richter über die Anforderung eines Sachverständigengutachtens entscheiden. In Bagatellsachen tätige Sachverständige werden von der dänischen Gerichtsverwaltung bestellt.

a) Bestellung durch ein Gericht

Der vorsitzende Richter/das Gericht bestellt die Gutachter usw. jeweils in Fällen, in denen ihre Expertise als erforderlich erachtet wird. Der vorsitzende Richter wählt einen Gutachter aus der entsprechenden Liste/dem entsprechenden Register/der internen Datenbank aus, muss sich aber nicht in allen Fällen daran halten. Bevor der vorsitzende Richter/das Gericht die Bestellung eines Gutachters beschließt, können die Parteien zu der Entscheidung Stellung nehmen.

Ersuchen die Parteien um ein Sachverständigengutachten, können sie einen Sachverständigen bestellen, das Gericht ist jedoch nicht an ihre Entscheidung gebunden. Haben sich die Parteien auf einen Sachverständigen geeinigt, so bestellt der Richter diesen in der Regel auch (obgleich er dazu nicht verpflichtet ist). Bestellt das Gericht den Sachverständigen, so sollte es den Parteien mitteilen, welche Person es zu bestellen beabsichtigt, und sollte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Gibt es eine Liste/ein Register, so wählt das Gericht oder die Partei in der Regel einen Sachverständigen aus dieser Liste/diesem Register aus, muss sich aber nicht in allen Fällen daran halten.

b) Bestellung durch die Parteien

Wollen die Parteien einen Sachverständigen zwecks Erstellung eines Gutachtens benennen, müssen sie ein bestimmtes Verfahren befolgen: Geht es um ein Gutachten in Zivilsachen, müssen sie beim Gericht einen schriftlichen Antrag einreichen. Der Antrag muss Angaben zum Zweck und zum Gegenstand des Gutachtens enthalten.

Gibt das Gericht dem Antrag statt, müssen die Parteien dem Gericht ihre Fragen vorlegen. Nach Eingang der Fragen bestellt das Gericht einen oder mehrere Sachverständige. Wie oben beschrieben, können die Parteien ebenfalls einen Sachverständigen benennen, das Gericht ist an diese Entscheidung jedoch nicht gebunden.

2. Verfahren

a) Zivilverfahren

Das Verfahren hängt davon ab, welche Art Sachverständiger an dem Fall beteiligt ist. Manchmal wird der Sachverständige zu einer Gerichtsverhandlung geladen, um Fragen zu einem Thema zu beantworten (z. B. Sachverständige in Kindschaftssachen bei familienrechtlichen Verfahren) bzw. um sich als Sachverständiger zu Fachfragen zu äußern, und manchmal muss der Sachverständige nur ein schriftliches Gutachten verfassen. In anderen Fällen handelt der Sachverständige wie ein Richter und nimmt an den Beratungen des Gerichts teil.

Im Folgenden werden zwei Beispiele genannt:

Gutachter, die vom vorsitzenden Richter/Gericht in Fällen bestellt werden, in denen ihre Expertise als erforderlich erachtet wird, handeln wie Richter (aber mit Fachkenntnissen in einer bestimmten Disziplin) und nehmen an den Beratungen des Gerichts teil. Im Familienrecht wird das Gericht von Sachverständigen in Kindschaftssachen unterstützt.

In Fällen, in denen ein Gutachten zur Klärung eines Sachverhalts erforderlich ist, muss der Sachverständige die Fragen des Gerichts in einem an das Gericht zu übersendenden schriftlichen Gutachten beantworten. Der Sachverständige hat die Parteien über Zeitpunkt und Ort der Prüfung zu unterrichten. Ist das Gutachten mangelhaft, so kann das Gericht den Sachverständigen anweisen, die Prüfung erneut durchzuführen oder ein ergänzendes Gutachten zu erstellen. Für die Gutachten stehen entsprechende Muster zur Verfügung. Das Gericht überwacht die Tätigkeit des Sachverständigen nicht. Nach Vorlage des Gutachtens können die Parteien dem Sachverständigen zusätzliche Fragen stellen, wenn das Gericht dem zustimmt. Das Gericht entscheidet dann, ob die zusätzlichen Fragen durch den Sachverständigen schriftlich in einem ergänzenden Gutachten oder mündlich in einer Gerichtsverhandlung zu beantworten sind. Der Sachverständige kann auch zu einer Gerichtsverhandlung geladen werden, um Fragen im Zusammenhang mit dem Gutachten zu beantworten.

Die Parteien können die schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen der Sachverständigen während des Gerichtsverfahrens anfechten. In keinem Fall ist der Richter an die Gutachten des Sachverständigen gebunden.

b) Sonstiges

In Strafsachen sind auch sachverständige Zeugen eine Option. Sie werden geladen und nehmen in der Regel an der Gerichtsverhandlung teil.

 

Die obigen Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Einen Sachverständigen finden“ von den vom Link öffnet neues FensterEuropean Expertise & Experts Institute EEEI ausgewählten Ansprechpartnern im jeweiligen Land zusammengetragen.

Letzte Aktualisierung: 09/05/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Sachverständigen finden - Deutschland

I. Sachverständigenlisten und -register

Es gibt umfangreiche Register von Sachverständigen. Es wird zwischen etwa 200 bis 300 verschiedenen Fachgebieten unterschieden.

  • Von Industrie- und Handelskammern öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige finden Sie Link öffnet neues Fensterhier.
  • Von Handwerkskammern öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige finden Sie Link öffnet neues Fensterhier.
  • Vom Verband der Landwirtschaftskammern öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige finden Sie auf den Link öffnet neues Fensterregionalen Websites des Verbands der Landwirtschaftskammern.
  • Von der Bundesarchitektenkammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige finden Sie auf den Link öffnet neues FensterWebsites der Länderarchitektenkammern.
  • Informationen zu den von den Ingenieurkammern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und zu den Registern finden Sie Link öffnet neues Fensterhier.
  • Von der Wirtschaftsprüferkammer registrierte Sachverständige finden Sie Link öffnet neues Fensterhier.
  • Eine weitere Datenbank finden Sie unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.bvs-ev.de/sachverstaendigenverzeichnis/; es handelt sich hierbei um den Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger.
  • Medizinische Sachverständige sind nicht verpflichtet, sich öffentlich bestellen und vereidigen zu lassen. Medizinische Sachverständige werden in den Listen auf den regionalen Websites der Ärztekammern geführt.

Die Bestellung eines Sachverständigen aus dem Register ist eine weit verbreitete Praxis der Gerichte. Sind die Anforderungen erfüllt, wird der Sachverständige automatisch in das Register aufgenommen. Die staatlich ernannten Kammern, die für die Eintragung zuständig sind, sind auch für die zeitnahe Aktualisierung der Register verantwortlich.

Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, die für gerichtliche Gutachten in Deutschland gelten, sind Folgende:

II. Qualifikationen des Sachverständigen

Eine Person kann als Sachverständiger eingetragen werden, wenn sie in ihrem Fachgebiet eine besonders hohe Qualifikation besitzt. Für die Eintragung in die Liste ist es zwingend erforderlich, dass der Bewerber über entsprechende Berufserfahrung verfügt. Die Fachkompetenz muss durch Vorlage einer ordnungsgemäßen Dokumentation der Arbeit des Sachverständigen nachgewiesen werden (z. B. Lebenslauf, Kopien von Zeugnissen aller einschlägigen akademischen und beruflichen Qualifikationen, Arbeitserfahrung, Referenzen, Berichte, Schulungen). Hinzu kommt eine Prüfung durch die Industrie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammern und bei Architekten und Ingenieuren durch deren Berufskammern. Neben Ausbildung, beruflicher Weiterbildung und Erfahrung müssen auch Unabhängigkeit und Integrität nachgewiesen werden.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind in der Regel für fünf Jahre im Register eingetragen. Vor Ablauf der Fünfjahresfrist müssen sie ihre Kompetenz, Integrität und Fortbildung nachweisen, um erneut bestellt und damit für eine weitere Fünfjahresfrist eingetragen zu werden (z. B. durch Verifizierung und Überprüfung von Berichten, die für eine neue fünfjährige Eintragung vorgelegt werden müssen). Die verantwortlichen Stellen müssen Schulungen anbieten. Hält der Sachverständige die Vorschriften nicht ein oder hält er seine Kenntnisse nicht auf dem neuesten Stand, sind die Kammern berechtigt, ihn aus der Liste zu entfernen.

III. Vergütung von Sachverständigen

In Zivil-, Verwaltungs- und Strafsachen wird die Vergütung auf der Grundlage des Link öffnet neues FensterJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) berechnet.

Vorschüsse und Abschlagszahlungen können beantragt werden.

Ist der Sachverständige in einem außergerichtlichen Auftrag tätig, richtet sich die Vergütung nach der individuellen Vergütungsvereinbarung.

IV. Haftung von Sachverständigen

Der Sachverständige haftet für ein fehlerhaftes Gutachten bei Beauftragung durch Privatpersonen und Gerichte gleichermaßen. Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht (siehe § 839a BGB).

Wird der Sachverständige im außergerichtlichen Auftrag tätig, so gelten die allgemeinen Bestimmungen zur (vertraglichen) Haftung.

V. Zusätzliche Informationen zum Sachverständigenverfahren

1. Bestellung von Sachverständigen

Der Sachverständige wird vom Gericht ernannt. Die Parteien haben jedoch das Recht, Vorschläge zur Bestellung des Sachverständigen zu unterbreiten.

a) Bestellung durch ein Gericht

Das Gericht zieht in der Regel eine Liste oder ein Verzeichnis von Sachverständigen heran. Das Gericht kann auch jeden anderen als geeignet und kompetent erachteten Sachverständigen bestellen. Ein vom Gericht ernannter Sachverständiger ist ein vom Gericht ernannter und beauftragter Sachverständiger. Seine Hauptaufgabe besteht darin, das Gericht im Rahmen seines Fachgebiets zu unterstützen.

b) Bestellung durch die Parteien

Einigen sich die Parteien auf bestimmte Personen, die als Sachverständige bestellt werden sollen, so ist das Gericht an deren Vereinbarung gebunden; das Gericht kann jedoch die von den Parteien getroffene Auswahl auf eine bestimmte Anzahl von Personen beschränken.

Möchte eine Partei zu ihrer Unterstützung einen Sachverständigen bestellen, so wird dieser nicht als gerichtlicher, sondern als privater Sachverständiger betrachtet.

2. Verfahren

a) Zivilverfahren

Das Gericht muss seine Entscheidungen begründen und einen Hinweis auf die Feststellungen des Sachverständigen geben, wenn es dem Gutachten des Sachverständigen folgt. Das Gericht ist nicht an das Gutachten des Sachverständigen gebunden, dieses ist aber oft entscheidend für das Urteil. Bei einer Vor-Ort-Begutachtung muss der Sachverständige mit allen Beteiligten Kontakt aufnehmen. Benötigt der Sachverständige z. B. mehr Informationen von den Parteien, muss dies in der Regel durch das Gericht veranlasst werden.

i. Sachverständigengutachten

Die Parteien können das Gutachten des ernannten Sachverständigen durch Einwände anfechten oder einen privaten Sachverständigen beauftragen und dessen Gutachten dem Gericht vorlegen und damit ein Gegengutachten erstellen.

ii. Gerichtsverhandlung

Für die Beweisaufnahme kann vor der Hauptverhandlung ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet werden. In diesem Zusammenhang kann der Sachverständige bereits vor dem Hauptsacheverfahren bestellt werden. Solche Verfahren beschränken sich auf die Beweissicherung für spätere Gerichtsverfahren oder zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten.

Für Gerichtsverhandlungen gelten ein Verhaltenskodex sowie Verfahrensregeln. Der Sachverständige muss die Fragen in der Vernehmung objektiv, nachvollziehbar und umfassend beantworten. Im deutschen Verfahrensrecht ist für Zivilverfahren kein Kreuzverhör vorgesehen, aber Fragen können nicht nur vom Richter, sondern auch von den Verfahrensbeteiligten gestellt werden.

b) Sonstige Verfahren

In Strafsachen sollte das Gericht den Sachverständigen aus einem anerkannten Verzeichnis von Gerichtssachverständigen bestellen; andere Personen sollten nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern (§ 73 Absatz 2 StPO). Das Gericht kann die Tätigkeit des Sachverständigen anleiten. Weitere Vorschriften sind in der Link öffnet neues FensterStrafprozessordnung enthalten.

Die hier dargestellten Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Find an Expert“ von Ansprechpartnern, die vom Link öffnet neues FensterEuropean Expertise and Experts Institute (EEEI) ausgewählt wurden, für jedes Land gesammelt.

Letzte Aktualisierung: 05/09/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Sachverständigen finden - Estland

I. Sachverständigenlisten und -register

Nach dem estnischen Gesetz über die forensische Begutachtung ist ein Sachverständiger eine Person, die in Fällen, in denen dies gesetzlich zulässig ist, nicht juristische oder juristische Expertise bereitstellt. Einige Sachverständige sind bei staatlichen Einrichtungen beschäftigt („forensische Sachverständige“), andere sind in der Liste einer Sachverständigeneinrichtung verzeichnet.

In Estland gibt es offizielle Sachverständigenlisten. Die Listen sind für jedermann zugänglich. Sie können Link öffnet neues Fensterhier und Link öffnet neues Fensterhier heruntergeladen oder eingesehen werden.

Das estnische forensische Institut, ein staatliches forensisches Labor, ist dafür zuständig, dass diese Listen jeweils auf dem neuesten Stand sind. Eine Person, die die Anforderungen gemäß Paragraph 6 Absatz 1 Punkte 1)–3) und Absatz 2) Punkte 1) und 2) des Gesetzes über die forensische Begutachtung erfüllt, ist in die oben genannte zweite Liste einzutragen.

II. Qualifikation der Sachverständigen

Die Mindestanforderungen für die Zuerkennung des Status als forensischer Sachverständiger sind im Gesetz über die forensische Begutachtung enthalten. Die Qualifikation als forensischer Sachverständiger erfolgt über eine Ausbildung.

Die Ausbildung zum forensischen medizinischen Sachverständigen findet an der Universität Tartu im Rahmen des 4-jährigen Residenzprogramms für forensische Medizin statt. Die Residenten erwerben die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten am EFSI, einem der Ausbildungszentren der Universität Tartu.

In Estland gibt es keine Bildungseinrichtung für die Ausbildung forensischer Sachverständiger in den übrigen Bereichen der Forensik. Die Sachverständigen werden am EFSI unter der Leitung erfahrener Fachkräfte ausgebildet. In der Regel dauert die Ausbildung zwei Jahre. Der Ausbildungsplan enthält sowohl allgemeine als auch spezifischere Themen und zielt auf den Erwerb der entsprechenden Fachkompetenz durch die Sachverständigen ab. Der Ausbildungsplan wird auf der Grundlage der besonderen Merkmale der jeweiligen Art der Expertise erstellt, wobei auch der berufliche/akademische Hintergrund und die Berufserfahrung des auszubildenden Sachverständigen berücksichtigt werden.

Erfüllt ein Mitarbeiter die Anforderungen an einen forensischen Sachverständigen nach dem Gesetz über die forensische Begutachtung, hat er die entsprechende Ausbildung abgeschlossen und verfügt er über ausreichende Erfahrung, um unabhängige Gutachten zu erstellen, so wird ihm der Status eines forensischen Sachverständigen zuerkannt. Nach der im Gesetz über die forensische Begutachtung vorgesehenen Vereidigung als forensischer Sachverständiger kann die betreffende Person als forensischer Sachverständiger arbeiten.

III. Vergütung der Sachverständigen

Die Finanzierung von Begutachtungen ist im Gesetz über die forensische Begutachtung, Kapitel 5, geregelt. Von einer staatlichen forensischen Einrichtung durchgeführte Begutachtungen werden aus dem jährlichen Staatshaushalt finanziert. Die genauen Gutachterhonorare sind im Gesetz über die forensische Begutachtung, § 26, festgelegt.

Es gibt kein spezifisches Verfahren für die Vergütung von Sachverständigen. In den meisten Fällen müssen die Sachverständigen vor ihrer Bestellung einen Kostenvoranschlag vorlegen. Das Verfahrensrecht sieht auch die Erstattung der Kosten des Sachverständigen vor.

Die Begutachtungskosten umfassen die Gesamtheit der im Rahmen der gutachterlichen Tätigkeit angefallenen Kosten, einschließlich der durch den Einsatz von unterbeauftragten Sachverständigen oder Einrichtungen entstandenen Kosten. Kosten für außergerichtliche Sachverständigenverfahren können in die Verfahrenskosten einbezogen werden.

Sachverständige können einen Kostenvorschuss erhalten.

IV. Haftung der Sachverständigen

Die Sachverständigen müssen alle am Verfahren beteiligten Parteien über den Beginn der Begutachtung unterrichten. Die vorsätzliche Erstellung eines falschen Gutachtens stellt eine Straftat nach Abschnitt 321 des Strafgesetzbuchs dar.

Die Haftung der Sachverständigen unterliegt dem allgemeinen Vertrags- und Deliktsrecht. Darüber hinaus gibt es eine besondere strafrechtliche Bestimmung, die die Haftung von Sachverständigen betrifft: Falsche Anschuldigung: 1) Vorsätzlich falsche Beschuldigungen einer Person, eine Straftat begangen zu haben, werden mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet. 2) Der gleiche Straftatbestand kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden, wenn er mit einer betrügerischen Generierung von Beweismitteln einhergeht.

Die Sachverständigen sind nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung möglicher Haftungsrisiken abzuschließen.

V. Zusätzliche Informationen über Sachverständigenverfahren

Die Rechtsvorschriften zu Sachverständigenverfahren in Estland sind abrufbar unter:

Es gibt keine Unterschiede zwischen der Bestellung von Sachverständigen in Zivil- oder Verwaltungsverfahren. In Strafverfahren wird nach einem entsprechenden Antrag an das EFSI ein forensischer Sachverständiger bestellt, der die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls das Gericht unterstützt.

Der Titel des Sachverständigen ist in Estland nicht geschützt. An mehr als 70 % der Strafverfahren, 30 % der Zivilverfahren und 10 % der Verwaltungsverfahren sind Sachverständige beteiligt.

V.1 Bestellung von Sachverständigen

Sachverständige können durch das Gericht und in einigen Fällen auch durch die Parteien bestellt werden. Sie können auch im Vorverfahren oder in der Untersuchungsphase bestellt werden. Es besteht keine Verpflichtung, den Sachverständigen aus einer der Sachverständigenlisten zu wählen. In Strafverfahren können Polizei (Ermittlungsbehörde) oder Staatsanwaltschaft schon während der Untersuchungsphase einen Sachverständigen bestellen.

Benennen die Parteien keinen Sachverständigen oder erzielen sie keine Einigung darüber, wer bestellt werden soll, oder wurde vor der Verhandlung ein Gutachten erstellt, so kann das Gericht einen Sachverständigen bestellen. In Zivilverfahren müssen die Parteien vor der Bestellung des Sachverständigen eine Sicherheit für die Gutachterkosten leisten. Die Parteien können Vorschläge einreichen, wer als Sachverständiger bestellt werden soll, diese sind jedoch für das Gericht nicht bindend.

Beim Verfahren zur Bestellung eines Sachverständigen durch die unterschiedlichen Gerichte bzw. in den verschiedenen Rechtsgebieten gibt es keine grundlegenden Unterschiede.

Gerichtlich bestellte Sachverständige sind gesetzlich verpflichtet, Interessenkonflikte zu melden.

V.2 Verfahren

Zivilverfahren

Es besteht eine allgemeine Verpflichtung für Sachverständige, sorgfältig, gründlich und objektiv zu arbeiten und dafür zu sorgen, dass die erstellten Gutachten wissenschaftlich fundiert sind. Dies gilt für alle Arten von Gerichtsverfahren.

Die Parteien können das Gutachten eines Sachverständigen durch entsprechende Vorbringen oder durch ein Gegengutachten anfechten.

Das Gericht ist nicht an das Gutachten des Sachverständigen gebunden. Das Gericht kann dem Gutachten des Sachverständigen folgen, auch wenn eine der Parteien das Gutachten während des Verfahrens angefochten hat.

Da jedoch ein Gutachten nur eines von mehreren Beweismitteln ist, wird das Gericht den Beweiswert des Gutachtens im Verhältnis zu anderen Beweismitteln prüfen.

Es gibt kein Verfahren, nach dem Sachverständige vor der Gerichtsverhandlung zusammenkommen oder von den Parteien befragt werden.

Ein Sachverständiger darf während des Verfahrens mit den Parteien in Kontakt treten, wenn er weitere Informationen benötigt.

1. Gutachten

In Estland können Gutachten schriftlich eingereicht und in manchen Fällen auch mündlich vorgetragen werden. Außer in Strafverfahren gibt es keine spezifischen Vorgaben für den Aufbau eines Gutachtens.

Der Sachverständige ist verpflichtet, im Abschlussgutachten auf die Argumente der Parteien einzugehen. Verlangen die Parteien aufgrund von Problemen mit dem ursprünglichen Gutachten ein zusätzliches Gutachten, so kann das Gericht ein solches zusätzliches Gutachten anordnen. Ist ein Gutachten mehrdeutig, widersprüchlich oder unzulänglich und kann dieser Mangel nicht durch zusätzliche Fragen behoben werden, kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen. Die erneute Begutachtung wird von demselben oder einem anderen Sachverständigen durchgeführt.

2. Gerichtsverhandlung

Die Sachverständigen nehmen nicht an einer Vorverhandlung teil, werden aber zur Gerichtsverhandlung geladen, um Fragen des Gerichts oder der Parteien zu beantworten. Es ist gängige Praxis, dass Sachverständige im Kreuzverhör befragt werden. Sachverständige können telefonisch angehört werden, wenn die Parteien dies vor der Gerichtsverhandlung vereinbaren.

 

Die obigen Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Einen Sachverständigen finden“ von den vom Link öffnet neues FensterEuropean Expertise & Experts Institute EEEI ausgewählten Ansprechpartnern im jeweiligen Land zusammengetragen.

Letzte Aktualisierung: 22/12/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Sachverständigen finden - Griechenland

I. Sachverständigenlisten und -register

In Griechenland werden die Sachverständigen nach Fachgebieten gelistet. Die Sachverständigenregister werden von den erstinstanzlichen Gerichten (protodikeía) geführt. Sie sind öffentlich, werden jedoch nur von Richtern verwendet, die einen Sachverständigen bestellen möchten. Das Gericht kann einen oder mehrere Sachverständige bestellen, wenn es der Auffassung ist, dass die zu untersuchenden Fragen einer besonderen Expertise bedürfen. Darüber hinaus ist das Gericht verpflichtet, auf Antrag einer Partei Sachverständige zu bestellen, sofern es ebenfalls der Auffassung ist, dass eine besondere Expertise erforderlich ist.

Sachverständige müssen sich bewerben, um in das Register aufgenommen zu werden.

Nach einer öffentlichen Aufforderung (über die offizielle Website des Gerichts) zur Abgabe von Bewerbungen bei einem Zivilgericht (politikó) oder Verwaltungsgericht (dioikitikó) erster Instanz, reicht der Bewerber bei der Kanzlei des Gerichts eine schriftliche Bewerbung ein, die Angaben zu seiner Person enthält und in der er erklärt, dass:

  • er weder für eine Straftat (kakoúrgima) oder ein Vergehen (plimmélima) verurteilt noch einer Straftat oder eines Vergehens angeklagt wurde und ihm in der Folge seine politischen Rechte entzogen wurden,
  • ihm nicht die Berufszulassung entzogen wurde,
  • ihm nicht wegen Zahlungsunfähigkeit oder Vormundschaft das Recht entzogen wurde, frei über sein Eigentum zu verfügen,
  • er kein Richter, Staatsanwalt oder Gerichtsschreiber ist.

Nach Abschluss des jährlich stattfindenden Bewerbungsverfahrens wird ein Entwurf des Sachverständigenregisters veröffentlicht. Nach einer Widerspruchsfrist wird das endgültige Register vom Kollegialgericht erster Instanz (polymelés protodikeío) genehmigt.

Mit Blick auf Strafverfahren wird das Sachverständigenregister auf Vorschlag des Staatsanwalts vom Richterrat des Strafgerichts (symvoúlio plimmeleiodikón) geführt. Die Sachverständigen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • sie müssen älter als 21 Jahre sein,
  • sie müssen geschäftsfähig und geistig gesund sein,
  • sie dürfen nicht für eine Straftat oder ein Vergehen verurteilt worden sein, was zu einem Entzug ihrer politischen Rechte oder zur Entlassung aus dem öffentlichen Dienst geführt hat,
  • ihnen darf nicht die Berufszulassung entzogen worden sein,
  • sie dürfen die Situation, für die ihr Fachwissen eingeholt wird, nicht mitverursacht haben,
  • sie dürfen nicht ein für das betreffende Verfahren zuständiger Richter, Staatsanwalt, Sekretär oder Gerichtsschreiber sein,
  • sie dürfen nicht wegen derselben Straftat wie der Beschuldigte verurteilt worden sein und
  • sie dürfen nicht Ehepartner, Geschwister oder enger Verwandter des Beklagten sein.

Sachverständige können aus dem Register gelöscht werden, wenn sie dies wünschen, wenn sie die Anforderungen nicht mehr erfüllen oder wenn die zuständige Behörde dies beschließt.

ΙΙ. Qualifikation der Sachverständigen

Sachverständige müssen Mitglied eines Berufsverbands sein, um als Sachverständige auftreten zu dürfen.

ΙΙΙ. Vergütung der Sachverständigen

In Strafverfahren zahlt der Staat die Vergütung des Sachverständigen. Bei Zivilverfahren hat der Kläger einen Kostenvorschuss für gerichtlich bestellte Sachverständige zu zahlen. Am Ende des Verfahrens müssen die Kosten von der unterliegenden Partei getragen werden. Die Parteien können unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zur Vergütung des Sachverständigen erhalten.

IV. Haftung der Sachverständigen

Die Sachverständigen haften gemäß dem allgemeinen Vertrags- und Deliktsrecht. Sie sind nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Haftungsrisiken abzuschließen.

V. Zusätzliche Informationen über Sachverständigenverfahren

Die wichtigsten Rechtsvorschriften für Rechtsgutachten in Griechenland sind Artikel 368–392 der griechischen Zivilprozessordnung (kódikas politikís dikonomías), die Königliche Verordnung Nr. 566/1968 und Artikel 20(7) des Gesetzes Nr. 2882/2001 (Enteignungsgesetz (kódikas anagkastikón apallotrióseon)). In bestimmten Fällen können auch die Artikel 159–168 der griechischen Verwaltungsprozessordnung (kódikas dioikitikís dikonomías) und die Artikel 183–203 der griechischen Strafprozessordnung (kódikas poinikís dikonomías) Anwendung finden.

Im Interesse des übergeordneten Ziels der Wahrheitsfindung kann das Gericht die Beweisaufnahme nach eigenem Ermessen anordnen. Einzige Einschränkung dieser Befugnis ist die Befolgung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens.

1. Bestellung von Sachverständigen

Sachverständige können durch das Gericht und durch die beteiligten Parteien bestellt werden. Die Bestellung von Sachverständigen in Verwaltungsverfahren ähnelt derjenigen in Zivilverfahren. In Strafverfahren können Staatsanwaltschaft oder Gericht auch schon während der Untersuchungsphase einen Sachverständigen bestellen. Hierfür existiert ein anderes Register als in Zivilverfahren, und der Sachverständige muss strengere Anforderungen erfüllen als in Zivil- und Verwaltungsverfahren.

a) Bestellung durch ein Gericht

Es liegt im Ermessen des Zivilgerichts, einen Sachverständigen entweder von Amts wegen oder auf ausdrückliches Ersuchen einer Prozesspartei zu bestellen, wenn der betreffende Sachverhalt nicht anders geklärt werden kann. In diesem Fall wird die mündliche Verhandlung auf einen Tag nach der Vorlage des Gutachtens verschoben. Dem Gericht steht es frei, jede Person zu bestellen, die es als Sachverständigen für geeignet hält. Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gericht über mögliche Interessenkonflikte in Kenntnis zu setzen. Gerichtlich bestellte Sachverständige haben Zugang zur Verfahrensakte.

b) Bestellung durch die Parteien

In Griechenland gibt es drei Arten von Sachverständigen, die von den Parteien beauftragt werden können: Fachberater (Artikel 391–392 der Zivilprozessordnung, Artikel 167 der Verwaltungsprozessordnung, Artikel 204 ff. der Strafprozessordnung), außergerichtliche Sachverständige und sachverständige Zeugen. Fachberater werden von einer Prozesspartei benannt, um die Tätigkeit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen zu überprüfen. Außergerichtliche Sachverständige werden von den Parteien ausgewählt. Das Gutachten des Sachverständigen muss von den Parteien geltend gemacht und eingereicht werden; anderenfalls wird es als unzulässig zurückgewiesen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird das Gutachten vom Gericht geprüft und gewürdigt. Das Gutachten hat keine Beweiskraft. Vielmehr soll mit einem solchen Gutachten die rechtliche Begründung des Vorbringens der jeweiligen Prozesspartei untermauert werden. Sachverständige Zeugen sind Zeugen mit besonderen wissenschaftlichen oder technischen Kenntnissen, die vom Gericht befragt werden.

Das Gericht kann entscheiden, ob es für die Begründung seines Urteils das Gutachten des Sachverständigen heranzieht oder nicht. Das Gericht kann sein Urteil auch dann auf das Gutachten des Sachverständigen gründen, wenn es unter Verstoß gegen die Verfahrensregeln erstellt wurde. Handelt es sich jedoch um einen erheblichen Verstoß gegen die Verfahrensregeln, so wird das Gutachten als nicht existent erachtet. In diesem Fall darf der Richter die Urteilsbegründung nicht auf das Gutachten des Sachverständigen stützen.

2. Verfahren (Zivilverfahren)

Gerichtlich bestellte Sachverständige können von den Fachberatern der Parteien – sofern die Parteien solche Berater hinzugezogen haben – im Kreuzverhör befragt werden. Die einzige Pflicht des Sachverständigen besteht darin, das Gutachten vorzulegen. Die von den Parteien beauftragten Sachverständigen dürfen während des Verfahrens mit den Parteien in Kontakt treten, während die gerichtlich bestellten Sachverständigen hierfür eine Genehmigung des Gerichts benötigen.

a) Gutachten

Bei griechischen Sachverständigenverfahren ist kein vorläufiges Gutachten erforderlich. Das Hauptgutachten kann schriftlich vorgelegt oder mündlich vorgetragen werden. Es gibt keine spezifischen Vorgaben für den Aufbau eines Gutachtens.

Ist das Gericht der Auffassung, dass das Gutachten lückenhaft ist, oder liegt ein ungerechtfertigtes Fehlverhalten des Sachverständigen vor, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien die Erstellung eines neuen bzw. eines ergänzenden Gutachtens anordnen. Das Gericht kann auch anordnen, dass der Sachverständige aufgrund seines ungerechtfertigten Fehlverhaltens die Gerichtskosten tragen muss.

Die Parteien können das Gutachten des Sachverständigen durch entsprechende Vorbringen oder durch ein Gegengutachten anfechten.

b) Gerichtsverhandlung

Der Richter weist den Sachverständigen nur in Ausnahmefällen an, an einer Verhandlung teilzunehmen.

 

Die obigen Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Find an Expert“ von den vom Link öffnet neues FensterEuropean Expertise & Experts Institute EEEI ausgewählten Ansprechpartnern im jeweiligen Land zusammengestellt.

Letzte Aktualisierung: 27/04/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Sachverständigen finden - Frankreich

I. Sachverständigenlisten und -register

Jedes Berufungsgericht und das französische oberste Gericht für Zivil- und Strafsachen (Kassationsgericht) führen eine Sachverständigenliste oder ein Sachverständigenregister.

Den Gerichten und Staatsanwälten steht es jedoch frei, jede Person zu benennen, die sie als geeignet und kompetent erachten. In diesem Fall müssen sie ihre Wahl begründen.

Die Sachverständigenlisten werden auf den Websites der Gerichte und insbesondere auf der Website des Link öffnet neues FensterKassationsgerichts und der Berufungsgerichte veröffentlicht.

Um in eine Gerichtsliste aufgenommen zu werden, müssen die Sachverständigen folgende Anforderungen erfüllen:

  • sie müssen jünger als 70 Jahre sein. In der Praxis muss der Sachverständige zwischen 35 und 57/58 Jahre alt sein, um in eine Sachverständigenliste aufgenommen zu werden.
  • sie müssen EU-Bürger sein
  • sie dürfen kein Verhalten gezeigt haben, das gegen Ehre, Redlichkeit und die guten Sitten verstößt
  • sie dürfen nicht Gegenstand einer Disziplinar- oder Verwaltungsstrafe gewesen sein, die zur Entlassung, zur Streichung aus dem Register, zum Widerruf oder zum Entzug der Zulassung bzw. der Genehmigung geführt hat
  • sie dürfen nicht Gegenstand einer Privatinsolvenz oder einer anderen im Handelsgesetzbuch vorgesehenen Sanktion gewesen sein
  • sie müssen einen bestimmten Mindestzeitraum in einem Beruf tätig gewesen sein, der mit ihrem Fachgebiet im Zusammenhang steht
  • sie dürfen keine Tätigkeit ausgeübt haben, die mit der für die Erstellung gerichtlicher (rechtlich relevanter) Gutachten erforderlichen Unabhängigkeit unvereinbar ist
  • sie sollten ihre Haupttätigkeit im Gerichtsbezirk ausgeübt haben.

Sachverständige, die auf Übersetzungen spezialisiert sind und die Eintragung in die Liste eines erstinstanzlichen Gerichts beantragen, müssen ihren Beruf im örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gerichts ausüben oder in diesem Bezirk wohnen, wenn sie bereits im Ruhestand sind.

Der Antrag des Sachverständigen auf Eintragung wird vom Staatsanwalt und den Richtern des erstinstanzlichen Gerichts geprüft. Die Entscheidung wird von einer Richterversammlung des Berufungsgerichts getroffen.

Die Sachverständigen müssen vor ihrer Registrierung einen Eid ablegen.

Um in das Verzeichnis des Kassationsgerichts (nationale Liste) aufgenommen zu werden, muss der Sachverständige seit mindestens fünf Jahren in das Verzeichnis eines Berufungsgerichts (regionale Liste) eingetragen sein.

Jeder Sachverständige, der zum ersten Mal registriert wurde, muss nach drei Jahren erneut eine Registrierung beantragen. Danach müssen die Sachverständigen alle fünf Jahre einen erneuten Antrag auf Registrierung stellen. Entscheidungen über die Ablehnung einer erneuten Registrierung eines Sachverständigen müssen entsprechend begründet sein und können angefochten werden.

Sachverständige können durch Disziplinarmaßnahmen seitens des Berufungsgerichts aus dem Register gestrichen werden, was angefochten werden kann.

Es gibt einen vom Link öffnet neues Fensterfranzösischen Sachverständigenverband veröffentlichten Ethikkodex.

II. Qualifikation der Sachverständigen

Grundsätzlich müssen Sachverständige in ihrem Fachgebiet ausreichend qualifiziert sein.

Die Sachverständigen müssen über Berufserfahrung und Kenntnis der Verfahrensregeln, insbesondere der Regeln für Sachverständigenverfahren, verfügen.

Sie müssen sich an Weiterbildungsmaßnahmen beteiligen, was alle fünf Jahre von den Berufungsgerichten überprüft wird. Die Weiterbildung von Sachverständigen umfasst:

  • Schulungen in ihrem Fachgebiet, die von Berufsverbänden angeboten werden;
  • Schulungen zum Ablauf von Sachverständigenverfahren, die von Richtern und Sachverständigenvereinigungen durchgeführt werden.

III. Vergütung der Sachverständigen

In Strafverfahren ist die Vergütung für bestimmte Leistungen der Sachverständigen gesetzlich geregelt. In einigen Fachgebieten kann der Staatsanwalt oder der Ermittlungsrichter den Gutachterauftrag ausschreiben und das günstigste Angebot auswählen. Das Justizministerium bezahlt die Gutachterkosten aus dem Justizhaushalt.

In Zivilsachen wird die Vergütung in der Regel auf Grundlage der Zahl der Stunden berechnet, die der Sachverständige für den Fall aufgewendet hat, multipliziert mit einem Stundensatz und zuzüglich Kosten und Mehrwertsteuer.

Das Gericht entscheidet im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens über die Höhe der Vergütung des Sachverständigen, wobei es den Umstand, ob das Gutachten fristgerecht eingereicht wurde oder nicht, sowie die Qualität des Gutachtens und die Sorgfalt, die der Sachverständige bewiesen hat, berücksichtigt.

In der Regel zahlt der Kläger einen Vorschuss auf die Vergütung des Sachverständigen. Das Gericht kann jedoch anordnen, dass beide Parteien einen Teil des Vorschusses auf diese Kosten zahlen müssen.

In seiner endgültigen Entscheidung verurteilt das Gericht dann die unterlegene Partei zur Zahlung der Vergütung des Sachverständigen.

Zur Deckung der Kosten des Sachverständigenverfahrens steht Prozesskostenhilfe zur Verfügung.

IV. Haftung der Sachverständigen

Die Sachverständigen sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Haftungsrisiken abzuschließen.

Die Versicherung muss die zivilrechtliche und berufliche Haftung des Sachverständigen, einschließlich bei Aufträgen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, abdecken.

V. Zusätzliche Informationen über Sachverständigenverfahren

In Strafsachen können Sachverständige durch den Ermittlungsrichter, den Staatsanwalt oder einen Polizeibeamten mit entsprechender Befugnis bestellt werden (officier de police judiciaire: ein Polizeibeamter, der nach französischem Recht für strafrechtliche Ermittlungen zuständig ist und Verdächtige in Gewahrsam nehmen darf).

In allen anderen Fällen wird der Sachverständige ausschließlich durch das Gericht – entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei – bestellt.

In Zivilverfahren ist die Erstellung eines vorläufigen Gutachtens nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber dringend empfohlen und wird in den Verfahren oft ausdrücklich gefordert. Der Sachverständige legt ein schriftliches Abschlussgutachten vor. Erachtet es der Sachverständige für erforderlich, sich mit einem Experten aus einem anderen Fachgebiet zu beraten, so fügt er dem Gutachten die Stellungnahme dieses Experten bei. Das Gericht kann vom Sachverständigen verlangen, in einer mündlichen Verhandlung als Zeuge auszusagen, wenn das Gutachten keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Gerichts darstellt. Das Abschlussgutachten muss alle Fragen des Gerichts beantworten und allen von den Parteien während des Sachverständigenverfahrens an den Sachverständigen gerichteten Bemerkungen Rechnung tragen.

1. Bestellung von Sachverständigen

Der Titel des Sachverständigen (expert de justice) ist strafrechtlich geschützt. Der Sachverständige wird in eine Liste aufgenommen, die von den Berufungsgerichten und dem Obersten Gericht geführt wird.

In Frankreich gibt es zwischen 8 000 und 10 000 gerichtliche Sachverständige.

In Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen können Sachverständige auch im Vorverfahren oder in der Untersuchungsphase bestellt werden. 80% der Sachverständigenverfahren werden in dieser vorprozessualen Phase eingeleitet.

Das Gericht bestellt einen Sachverständigen, wenn es für die Beilegung der Streitigkeit fachliche Expertise benötigt: das Gericht kann den Sachverständigen von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien bestellen. Der Richter entscheidet, welche Partei einen Kostenvorschuss zu zahlen hat, der zur Zahlung des Sachverständigenhonorars verwendet wird.

Die Parteien können einen Sachverständigen vorschlagen, doch entscheidet immer das Gericht oder der Staatsanwalt, welcher Sachverständige bestellt wird. Sofern die Wahl eines anderen Sachverständigen nicht spezifisch begründet wird, muss der Sachverständige aus einer von einem Berufungsgericht erstellten Liste ausgewählt werden.

In Zivilverfahren wirken die Parteien erheblich an der Arbeit des Sachverständigen mit. Sie müssen mit ihm zusammenarbeiten und alle vom Sachverständigen angeforderten Dokumente übermitteln. Sie können den Sachverständigen bei kontradiktorischen Sitzungen direkt befragen und ihn auffordern, zu ihren Anmerkungen Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeiten sind in Strafverfahren, in denen der Sachverständige in hohem Maße von dem Richter oder Staatsanwalt, der ihn bestellt hat, abhängig ist, erheblich eingeschränkt.

2. Verfahren

Die zentralen Rechtsgrundlagen für gerichtliche Gutachten in Frankreich sind:

  • die Strafprozessordnung und die Zivilprozessordnung
  • das Gesetz 71-498 vom 29. Juni 1971 über gerichtliche Sachverständige, das mehrfach geändert wurde, insbesondere am 18. November 2016
  • das Dekret vom 23. Dezember 2004, das mehrfach geändert wurde.

Sachverständige können während des Verfahrens mit den Parteien in Kontakt stehen, jedoch unter strikter Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens. Ausnahmen betreffen das Arzt- und das Geschäftsgeheimnis.

Es gibt keine Vorgaben für den Aufbau eines Gutachtens, doch gibt es Initiativen, dies zu ändern.

Nichtsdestotrotz müssen die Sachverständigen in ihren Gutachten:

  • ihre Argumentation im Einzelnen erläutern;
  • die Dokumente angeben, auf die sich ihre Stellungnahme stützt;
  • auf die Vorbringen der Parteien eingehen;
  • alle Dokumente auflisten, die ihnen übermittelt wurden.

Hat das Gericht die Erstellung eines vorläufigen Gutachtens angeordnet, übermittelt der Sachverständige das Gutachten den Parteien, damit sie Stellung nehmen können.

In Strafsachen muss der Sachverständige an der Verhandlung teilnehmen. In Zivilsachen kann das Gericht den Sachverständigen auffordern, der Verhandlung beizuwohnen.

Das Gericht kann die Erstellung eines Zusatzgutachtens durch den Sachverständigen anordnen, wenn beispielsweise die Parteien zum Gutachten Stellung genommen und weitere Fragen gestellt haben.

Das Gericht überwacht den Fortgang der Untersuchungen des Sachverständigen. Diese Aufgabe wird einem bestimmten Richter eines erstinstanzlichen Gerichts übertragen.

 

Die obigen Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Einen Sachverständigen finden“ von den vom Link öffnet neues FensterEuropean Expertise & Experts Institute EEEI ausgewählten Ansprechpartnern im jeweiligen Land zusammengetragen.

Letzte Aktualisierung: 22/12/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Sachverständigen finden - Kroatien

I. Sachverständigenlisten und -register

Bei Bedarf erstellen die gerichtlich bestellten Sachverständigen als Fachleute auf ihrem jeweiligen Gebiet für die Gerichte Gutachten zur Bestätigung oder Klärung des im Verfahren festgestellten Sachverhalts.

Die Bezirks- und Handelsgerichte führen eine Liste der Sachverständigen, die durch die Gerichte bestellt werden können, sowie eine Liste von juristischen Personen, Instituten, Einrichtungen und staatlichen Stellen, die als Sachverständige tätig werden dürfen (im Folgenden: „Liste der juristischen Personen“). Die Listen werden auf den Websites der Gerichte veröffentlicht.

Das Justizministerium führt eine nach Fachgebieten gegliederte, einheitliche elektronische Link öffnet neues FensterListe der von den Gerichten bestellbaren Sachverständigen sowie eine Link öffnet neues FensterListe der juristischen Personen für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Kroatien und veröffentlicht sie auf Link öffnet neues Fensterseiner Website.

Für die Aufnahme eines Sachverständigen in die Sachverständigenliste ist ein Antrag an den Präsidenten des für den Wohnsitz des Antragstellers bzw. den Sitz der juristischen Person zuständigen Bezirks- oder Handelsgerichts zu richten. Staatsbürger von EU-Mitgliedstaaten und Staatsbürger der Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die keinen ständigen Wohnsitz in der Republik Kroatien haben, müssen die Aufnahme beim Bezirksgericht Zagreb oder beim Handelsgericht Zagreb beantragen.

Erfüllt der Bewerber die Anforderungen für eine Aufnahme in die Liste, übermittelt der Präsident des jeweiligen Bezirks- oder Handelsgerichts dem Bewerber eine Aufforderung, sich einer Überprüfung seiner Kenntnisse der Struktur des Justizsystems, der öffentlichen Verwaltung und der Rechtsterminologie zu unterziehen, bevor er über seine Registrierung als Sachverständiger entscheidet. Diese Überprüfung erfolgt durch die für die Beurteilung der Kenntnisse der Bewerber zuständigen Ausschüsse der Bezirksgerichte, die jeweils aus einem Vorsitzenden und zwei an diesem Gericht tätigten Richtern bestehen. Personen, die sich um eine Vollzeitstelle bewerben und über einen Abschluss in Rechtswissenschaften verfügen, müssen diese Prüfung nicht absolvieren. Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, werden vom Präsidenten des zuständigen Gerichts angewiesen, an einer Fortbildungsmaßnahme eines Fachverbands der Gerichtsgutachter teilzunehmen. (Forensische Sachverständige jedoch, die über eine gültige Arbeitserlaubnis (Zulassung) verfügen, sowie Mitarbeiter, die als Sachverständige bei Instituten, Einrichtungen und staatlichen Stellen tätig sind, sind nicht verpflichtet, eine Fortbildung in Fachgebieten zu absolvieren, in denen diese Institute, Einrichtungen und staatlichen Stellen zur Erstellung von Gutachten berechtigt sind).

Nach Abschluss der Fortbildung und Vorliegen der Nachweise für die Eignung als eingetragener Sachverständiger bzw. bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausübung einer Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger, entscheidet der Präsident des jeweiligen Bezirks- oder Handelsgerichts per Beschluss über den Antrag.

Gerichtlich bestellte Sachverständige oder juristische Personen müssen während der gesamten Dauer der gutachterlichen Tätigkeit versichert sein. Der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Versicherungspolice) ist dem Präsidenten des zuständigen Bezirks- oder Handelsgerichts vor der Aufnahme in die Sachverständigenliste vorzulegen. Anschließend ist für die Dauer der Ernennung bzw. Zulassung jedes Jahr ein entsprechender Nachweis einzureichen.

Die Sachverständigen werden für vier Jahre in die Liste aufgenommen. Eine juristische Person, ein Institut, eine Einrichtung oder eine staatliche Stelle ist während einer Dauer von vier Jahren zur Erstellung gerichtlicher Gutachten befugt.

Der benannte Sachverständige leistet einen Eid vor dem Präsidenten des Gerichts, das ihn zum eingetragenen Sachverständigen bestellt hat.

Nach Ablauf der Ernennungsdauer kann ein in der Liste aufgeführter Sachverständiger für eine Zeit von vier weiteren Jahren ernannt werden, und eine juristische Person, ein Institut, eine Einrichtung oder eine staatliche Stelle kann erneut für die Erstellung von gerichtlichen Gutachten zugelassen werden. Der Antrag auf erneute Ernennung oder Zulassung ist spätestens 30 Tage vor Ablauf des laufenden Ernennungszeitraums einzureichen.

Die Eintragung eines Sachverständigen in das Register wird vom Präsidenten des zuständigen Bezirks- oder Handelsgerichts (vorübergehend) widerrufen,

  • wenn der Sachverständige dies wünscht,
  • wenn der Sachverständige seinen Wohnsitz verlegt, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste nicht erfüllt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung nicht mehr erfüllt sind,
  • wenn der Sachverständige aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Behörde für ungeeignet erklärt wurde, Tätigkeiten auf dem Gebiet auszuüben, für das er als Sachverständiger benannt wurde,
  • wenn dem Sachverständigen durch ein rechtskräftiges Urteil die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde,
  • wenn der Sachverständige wegen einer Straftat verurteilt wurde, aufgrund derer ihm die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen verwehrt ist,
  • wenn der Sachverständige seine gutachterliche Tätigkeit bösgläubig oder fahrlässig ausübt,
  • wenn der Sachverständige bei Ablauf der vorgeschriebenen Frist keinen Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Ausübung der Tätigkeit eines eingetragenen Sachverständigen vorlegt,
  • wenn der Sachverständige sich nicht an die Bestimmungen zur Geheimhaltung der von ihm bei Ausübung seiner gutachterlichen Tätigkeit erlangten Kenntnisse hält.

Der Präsident des zuständigen Bezirks- oder Handelsgerichts streicht einen Sachverständigen endgültig von der Liste, wenn der Sachverständige nach Wirksamwerden des Beschlusses über eine vorübergehende Nichtgestattung bzw. eines vorübergehenden Verbots der Ausübung einer gutachterlichen Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachverständiger tätig wird.

Sachverständige oder juristische Personen, die befugt sind, als gerichtlich bestellte Sachverständige tätig zu werden, sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Daten unverzüglich dem Gericht zu melden, das sie bestellt oder ihre Aufnahme in die Liste gestattet hat. Das Gericht ist verpflichtet, diese Änderungen unverzüglich in die Listen aufzunehmen, in denen die Sachverständigen oder juristischen Personen, die von den Gerichten bestellt werden können, eingetragen sind.

II. Qualifikation der Sachverständigen

In der Verordnung über gerichtlich bestellte Sachverständige (Amtsblatt 38/14, 123/15, 29/16 (Berichtigung) und 61/19) sind die Bedingungen und das Verfahren für die Bestellung sowie die Rechte und Pflichten der gerichtlich bestellten Sachverständigen festgelegt.

Für eine Tätigkeit als gerichtlich bestellte Sachverständige müssen die Sachverständigen folgende Anforderungen erfüllen:

1. Sie müssen Staatsangehörige der Republik Kroatien, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein,

2. Sie müssen in der Lage sein, die Aufgaben eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wahrzunehmen,

3. Sie müssen nach Abschluss eines entsprechenden Studiums oder einer entsprechenden Ausbildung im betreffenden Beruf gearbeitet haben, und zwar:

  • mindestens 8 Jahre, wenn sie ein Hochschulstudium oder ein Aufbaustudium im betreffenden Fach abgeschlossen haben;
  • mindestens 10 Jahre, wenn sie über einen entsprechenden (Fach-)Bachelorabschluss verfügen;
  • mindestens 12 Jahre, wenn sie eine entsprechende Sekundarausbildung absolviert haben, aber kein Studium, Bachelorstudium oder Aufbaustudium im betreffenden Fach abgeschlossen haben;

4. Sie müssen die Überprüfung ihrer Kenntnisse der Struktur des Justizsystems, der öffentlichen Verwaltung und der Rechtsterminologie erfolgreich abgeschlossen haben,

5. Sie müssen eine vom entsprechenden Fachverband vorgegebene berufsbezogene Fortbildung erfolgreich absolviert haben,

6. Sie müssen für ihre Tätigkeit als gerichtlich bestellte Sachverständige eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben,

7. Sie müssen über die in ihrem Fachgebiet relevanten Abschlüsse verfügen,

8. Der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen darf nichts entgegenstehen.

Die Fortbildung darf nicht länger als ein Jahr dauern. Die Berufsverbände sind verpflichtet, Mentoren für die Fortbildung zu benennen. Ein eingetragener Sachverständiger kann zum Mentor ernannt werden, wenn er über eine mindestens fünfjährige Erfahrung als gerichtlich bestellter Sachverständiger verfügt. Die Liste der Mentoren ist den Bezirks- und Handelsgerichten zu übermitteln. Zur Feststellung der Eignung eines Bewerbers (der eine Fortbildung zu absolvieren hat) als gerichtlich bestellter Sachverständiger ist der Bericht über die vom Bewerber absolvierte Fortbildung ausschlaggebend. Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Fortbildung hat der zuständige Fachverband auf der Grundlage eines vom Mentor verfassten Berichts eine schriftliche Stellungnahme über den erfolgreichen Abschluss der Fortbildung durch den Bewerber und seine Eignung als gerichtlich bestellter Sachverständiger abzugeben. Der betreffende Fachverband muss diesen Bericht dem Präsidenten des zuständigen Bezirks- oder Handelsgerichts übermitteln.

Fachärzte erfüllen die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste nach Bestehen der Facharztprüfung.

Juristische Personen kommen für die Erstellung gerichtlicher Gutachten in Betracht,

  • wenn sie auch in ihrem Fachgebiet für einen bestimmten Bereich eingetragen sind;
  • wenn ihre Mitarbeiter für das Gebiet, für das die Genehmigung beantragt wird, in die Liste der Sachverständigen aufgenommen wurden;
  • wenn sie über eine Haftpflichtversicherung für die Erstellung gerichtlicher Gutachten verfügen.

III. Vergütung der Sachverständigen

In Gerichtsverfahren werden in erster Linie Sachverständige aus der Liste der eingetragenen Sachverständigen ausgewählt.

Gerichtlich bestellte Sachverständige haben Anspruch auf ein Honorar und eine Erstattung ihrer Sachkosten. Die Höhe der Vergütung wird vom Gericht in jedem Einzelfall anhand einer spezifischen Preisliste für die Sachkostenerstattung und die Honorare gerichtlich bestellter Sachverständiger festgelegt. Die Preisliste ist Bestandteil des Regelwerks für gerichtlich bestellte Sachverständige.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige erhält die Vergütung nach Fertigstellung des Gutachtens.

IV. Haftung der Sachverständigen

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger oder eine juristische Person muss während der gesamten Dauer der gutachterlichen Tätigkeit versichert sein. Der niedrigste Deckungsbetrag der Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger beträgt 200 000,00 HRK (ca. 26 807,50 EUR) für natürliche Personen und 500 000,00 HRK (ca. 67 018,74 EUR) für juristische Personen.

Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können in ihrem Heimatland eine entsprechende Versicherung für ihre Sachverständigentätigkeit abschließen.

V. Zusätzliche Informationen über Sachverständigenverfahren

Die Bestellung eines Sachverständigen wird durch das Verfahrensrecht geregelt, d. h. durch die Zivilprozessordnung und die Strafprozessordnung.

VI. Bestellung von Sachverständigen

Sachverständige werden im Zuge eines Gerichtsverfahrens durch das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen bestellt, wenn Fachwissen erforderlich ist, um einen Sachverhalt zu bestätigen oder zu klären.

VI.1. Gutachten

Die Form, in der ein gerichtlich bestellter Sachverständiger sein Gutachten vorlegen muss, ist nicht geregelt. Das Gericht entscheidet, ob der Sachverständige sein Gutachten in der Verhandlung ausschließlich mündlich vortragen oder vor der Verhandlung schriftlich einreichen muss. Das Gericht teilt schriftlich eine Frist für die Erstellung des Gutachtens mit, die 60 Tage nicht überschreiten darf. Der Sachverständige muss stets zum Sachverhalt Stellung nehmen. Das Gutachten ist den Parteien vom Gericht spätestens 15 Tage vor der Verhandlung, in der das Gutachten erörtert wird, schriftlich zu übermitteln.

VI.2. Gerichtsverhandlung

Das Gericht kann in der Verhandlung Fragen zum Gutachten des Sachverständigen stellen.

 

Die obigen Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Einen Sachverständigen finden“ von den vom Link öffnet neues FensterEuropean Expertise & Experts Institute EEEI ausgewählten Ansprechpartnern im jeweiligen Land zusammengetragen.

Letzte Aktualisierung: 22/12/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Französisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Englisch.

Sachverständigen finden - Luxemburg

I. Sachverständigenlisten und -register

Das Justizministerium verfügt über ein Register der gerichtlichen Sachverständigen. Das Register unterscheidet zwischen Sachverständigen in zwölf Bereichen. Es kann Link öffnet neues Fensterhier von Fachleuten und der Öffentlichkeit eingesehen werden. Das Register wurde zwar für Straf- und Verwaltungssachen konzipiert, wird aber auch für Zivil- und Handelssachen genutzt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, Sachverständige zu bestellen, die in das Register eingetragen sind, tun dies aber in der Regel.

Möchten Sachverständige in die Liste aufgenommen werden, müssen sie beim Justizministerium einen entsprechenden Antrag stellen. Nach Übermittlung eines vollständigen Dossiers an das Justizministerium (u. a. ein Diplom auf dem betreffenden Gebiet, ein Nachweis der Berufserfahrung, ein Lebenslauf und ein Führungszeugnis) leitet dieses ein Verfahren ein, bei dem u. a. die Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen geprüft wird. Das Ministerium entscheidet, ob der Sachverständige registriert wird, indem es die Qualifikation des Bewerbers (einschließlich seiner Abschlüsse – darunter auch mögliche Weiterbildungen – auf dem Fachgebiet) sowie seine Erfahrung überprüft. Wenn die Sachverständigen in das Register aufgenommen werden, müssen sie vor Gericht einen Eid ablegen.

Nach der Ernennung zum Sachverständigen durch das Justizministerium und der gerichtlichen Vereidigung wird der Inhalt des Registers im luxemburgischen Amtsblatt veröffentlicht. Nach der Aufnahme in die Liste haben die Sachverständigen keine besonderen Verpflichtungen. Sie müssen dem Ministerium keine Tätigkeitsberichte übermitteln. Sie sind nicht verpflichtet, sich weiterzubilden. Das Register wird regelmäßig aktualisiert [AF1].

Sachverständige können bei Verletzung ihrer Pflichten, Verstößen gegen berufsethische Regeln sowie aus anderen schwerwiegenden Gründen abberufen werden. Ein solcher schwerwiegender Grund liegt vor, wenn der Sachverständige die erforderliche Qualifikation nicht mehr erfüllt, seine Pflichten vernachlässigt hat oder seine Vertrauenswürdigkeit eingebüßt hat (wenn er z. B. einer Straftat für schuldig befunden wurde). Ein Sachverständiger wird auf Beschluss des Ministers entlassen, nachdem er den Rat des Staatsanwalts eingeholt und den betreffenden Sachverständigen angehört hat. Die Entlassung erfolgt in Form eines Widerrufs durch Ministerialerlass. Der Widerruf kann vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Es gibt keinen spezifischen Verhaltens- oder Ethikkodex für Sachverständige. Allerdings müssen Ethik- und andere Berufskodizes eingehalten werden, die für den spezifischen Beruf des Sachverständigen gelten.

II. Qualifikation der Sachverständigen

Die Sachverständigen müssen über ein bestimmtes Ausbildungsniveau auf ihrem Fachgebiet verfügen, um als Sachverständige auftreten zu können. Diese Abschlüsse sind unerlässlich, damit sie in das Sachverständigenregister des Justizministeriums eingetragen werden können. Sachverständige müssen weder Mitglied eines Berufsverbands sein, um als Sachverständige tätig zu werden, noch müssen sie sich regelmäßig weiterbilden (es gibt kein System der juristischen Weiterbildung, aber Sachverständige können auf freiwilliger Basis an Schulungen teilnehmen).

III. Vergütung der Sachverständigen

Die Vergütung der Sachverständigen ist gesetzlich geregelt. In bestimmten Fällen, insbesondere wenn es sich um sehr komplexe gutachterliche Leistungen handelt, kann das Gericht entscheiden, den gesetzlichen Tarif nicht anzuwenden. In der Praxis verlangen die Sachverständigen von den Parteien in der Regel eine höhere Vergütung als den gesetzlichen Tarif. In Zivilsachen gilt, dass die Vergütung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen von einer Partei im Voraus zu bezahlen ist. Sachverständige können Vorschüsse auf ihre Honorare erhalten, die den gesetzlichen Tarif übersteigen. Am Ende des Verfahrens wird in dem durch das Gericht in der Hauptsache ergehenden Urteil jedoch festgestellt, wer die Kosten letztlich zu tragen hat. Die Kosten können zwischen den Parteien aufgeteilt werden. Die Parteien können Prozesskostenhilfe für die Vergütung des Sachverständigen zu festgelegten Sätzen erhalten.

In Strafsachen wird der Kostenvorschuss stets vom Staat gezahlt. Der Angeklagte muss die Vergütung des Sachverständigen nur im Falle einer Verurteilung zahlen. Vom Staatsanwalt angeforderte Sachverständige können auch vom Staat bezahlt werden.

IV. Haftung der Sachverständigen

Für die Haftung von Sachverständigen gelten keine spezifischen Vorschriften. Ihre Handlungen unterliegen somit dem allgemeinen Delikts- und Vertragsrecht. Diese Rechtsvorschriften sehen keine Haftungsobergrenze vor. Die Sachverständigen sind nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung möglicher Haftungsrisiken abzuschließen.

V. Zusätzliche Informationen über Sachverständigenverfahren

Die Bestellung von Sachverständigen ist in dem Gesetz vom 7. Juli 1971 geregelt („Loi du 7 juillet 1971 portant en matière répressive et administrative, institution d'experts, de traducteurs et d'interprètes assermentés et complétant les dispositions légales relatives à l’assermentation des experts, traducteurs et interprètes“). Dieses Gesetz gilt allerdings nur für Straf- und Verwaltungssachen. Für Zivilsachen gibt es kein spezifisches Gesetz. Einige Bestimmungen der Straf- oder Zivilprozessordnung sowie das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz vom 21. Juni 1999 („Loi du 21 juin 1999 portant règlement de procédure devant les juridictions administratives“) sind in dieser Hinsicht relevant.

In Zivil-, Verwaltungs- und Strafsachen gibt es beim Verfahren zur Bestellung eines Sachverständigen kaum Unterschiede. In Strafsachen verfügt der Angeklagte jedoch über weiter gefasste Rechte als bei anderen Verfahren. Die Bestellung der gerichtlichen Sachverständigen erfolgt mehrheitlich im Vorverfahren, d. h. vor dem eigentlichen Gerichtsverfahren. Mindestens die Hälfte der Anträge auf Bestellung eines Sachverständigen wird im Vorverfahren gestellt. Die Bestellung von Sachverständigen während des Hauptverfahrens ist eher unüblich.

1. Bestellung von Sachverständigen

In Luxemburg erfolgt die Bestellung gerichtlicher Sachverständiger durch die Gerichte oder durch die Parteien. Nur Richter können – auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen – Sachverständige mit dem Status eines gerichtlichen Sachverständigen bestellen. In Strafsachen ist es häufig der Untersuchungsrichter („juge d'instruction“), der den Sachverständigen entweder auf Antrag des Angeklagten oder auf Antrag des Staatsanwalts bestellt. Der Untersuchungsrichter kann den Sachverständigen auch von Amts wegen bestellen. Da es sich bei der Entscheidung des Untersuchungsrichters um eine vorläufige Entscheidung handelt, findet der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens keine Anwendung.

Im Strafrecht gibt es besondere Regelungen für Ko-Gutachter oder Gegengutachter, die dem Angeklagten zur Verfügung stehen.

In Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen kann bei besonderer Dringlichkeit noch vor der Verhandlung ein Sachverständiger bestellt werden.

a) Bestellung durch ein Gericht

Das Gericht kann während des Hauptverfahrens einen gerichtlichen Sachverständigen bestellen, wenn es bei Fachfragen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, Beratung durch einen Experten benötigt. Die Gerichte können dies auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen tun. Die Sachverständigen sind verpflichtet, mögliche Interessenkonflikte mit einer Partei zu melden.

Die Bestellung eines Sachverständigen im Vorfeld des Gerichtsverfahrens ist möglich, wenn es sich um eine dringende Angelegenheit handelt oder wenn die Expertise mit Blick auf einen bevorstehenden Rechtsstreit in der Sache erforderlich ist. Die Bestellung des Sachverständigen in dieser der Gerichtsverhandlung vorausgehenden Phase ist der alleinige Zweck des Verfahrens und erfordert die Stellung eines spezifischen Antrags durch die Parteien. Im Allgemeinen können Sachverständigenverfahren nicht eingeleitet werden, ohne dass dem Beklagten die Möglichkeit gegeben wurde, vom Richter gehört zu werden. Allerdings kann die Bestellung gerichtlicher Sachverständiger in besonders dringenden Fällen auch direkt erfolgen; in diesem Fall muss dem Beklagten jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu einem späteren Zeitpunkt zu äußern.

Bei einem Antrag auf Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen oder bei einer Stellungnahme zu einem Vorschlag des Gerichts, einen Sachverständigen zu bestellen, können die Parteien entsprechende Sachverständige vorschlagen oder sich auf einen bestimmten Sachverständigen einigen. Beschließt ein Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen von Amts wegen zu bestellen, so muss es die Parteien zuvor darüber in Kenntnis setzen und ihre Stellungnahmen einholen. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, Sachverständige zu bestellen, die im Sachverständigenregister aufgeführt sind, tun dies in der Regel aber.

b) Bestellung durch die Parteien

Obgleich die Parteien selbst nicht befugt sind, gerichtliche Sachverständige zu bestellen, können sie doch an der Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht mitwirken. Sie können sich auf den Auftrag des Sachverständigen, die Tragung der Kosten und sogar auf einen bestimmten Sachverständigen einigen. Anschließend übermitteln sie dem ausgewählten Sachverständigen ein gemeinsames Schreiben über seine Bestellung. Sind beide Parteien einverstanden, kann der Richter die Bestellung dieses Sachverständigen genehmigen. Dies ist in Vorverfahren recht gängige Praxis.

2. Verfahren (Zivilverfahren)

Nach seiner Bestellung beruft der gerichtliche Sachverständige die Parteien ein, um den Fall mit ihnen zu erörtern. Die Sachverständigen kommunizieren in der Regel über die Rechtsanwälte mit den Parteien und informieren das Gericht über die Entwicklungen. Für die konkrete Handhabung gibt es keine spezifischen Vorschriften, allerdings ist stets der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zu befolgen: Jede Partei hat das Recht, jederzeit zu allen Aspekten des Falles Stellung zu nehmen.

Allerdings gibt es für diesen Grundsatz zwei Einschränkungen, nämlich wenn es um die Prüfung rein sachlicher Aspekte durch den Sachverständigen oder um Untersuchungen geht, die die Privatsphäre einer Person betreffen (d. h. ärztliche Untersuchungen). In diesen Fällen muss der Sachverständige die Ergebnisse der Untersuchungen jedoch den anderen Parteien vorlegen, bevor er sein Gutachten fertigstellt.

Der Fortgang der Untersuchungen des Sachverständigen wird vom zuständigen Gericht überwacht. Auf ein entsprechendes Ersuchen hin kann das Gericht feststellen, dass der Sachverständige nicht ausreichend qualifiziert ist, und einen anderen Sachverständigen benennen. Da in den allermeisten Fällen nur ein Sachverständiger bestellt wird, gibt es kein Verfahren, nach dem Sachverständige vor dem Gerichtsverfahren zur Eingrenzung der Probleme zusammenkommen.

a) Gutachten

Der Sachverständige legt sein Gutachten schriftlich vor. Es gibt keine spezifischen Vorgaben für den Aufbau eines Gutachtens. Der Sachverständige ist verpflichtet, seinen Auftrag nach Treu und Glauben und unter Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens auszuführen. Er muss auf alle Sachfragen eingehen, die im Rahmen seines gutachterlichen Auftrags zu klären waren, darf aber keine rechtlichen Fragen beantworten. Der Rahmen des Mandats des Sachverständigen wird vom Gericht festgelegt; hiervon ausgenommen sind Verfahren, in denen der Sachverständige von den Parteien ohne Zutun des Richters bestellt wurde und in denen er auf die Bedenken der Parteien eingeht.

Ein vorläufiges Gutachten ist nicht zwingend vorgeschrieben, kann aber erstellt werden, wenn die Umstände des jeweiligen Falls dies erfordern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich im Verlauf der gutachterlichen Tätigkeit neue Fragen ergeben oder wenn die Parteien nicht mit dem Sachverständigen zusammenarbeiten.

Fälle, in denen der Sachverständige möglicherweise ein zusätzliches Gutachten vorlegen muss, sind selten. Dies kann vorkommen, wenn der Sachverständige nicht auf alle Sachfragen eingegangen ist, die im Rahmen seines gutachterlichen Auftrags zu klären waren, oder wenn sich später noch weitere Fragen ergeben. Das Gericht erlässt in diesem Fall eine neue Anordnung, in der die Notwendigkeit weiterer Informationen und die noch zu beantwortenden Fragen festgehalten sind. Die Parteien können den Richter um weitere Klarstellungen ersuchen. In der Praxis ist es jedoch wahrscheinlicher, dass ein anderer Sachverständiger bestellt wird, je nachdem, wie zufrieden die Parteien mit dem ersten Gutachten waren.

Die Parteien können das Gutachten des Sachverständigen durch entsprechende Vorbringen oder durch ein Gegengutachten anfechten. Die Gerichte sind nicht an die in Gutachten zum Ausdruck gebrachten Auffassungen gebunden. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht von dem Gutachten abweichen, wenn gute Gründe dafür vorliegen, d. h. wenn eine oder beide Parteien nachweisen, dass der Sachverständige falsch liegt. Gegengutachten haben denselben Beweiswert, unabhängig davon, ob der Sachverständige gerichtlich bestellt oder von den Parteien beauftragt wurde. Von einer Partei in Auftrag gegebene Gutachten, Gegengutachten und Gutachten, die verfasst wurden, ohne dass der Sachverständige den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens befolgt hat, können in der Verhandlung vorgelegt und erörtert werden, haben jedoch nicht denselben Beweiswert wie Gutachten, bei denen dieser Grundsatz eingehalten wurde.

b) Gerichtsverhandlung

Sachverständige müssen nicht an Vorverhandlungen teilnehmen. Sie sollten an einer Verhandlung teilnehmen, um Fragen des Gerichts zu beantworten, nachdem sie ihr Gutachten vorgelegt haben. Sie werden vor Gericht nicht im Kreuzverhör befragt.

 

Die obigen Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Einen Sachverständigen finden“ von den vom Link öffnet neues FensterEuropean Expertise Experts Institute EEEI ausgewählten Ansprechpartnern im jeweiligen Land zusammengetragen.



[AF1] Die Liste wird nach neuen Vereidigungen jeweils aktualisiert.

Letzte Aktualisierung: 22/12/2020

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Sachverständigen finden - Malta

I. Sachverständigenlisten und -register

Das Gericht kann eine Liste oder ein Register von als Sachverständige zur Verfügung stehenden Personen verwenden. Die Liste oder das Register wird vom Justizministerium geführt. Es bleibt den Mitgliedern des Justizwesens überlassen, wer aus der Liste/dem Register, die/das ihnen für den internen Gebrauch zur Verfügung gestellt wird, als gerichtlicher Sachverständiger benannt wird. Dieses Register ist nur zur Verwendung durch das Justizwesen bestimmt. Personen, die als gerichtliche Sachverständige tätig werden möchten, müssen ihr Interesse an der Aufnahme ihres Namens und ihrer Kontaktdaten in die Liste beim Justizministerium bekunden. Sie leisten keinen Eid; sie werden jedoch aufgefordert, ein Formular über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht auszufüllen, mit dem sie Überprüfungen durch das Justizministerium zustimmen, und selbiges zusammen mit einer beglaubigten Kopie ihrer Befähigung und/oder ihrer Qualifikationen, einem aktuellen polizeilichen Führungszeugnis, einem Europass-Lebenslauf und einem handschriftlichen Bewerbungsschreiben einzureichen. Die Gesamtzahl der Personen, die als gerichtliche Sachverständige zur Verfügung stehen, beträgt etwa 1 000. Die Richter und Staatsanwälte können jedoch jede Person bestellen, die sie für geeignet und kompetent halten, auch wenn sie nicht in den Listen aufgeführt sind (die Gerichte können frei wählen). Ferner veröffentlichen die Gerichte drei Listen von gerichtlichen Sachverständigen, nämlich Architekten und Bauingenieure, Wirtschaftsprüfer und Ingenieure. Diese werden jedes Jahr im Staatsanzeiger veröffentlicht.

Eine Liste der Sachverständigen für das Jahr 2019 ist Link öffnet neues Fensterhier abrufbar (S. 4 ff. der PDF-Datei).

II. Qualifikation der Sachverständigen

Sachverständige müssen qualifiziert sein, um als Sachverständige aufzutreten, müssen jedoch nicht Mitglied eines Berufsverbands sein. Es gibt weder ein System der beruflichen Weiterbildung noch eine Verpflichtung zur regelmäßigen Fortbildung. Es gibt keine Kurse für Sachverständige. Der Titel des Sachverständigen ist nicht geschützt und es wird nicht zwischen verschiedenen Arten von Sachverständigen unterschieden. Die/Das vom Justizministerium geführte Liste/Register der als gerichtliche Sachverständige zur Verfügung stehenden Personen ist nach Fachgebieten geordnet.

III. Vergütung der Sachverständigen

Die Vergütung der Sachverständigen wird auf Grundlage fester Tarife berechnet, bei der Art der Vergütung eines Sachverständigen gibt es jedoch keine Beschränkungen. Der Sachverständige ist von einer Partei zu bezahlen, jedoch entscheidet das Gericht, welche Partei die Kosten zu tragen hat. Die Parteien können Prozesskostenhilfe erhalten, wobei es gibt keine verbindlichen Sätze gibt. Was Vorauszahlungen betrifft, kann das Gericht die Parteien anweisen, bei Gericht eine Sicherheit zu leisten, die der Sachverständige nach Beendigung seiner Tätigkeit einbehält.

IV. Haftung der Sachverständigen

Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Delikts- und Vertragsrechts ohne Haftungsobergrenze. Sachverständige sind nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

V. Zusätzliche Informationen

Die Bestellung von Sachverständigen ist in den Link öffnet neues FensterArtikeln 644 bis 682 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung, Kap. 12 der maltesischen Gesetzessammlung („Laws of Malta“), geregelt.

Was strafrechtliche Aspekte angeht, ist die Bestellung von Sachverständigen in den Link öffnet neues FensterArtikeln 650 bis 657 des Strafgesetzbuchs, Kap. 9 der maltesischen Gesetzessammlung („Laws of Malta“), geregelt.

Bestellung von Sachverständigen

In Zivilverfahren werden Sachverständige durch das Gericht bestellt, können aber von den Parteien vorgeschlagen werden. So werden in Fällen, in denen Fachfragen zu klären sind, auf Antrag des Gerichts oder der Parteien Sachverständige bestellt. Dies gilt beispielsweise für bautechnische Fragen, Verkehrsunfälle, Buchführungsfragen, medizinische Probleme und Schadenbewertungen.

In Strafsachen werden die Sachverständigen vom Gericht ausgewählt. Das Verfahren für die Anfechtung der Wahl der Sachverständigen ist das gleiche wie bei Zivilsachen. In Strafsachen werden die Gutachten je nach Anweisung des Gerichts mündlich vorgetragen oder schriftlich vorgelegt. In dem Gutachten sind die Tatsachen und Umstände anzugeben, auf die sich die Schlussfolgerungen der Sachverständigen stützen. Wird das Gutachten mündlich vorgetragen, so muss es vom Gerichtsschreiber oder seinem Vertreter schriftlich festgehalten werden.

1. Bestellung durch ein Gericht

Sachverständige sind gesetzlich verpflichtet, Interessenkonflikte zu melden. Die Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen haben mehr Gewicht als die Gutachten der von den Parteien benannten Sachverständigen.

2. Bestellung durch die Parteien

Es gibt kein spezifisches Verfahren für die Bestellung durch eine Partei. Ein einzelner Sachverständiger kann einvernehmlich bestellt werden. Ein Gericht kann die Parteien anweisen, einen einzigen Sachverständigen zu bestellen.

VI. Verfahren

A) Zivilverfahren

Im Vorverfahren und in der Untersuchungsphase gibt es mit Blick auf das Verfahren zur Bestellung eines Sachverständigen keine Unterschiede.

1. Gutachten

Von den Parteien wird erwartet, dass sie dem Sachverständigen detaillierte Anweisungen geben und Fragen vorlegen, mit denen er sich befassen sollte. Der Gerichtsbeschluss, mit dem der Sachverständige bestellt wird, enthält die Beschreibung der vom Sachverständigen zu prüfenden Aspekte. Wenn die Sachverständigen ihre Gutachten einreichen und bezahlt werden, müssen sie für ihr Gutachten einen Eid leisten und werden dann von beiden Parteien befragt.

Es gibt keine spezifischen Vorgaben für den Aufbau eines Gutachtens, und die Sachverständigen sind nicht verpflichtet, ein vorläufiges Gutachten zu erstellen. Im Abschlussgutachten müssen sie auf die Fragen der Parteien eingehen. In Artikel 665 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12 der maltesischen Gesetzessammlung „Laws of Malta“), ist festgelegt, was das Gutachten enthalten muss. Laut diesem Artikel sind im Gutachten die durchgeführten Untersuchungen und die Gründe für die Feststellungen anzugeben. Außerdem ist vorgesehen, dass das Gutachten klar und lesbar in Maschinenschrift oder mit Tinte abgefasst sein muss. Dem Gutachten dürfen keine Pläne oder Modelle beigefügt werden, es sei denn, das Gericht ordnet dies an oder die Parteien stimmen dem zu.

2. Gerichtsverhandlung

Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, an einer Vorverhandlung teilzunehmen. Es wird in der Regel erwartet, dass die Sachverständigen die Parteien nur über die von ihnen anberaumten Sitzungen unterrichten und dass sämtliche Ersuchen der Sachverständigen an die Parteien während dieser Sitzungen erfolgen. Sachverständige werden in der Regel bei der Gerichtsverhandlung im Kreuzverhör befragt. Das Gericht überwacht oder kontrolliert den Fortgang der Untersuchungen des Sachverständigen nicht, und es gibt keine Qualitätskontrolle durch das Gericht. Die Parteien können das Gutachten des Sachverständigen sowohl durch entsprechende Vorbringen als auch durch ein Gegengutachten anfechten. Das Gericht ist nicht verpflichtet, dem Gutachten des Sachverständigen entgegen seiner eigenen Überzeugung zu folgen.

 

Die obigen Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Einen Sachverständigen finden“ von den vom Link öffnet neues FensterEuropean Expertise & Experts Institute EEEI ausgewählten Ansprechpartnern im jeweiligen Land zusammengetragen.

Letzte Aktualisierung: 22/12/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

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Sachverständigen finden - Niederlande

I. Sachverständigenlisten und -register

In den Niederlanden gibt es zwei Register: eines betrifft in erster Linie das Zivil- und Verwaltungsrecht (Landelijk Register van Gerechtelijke Deskundigen - LRGD) und eines hauptsächlich das Strafrecht (Nederlands Register Gerechtelijk Deskundigen - NRGD). Neben diesen Registern gibt es ein Sachverständigeninstitut für forensische Beweismittel (Nederlands Forensisch Instituut - NFI) und eine Stiftung für Fragen des Umweltrechts (Stichting Advisering Bestuursrechtspraak voor Milieu en Ruimtelijke Ordening - STAB), die beide vom niederländischen Staat finanziert werden. Darüber hinaus gibt es den niederländischen Verband für medizinische Fachgutachten (Nederlandse Vereniging voor Medisch Specialistische Rapportage - NVMSR). Die Sachverständigen sind nach Fachgebieten gelistet. Die Sachverständigenregister werden unterschiedlich verwaltet: LRGD und NVMSR werden privat, NRGD und NFI dagegen vom Justizministerium verwaltet, und die STAB ist eine ausschließlich für die Justiz tätige unabhängige Stiftung. Die Gerichte sind weder für das Register noch für die Qualität der dort gelisteten Sachverständigen zuständig; dies ist in den Niederlanden streng getrennt. Die Gerichte verlassen sich auf die von diesen Einrichtungen zugesicherte Qualität der Sachverständigen. Die Richter sind jedoch an der Zulassung und/oder Akkreditierung der in den LRGD- und NRGD-Registern gelisteten Sachverständigen beteiligt.

Links:

Die Register von NRGD/LRGD und NVMSR sowie die Website der STAB sind öffentlich zugänglich. Es gibt zwar Suchwerkzeuge, jedoch können die STAB-Sachverständigen nicht von den Parteien konsultiert werden, da sie ausschließlich zur Beratung der Gerichte bestellt werden und ihre Unabhängigkeit dadurch in Zweifel gezogen würde. Für die Öffentlichkeit: siehe die Seite Link öffnet neues FensterEinen Sachverständigen finden. Mit diesem Tool lassen sich ausschließlich Sachverständige im LRGD-Register finden. Es ist nach Fachgebieten gegliedert. Alle bei der STAB tätigen Sachverständigen sind ebenfalls im LRGD-Register gelistet.

Die Mitglieder des NVMSR müssen ein Schulungs- und Prüfungsverfahren durchlaufen, bevor sie als gerichtliche Sachverständige gelistet werden können.

Um in das NRGD-Register aufgenommen zu werden, müssen die Sachverständigen ein Zulassungsverfahren durchlaufen, das zwei Aspekten Rechnung trägt: dem Fachgebiet, in dem sie nachweislich hervorragende Leistungen erbringen müssen, und den Fähigkeiten, die – mit Blick auf ihre Rolle als gerichtliche Sachverständige – erforderlich sind, um im Verfahren als gute Sachverständige aufzutreten. Das LRGD-Register beruht auf einer Bescheinigung der Erfüllung der beruflichen Standards, die von den Berufsverbänden und Berufsgenossenschaften des Berufsstands selbst festgelegt werden, sowie auf einer Schulung zur Rolle eines Sachverständigen und einem System der ständigen Weiterbildung.

Die STAB hat sehr strenge Aufnahmekriterien und ein strenges System der ständigen Weiterbildung. Peer-Reviews der Gutachten sind bei der STAB Standard.

Die Sachverständigen müssen keinen Eid ablegen. Sachverständige können nach förmlichen Beschwerden über die Nichteinhaltung der für die verschiedenen Gerichte geltenden Verhaltensregeln, die weitgehend ähnlich sind, aus den Registern gestrichen werden.

Die Register werden von den für ihre Verwaltung zuständigen Stellen regelmäßig aktualisiert.

II. Qualifikation der Sachverständigen

Die im LRGD-Register gelisteten Sachverständigen müssen Mitglied eines Berufsverbands sein, um als Sachverständige aufzutreten. Das bedeutet, dass die Kriterien für die entsprechende Fachkompetenz und die Anforderungen an die Ausbildung von diesen Verbänden festgelegt werden. Zur Aufnahme als Sachverständiger in das NRGD-Register sind ebenfalls hohe Ausbildungsstandards zu erfüllen. Die Sachverständigen sind häufig Mitglied eines Berufsverbands, es gibt jedoch „Nischenbereiche“, für die es keine Berufsverbände gibt, weshalb eine Mitgliedschaft nicht zwingend vorgeschrieben ist. Zur Listung im STAB-, im LRGD- und höchstwahrscheinlich auch im NRGD-Register sind regelmäßige Schulungen in Form einer ständigen beruflichen Weiterbildung erforderlich. So sind bei der STAB 15 % der Zeit der Weiterbildung vorbehalten, während beim LRGD mindestens sechs Stunden pro Jahr erforderlich sind. Häufig akkreditieren die Berufsverbände Ausbildungseinrichtungen. Diese müssen nachweisen, dass die Ausbildung stattgefunden hat, d. h. Listen mit Website-Registrierungen der an der Ausbildung teilnehmenden Parteien vorlegen. Die Ausbildung hat zwei Ziele: Erwerb von Kompetenzen im juristischen Bereich und von Fachwissen.

III. Vergütung der Sachverständigen

In Straf- und Verwaltungsverfahren zahlt der Staat das Honorar des Sachverständigen. Es gibt ein festes Tarifsystem, und der Sachverständige muss vorab einen Kostenvoranschlag vorlegen. Im Falle der STAB verhält es sich anders, hier erfolgt die Bezahlung über das Umweltministerium. In Zivilsachen wird der Sachverständige von den Parteien bezahlt.

IV. Haftung der Sachverständigen

Die Haftung der Sachverständigen unterliegt dem allgemeinen Vertrags- und Deliktsrecht. Eine gesetzliche Pflicht für Sachverständige, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, besteht nicht, und sie können hierzu auch nicht von dem für ihre Bestellung verantwortlichen Richter verpflichtet werden. Sachverständige können über das Unternehmen versichert sein, für das sie arbeiten. Unabhängige Sachverständige können nach eigenem Ermessen Versicherungen abschließen, allerdings schreiben verschiedene Berufsverbände eine Haftpflichtversicherung vor.

V. Zusätzliche Informationen über Sachverständigenverfahren

Die wichtigsten in den Niederlanden auf gerichtliche Gutachten anwendbaren Rechtsvorschriften sind Artikel 194 der Zivilprozessordnung, Artikel 8.47 des allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes (Awb) sowie ein Gesetz über gerichtliche Gutachten im Strafrecht.

Diese Gesetze bilden einen rechtlichen Rahmen: Ausführliche Leitlinien für gerichtliche Gutachten finden sich in den Link öffnet neues FensterPraxisanweisungen für Sachverständige in niederländischen Zivilrechtssachen.

Darüber hinaus gibt es einen auf gesetzlichen Regelungen basierenden Verhaltenskodex für Sachverständige im Bereich Strafrecht sowie einen Verhaltenskodex, den das Hohe Verwaltungsgericht für gerichtliche Gutachten herausgegeben hat. Für die meisten Formen der gutachterlichen Tätigkeit gibt es zusätzliche Anforderungen an die Qualität des Gutachtens bzw. an die Qualifikation der Sachverständigen.

Der Titel des Sachverständigen ist nicht geschützt.

1 Bestellung von Sachverständigen

Sachverständige können durch das Gericht und durch die beteiligten Parteien bestellt werden. Die Bestellung von Sachverständigen in Verwaltungsverfahren ähnelt derjenigen in Zivilverfahren mit dem Unterschied, dass die Kosten im Verwaltungsrecht vom Staat und im Zivilverfahren von den Parteien getragen werden. In jedem Fall ist der gerichtlich bestellte Sachverständige verpflichtet, die Fragen des Gerichts (gegebenenfalls nach Anhörung der Parteien) zu beantworten. In Verfahren vor einem Strafgericht kann der Staatsanwalt oder der Richter während der Ermittlungsphase einen Sachverständigen bestellen. Hierfür steht ein gesetzlich geregeltes Register zur Verfügung, bei dem die Sachverständigen strengere Anforderungen erfüllen müssen, als dies in Zivil- und Verwaltungsverfahren der Fall ist. Gerichtlich bestellte Sachverständige sind gesetzlich verpflichtet, Interessenkonflikte zu melden.

1.a Bestellung durch ein Gericht

Einem Zivilgericht steht es frei, einen Sachverständigen entweder von Amts wegen oder auf ausdrückliches Ersuchen einer Prozesspartei zu bestellen, wenn der betreffende Sachverhalt nicht anders geklärt werden kann. In diesem Fall wird die mündliche Verhandlung auf einen Tag nach der Vorlage des Gutachtens verschoben. Dem Gericht steht es grundsätzlich frei, jede Person zu bestellen, die es als Sachverständigen für geeignet hält. In der Regel bestellen die Gerichte jedoch einen Sachverständigen aus dem jeweiligen Register. Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gericht über mögliche Interessenkonflikte in Kenntnis zu setzen. Gerichtlich bestellte Sachverständige haben Zugang zu den Akten. In Zivilverfahren gelten besonders strenge Vorschriften für unterbeauftragte Sachverständige, die von dem bestellten Sachverständigen im Rahmen seines Auftrags konsultiert werden: so müssen die Parteien im Voraus darüber in Kenntnis gesetzt werden, welche Personen konsultiert werden und welche Fragen sie beantworten sollen.

1.b Bestellung durch die Parteien

Bestellen die Parteien einen Sachverständigen, erfolgt dies in der Regel zu Beginn des Gerichtsverfahrens, um ihr Vorbringen zu untermauern. Das Gericht kann diese Gutachten für sein Urteil heranziehen. Während des Verfahrens kann ein Richter auf Antrag der Parteien jederzeit einen Sachverständigen bestellen. Alle Sachverständigen müssen nach den Regeln und Verhaltenskodizes arbeiten, die für gerichtlich bestellte Sachverständige gelten.

Beide Parteien können die Bestellung eines bestimmten Sachverständigen beantragen – in dieser Hinsicht gibt es keine spezifischen Regeln. Obgleich dies in der Praxis eher unüblich ist, kann ein Richter anordnen, dass beide Parteien einen einzigen Sachverständigen bestellen.

2 Verfahren

2.a Zivilverfahren

Das Gericht überwacht den Fortgang der Untersuchungen der Sachverständigen nur im Hinblick auf das Zeitmanagement. Es gibt keine Qualitätskontrolle der Arbeit des Sachverständigen, und die Urteile enthalten keine diesbezüglichen Verweise. Die STAB erhält jedoch regelmäßig Rückmeldung von den Gerichten über die Leistung der Sachverständigen, obgleich sie in Zivilverfahren selten herangezogen wird.

Die Parteien können das Gutachten durch entsprechende Vorbringen oder durch ein Gegengutachten anfechten. Die Gerichte sind nicht an das Gutachten gebunden, folgen aber in der Regel dem Gutachten des von ihnen bestellten Sachverständigen. Sachverständige der Parteien haben in der Regel weniger Einfluss als gerichtlich bestellte Sachverständige. Es gibt kein Verfahren, nach dem Sachverständige vor der Gerichtsverhandlung zusammenkommen oder von den Parteien befragt werden, um die Probleme einzugrenzen und dem Gericht die Differenzen verständlich zu machen.

Sachverständige dürfen während des Verfahrens mit den Parteien in Kontakt treten, allerdings nur, wenn dies für die Tatsachenfeststellung erforderlich ist und wenn alle Parteien anwesend sind. Der Sachverständige muss Sitzungen mit allen Beteiligten abhalten, damit diese jeweils Stellung nehmen können, es sei denn, die Berufsregeln verbieten dies, wie es beispielsweise in medizinischen Angelegenheiten der Fall ist.

1. Gutachten

Für den Aufbau eines Gutachtens gibt es in den Niederlanden ein Muster. Die Sachverständigen müssen ein vorläufiges Gutachten vorlegen, zu dem die Parteien Stellung nehmen können. Der Sachverständige muss sowohl im vorläufigen Gutachten als auch im Abschlussgutachten auf die Argumente der Parteien eingehen. Ansonsten gibt es für Gutachten keine weiteren spezifischen Anforderungen. Auf Anordnung des Gerichts muss der Sachverständige ein zusätzliches Gutachten vorlegen (z. B. wenn sich weitere Fragen ergeben). Das Gutachten wird in der Regel schriftlich vorgelegt, kann aber auch mündlich in einer Gerichtsverhandlung vorgetragen werden.

2. Gerichtsverhandlung

Das Gericht weist den Sachverständigen nur in Ausnahmefällen an, der Verhandlung beizuwohnen; die Teilnahme kann von den Parteien beantragt oder vom Richter angeordnet werden. Befragungen im Kreuzverhör sind nicht üblich.

2.b Sonstiges

Bei der Bestellung eines Sachverständigen gibt es keine grundlegenden Unterschiede zwischen Zivilverfahren und anderen Verfahren.

 

Die obigen Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Einen Sachverständigen finden“ von den vom Link öffnet neues FensterEuropean Expertise & Experts Institute EEEI ausgewählten Ansprechpartnern im jeweiligen Land zusammengetragen.

Letzte Aktualisierung: 22/12/2020

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Sachverständigen finden - Österreich

I. Sachverständigenlisten und -register

In Österreich werden Personen, die für eine Tätigkeit als Sachverständige:r in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehen, in die von den Präsidentinnen und Präsidenten der Landesgerichte für den jeweiligen Landesgerichtssprengel geführte Gerichtssachverständigenliste eingetragen, wobei die Eintragungen nach Fachgebieten gegliedert sind.

Die Gerichtssachverständigenliste kann Link öffnet neues Fensterhier öffentlich eingesehen werden.

Um in die Gerichtssachverständigenliste aufgenommen zu werden, müssen sich die Experten bewerben und eine Prüfung ablegen.

II. Qualifikation der Sachverständigen

Bewerber, die als gerichtlich bestellte Sachverständige tätig werden möchten, müssen Berufserfahrung in ihrem Fachgebiet nachweisen. Darüber hinaus müssen die Sachverständigen über fundierte Kenntnisse der wichtigsten Grundsätze des österreichischen Verfahrensrechts verfügen, sie müssen wissen, wie ein Gutachten zu erstellen ist, und sie müssen nachweisen, dass sie unmittelbar vor der Eintragung zehn bzw. fünf Jahre (wenn sie über einen entsprechenden Hochschulstudienabschluss oder einen Abschluss eines Studiums an einer berufsbildenden höheren Schule verfügen) im jeweiligen Fachgebiet beruflich tätig waren. Weiters müssen sie uneingeschränkt geschäftsfähig und vertrauenswürdig sein. Um vertrauenswürdig zu sein, müssen die Sachverständigen insgesamt ein untadeliges Verhalten vorweisen können, damit ihre Unparteilichkeit und die Qualität ihrer Arbeit gewährleistet sind.

Der Antrag auf Eintragung in das Register der „allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten“ Sachverständigen (nach der Bezeichnung des EEEI „anerkannte Sachverständige“) ist an die:den Präsidentin:Präsidenten des Landesgerichts im Bezirk des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Ortes der beruflichen Tätigkeit der:des Bewerberin:Bewerbers zu richten.

Im Zuge des Eintragungsverfahrens beauftragt die:der für die Eintragung zuständige Präsident:in eine Kommission mit der Ausarbeitung eines Gutachtens zu Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllt sind.

Die Sachverständigen müssen vor ihrer Eintragung einen Eid ablegen.

Wenn die Sachverständigen alle oben genannten Anforderungen erfüllen, werden sie von der/:dem für die Eintragung zuständigen PräsidentIn:Präsidenten für fünf Jahre bestellt. Nach jeweils fünf Jahren müssen sie sich erneut bewerben. Wenn die Experten zu diesem Zeitpunkt nach wie vor alle Anforderungen erfüllen, wird die Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste verlängert (wobei zumeist keine neuerliche Prüfung abzulegen ist).

Sachverständige können aus der Gerichtssachverständigenliste gestrichen werden, wenn sie dies wünschen, wenn sie die Anforderungen nicht mehr erfüllen oder wenn die:der für die Eintragung zuständige Präsident:in dies beschließt. Entscheidungen über eine Streichung oder die Ablehnung einer Rezertifizierung einer:eines Sachverständigen müssen entsprechend begründet sein und können angefochten werden.

Es gibt einen Link öffnet neues FensterEthikkodex des österreichischen Verbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen.

III. Vergütung der Sachverständigen

III.1 Allgemeine Informationen

Für Sachverständigenhonorare gilt das österreichische Link öffnet neues FensterGebührenanspruchsgesetz. Dieses Gesetz enthält allgemeine Regeln, die für Sachverständige gelten. Darüber hinaus umfasst es ein spezielles Vergütungssystem für Ärzte, Anthropologen, Zahnärzte, Tierärzte, Sachverständige für chemische Analysen und Kfz-Sachverständige.

III.2 Honorare

Die Honorare hängen in der Regel von der Komplexität des Gutachtens ab. Unter anderem in Straf- und Familiensachen gibt es für bestimmte Sachverständige ein spezielles Vergütungssystem (siehe Abschnitt III.1).

III.3 Zahlung

Der Sachverständige hat dem Gericht innerhalb von vier Wochen nach Abgabe seines Gutachtens seine Honorare in Rechnung zu stellen. Im Allgemeinen wird das Honorar per Banküberweisung gezahlt.

III.3.1 Zivilverfahren

In Zivilverfahren ordnet das Gericht in der Regel an, dass beide Parteien einen Kostenvorschuss an das Gericht zu leisten haben, bevor die:der Sachverständige mit ihrer:seiner gutachterlichen Tätigkeit beginnt. Die Höhe des Vorschusses hängt von der Komplexität des Falls und dem Umfang des von der:vom Sachverständigen zu erstellenden Gutachtens ab. Die Vergütung wird in der Regel auf Grundlage der Zahl der Stunden berechnet, die die:der Sachverständige für den Fall aufgewendet hat, multipliziert mit einem Stundensatz und zuzüglich Kosten und Umsatzsteuer. Das Gericht ordnet basierend auf seiner Erfahrung an, welchen Betrag die Parteien hinterlegen müssen. Reicht der hinterlegte Betrag nicht aus, kann ein weiterer Vorschuss angeordnet werden.

III.3.2 Strafverfahren

In Strafverfahren zahlt der Staat die Vergütung der Sachverständigen, wobei im Fall eines Schuldspruchs die Verpflichtung zum Kostenersatz durch die verurteilte Person besteht.

III.3.3 Familiensachen

In Familiensachen zahlt der Staat in der Regel die Vergütung des Sachverständigen.

III.4 Verfahrenshilfe

Im Allgemeinen wird Verfahrenshilfe Personen gewährt, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage teilweise oder vollständig außerstande sind, die Verfahrenskosten, einschließlich der Kosten für Sachverständige, zu tragen. Die Empfänger von Verfahrenshilfe müssen die Gebühren ganz oder teilweise zurückerstatten, wenn sich ihre finanzielle Lage innerhalb von drei Jahren nach dem Verfahren wesentlich verbessert. Es ist zu beachten, dass die unterlegene Partei stets die Kosten der obsiegenden Partei tragen muss.

III.5 Erstattung der Sachverständigenhonorare

Das Gericht trifft die Sachverständigen-Kostenentscheidung in einem selbständigen Gebührenbeschluss oder im Rahmen seines Urteils. Die zuerkannten Kosten sind somit vollstreckbar.

IV. Haftung der Sachverständigen

Die Haftung der Sachverständigen unterliegt dem allgemeinen Vertrags- und Deliktsrecht. Sie sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung möglicher Haftungsrisiken abzuschließen.

V. Zusätzliche Informationen über Sachverständigenverfahren

Auf der Website des Link öffnet neues Fensterösterreichischen Verbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen finden sich detaillierte Informationen über die Kosten (Mustergebührennote) und darüber, unter welchen Voraussetzungen man sich in die Gerichtssachverständigenliste eintragen lassen kann. Diese Website ist sehr informativ und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich.

V.1 Rechtsgrundlagen

Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, die in Österreich für gerichtliche Gutachten gelten, sind:

V.2. Bestellung von Sachverständigen

Sachverständige können durch das Gericht bestellt werden, nicht jedoch durch die beteiligten Parteien. Die Bestellung von Sachverständigen in Verwaltungsverfahren ähnelt derjenigen in Zivilverfahren. In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kann der Sachverständige durch den Staatsanwalt bestellt werden.

V.2.a. Bestellung durch ein Gericht

Es liegt im Ermessen des Zivilgerichts, einen Sachverständigen entweder von Amts wegen oder auf ausdrücklichen Antrag einer Prozesspartei zu bestellen, wenn der betreffende Sachverhalt nicht anders geklärt werden kann Dem Gericht steht es frei, jede Person zu bestellen, die es als Sachverständige:n für geeignet hält. Die:der Sachverständige ist verpflichtet, das Gericht über mögliche Interessenkonflikte in Kenntnis zu setzen. Gerichtlich bestellte Sachverständige haben Zugang zu den relevanten Unterlagen des Gerichtsakts.

V.2.b. Bestellung durch die Parteien

In Österreich werden private Sachverständige von den Parteien ausgewählt. Ihre Gutachten müssen von den Parteien geltend gemacht und eingereicht werden, da sie ansonsten als unzulässig zurückgewiesen werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird das Gutachten vom Gericht geprüft und gewürdigt. Das Gutachten gilt als Beweismittel, kann aber das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht außer Kraft setzen. Vielmehr soll mit einem solchen Gutachten die rechtliche Begründung des Vorbringens der jeweiligen Prozesspartei untermauert werden.

Das Gericht kann entscheiden, ob es für die Begründung seines Urteils das Gutachten des von der Partei beauftragten Sachverständigen heranzieht oder nicht.

V.3 Verfahren

V.3.a. Gutachten

Das Gutachten kann schriftlich vorgelegt oder mündlich vorgetragen werden. Es gibt keine spezifischen Vorgaben für den Aufbau eines Gutachtens.

Ist das Gericht der Auffassung, dass das Gutachten lückenhaft ist, oder liegt ein ungerechtfertigtes Fehlverhalten der:des Sachverständigen vor, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien die Erstellung eines neuen bzw. eines ergänzenden Gutachtens anordnen. Das Gericht kann auch anordnen, dass die:der Sachverständige aufgrund seines ungerechtfertigten Fehlverhaltens die Gerichtskosten tragen muss.

Die Parteien können das Gutachten des Sachverständigen durch entsprechendes Vorbringen oder durch ein Gegengutachten zu entkräften versuchen bzw. bekämpfen.

In Zivilverfahren wirken die Parteien erheblich an der Arbeit der Sachverständigen mit. Sie müssen mit diesen zusammenarbeiten und alle von den Sachverständigen angeforderten Dokumente übermitteln. Sie können die Sachverständigen bei kontradiktorischen Verhandlungen direkt befragen und sie auffordern, zu ihren Anmerkungen Stellung zu nehmen.

V.3.b. Gerichtsverhandlung

Ob und inwieweit im Fall der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens eine Teilnahme der:des Sachverständigen an einer Gerichtsverhandlungen notwendig ist, entscheidet (gegebenenfalls über Antrag der Parteien) das Gericht.

Die obigen Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Einen Sachverständigen finden“ von den vom Link öffnet neues FensterEuropean Expertise & Experts Institute EEEI ausgewählten Ansprechpartnern im jeweiligen Land zusammengetragen.

Letzte Aktualisierung: 23/10/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Sachverständigen finden - Polen

I. Sachverständigenlisten und -register

Jedes Bezirksgericht führt eine eigene Sachverständigenliste. Für ihre Veröffentlichung ist der Präsident des Bezirksgerichts zuständig. Siehe z. B. Link öffnet neues Fensterhttps://lublin.so.gov.pl/lista-bieglych,m,m1,2,270 für Lublin oder Link öffnet neues Fensterhttp://www.krakow.so.gov.pl/fck_pliki/file/Testowy/Biegli/Biegli_20180205_strona.pdf pliki/file/Testowy/Biegli/Biegli 20180205 strona.pdf für Krakau. Die Listen sind öffentlich zugänglich.

Wer Sachverständiger werden möchte, muss mindestens 25 Jahre alt sein. Sachverständige müssen über theoretische und praktische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich der Wissenschaft, der Technologie, der Kunst, des Handwerks oder anderer Disziplinen verfügen. Die Kriterien sind jedoch nicht förmlich festgelegt. Der Präsident des Bezirksgerichts entscheidet, ob ein Kandidat alle Voraussetzungen erfüllt, um Sachverständiger zu werden. Die Sachverständigen müssen einen Eid ablegen, um registriert zu werden. Wer in die Sachverständigenliste aufgenommen werden möchte, muss dies beim Präsidenten des Bezirksgerichts beantragen.

Der Präsident des Bezirksgerichts kann einen Sachverständigen von der Liste streichen, wenn

  • der Sachverständige dies wünscht;
    • der Sachverständige die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt oder festgestellt wird, dass er diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in die Liste nicht erfüllt hat und nach wie vor nicht erfüllt;
  • ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn der Sachverständige seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Es gibt keinen besonderen Verhaltens- oder Ethikkodex, die Sachverständigen müssen aber die Zivil-, Verwaltungs- bzw. Strafprozessordnung einhalten.

Die Listen werden regelmäßig aktualisiert. Jedes Jahr im Januar übermittelt der Präsident des Bezirksgerichts die Liste der gerichtlichen Sachverständigen den Kreisgerichten und dem Justizministerium und macht jede Änderung der Liste sowie die Einleitung von Strafverfahren gegen diese Personen oder deren Disqualifizierung sofort bekannt.

Die Sachverständigen werden für fünf Jahre in die Liste aufgenommen.

Ein Sachverständiger wird für bestimmte Bereiche der Wissenschaft, der Technologie, der Kunst, des Handwerks oder anderer Disziplinen eingetragen. Die Liste der Fachgebiete ist lang und vielfältig.

Nach ihrer Aufnahme in die Liste unterliegen die Sachverständigen keinen bestimmten Verpflichtungen. Sie sind zwar nicht verpflichtet, sich weiterzubilden, es werden aber entsprechende Postgraduiertenstudiengänge und Kurse angeboten. Wenn sie für den nächsten Zeitraum ernannt werden wollen, sollten sie in der Praxis nachweisen können, dass sie ihre Kenntnisse vertiefen (Teilnahme an Kursen, Konferenzen, Postgraduiertenstudiengängen usw.).

II. Qualifikation der Sachverständigen

Sachverständige müssen über theoretische und praktische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich der Wissenschaft, der Technologie, der Kunst, des Handwerks oder anderer Disziplinen verfügen. Die Kriterien sind jedoch nicht förmlich festgelegt. Der Präsident des Bezirksgerichts entscheidet, ob ein Kandidat alle Voraussetzungen erfüllt, um Sachverständiger zu werden.

Sachverständige müssen nicht unbedingt einem Berufsverband angehören. Sie sind nicht förmlich verpflichtet, sich regelmäßig weiterzubilden, und es gibt kein System für die ständige berufliche Weiterentwicklung. Während ihrer Tätigkeit als Sachverständige müssen sie weder nachweisen, dass sie an Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen haben, noch werden erworbene Kenntnisse überprüft. Wenn sie für den nächsten Zeitraum ernannt werden wollen, sollten sie jedoch nachweisen können, dass sie ihre Kenntnisse vertiefen.

III. Vergütung der Sachverständigen

Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach der Verordnung des Justizministers vom 24. April 2013 über die Festlegung der Sachverständigengebühren, der Pauschalen und der Dokumentation der für die Anfertigung eines Gutachtens erforderlichen Auslagen. Die festgelegten Stundensätze des Sachverständigen sind Teil des im Haushaltsgesetz festgesetzten Grundbetrags. Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich in der Regel nach der Zahl der für die Anfertigung des Gutachtens aufgewendeten Stunden und der Qualifikation des Sachverständigen. In der Verordnung sind ein Mindest- und ein Höchstsatz festgelegt.

Die Sachverständigenvergütung wird von der Justiz übernommen oder von einer Partei gezahlt. Für die Vergütung von Sachverständigen können die Parteien Prozesskostenhilfe erhalten, für die es keine festen Sätze gibt.

Die Vergütung ist durch Verordnung geregelt. Eine über den gesetzlichen Tarif hinausgehende Vergütung kann in besonderen Fällen – vor allem, wenn es sich um schwierige Aufträge handelt – durch Gerichtsbeschluss festgesetzt werden. In der Praxis benötigt der Sachverständige im Zivilverfahren für eine höhere Vergütung die Zustimmung der Parteien.

In Zivilsachen wird angeordnet, dass die Vergütung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen von einer Partei im Voraus zu zahlen ist. Der Sachverständige kann einen Vorschuss auf seine Gebühren erhalten. Am Ende des Verfahrens stellt das Gericht in seinem Urteil in der Hauptsache fest, wer die Kosten letztlich zu tragen hat. Die Kosten können zwischen den Parteien aufgeteilt werden.

In Strafsachen werden die Sachverständigenkosten von der öffentlichen Hand übernommen und nur dann dem Angeklagten auferlegt, wenn er verurteilt wird. Zahlungen aus der Staatskasse unterliegen der Prüfung durch die staatliche Finanzkontrolle und können von dieser beanstandet werden, wenn sie gegen das Gesetz über die öffentlichen Finanzen verstoßen.

IV. Haftung der Sachverständigen

Die Vorlage eines falschen Gutachtens kann nach dem Strafrecht mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Im Zivilrecht gibt es keine besonderen Bestimmungen über die Haftung von Sachverständigen. Es gelten die allgemeinen Regelungen für die (vertragliche/deliktische) Haftung.

Sachverständige sind nicht verpflichtet, ihre mögliche Haftung über eine Berufshaftpflichtversicherung abzudecken.

V. Zusätzliche Informationen zum Sachverständigenverfahren

Die Bestellung von Sachverständigen ist in der Verordnung des Justizministers vom 24. Januar 2005 geregelt. Zusätzliche Vorschriften finden sich in der Zivil-, der Straf- und der Verwaltungsprozessordnung. Im Zivilverfahren kann die Bestellung eines Sachverständigen von den Parteien beantragt werden. Im Zivilverfahren ist die Bestellung eines Sachverständigen in der Regel davon abhängig, dass die antragstellenden Parteien die Kosten für die Anfertigung des Gutachtens im Voraus zahlen.

Grundsätzlich gelten im Zivil-, im Straf- und im Verwaltungsprozess die gleichen Vorschriften. Bei der Bestellung eines Sachverständigen in Zivil-, Verwaltungs- und Strafsachen gibt es keine wesentlichen Unterschiede.

Die Bezeichnung „gerichtlicher Sachverständiger“ darf nur während und für die Zwecke der Anfertigung eines Sachverständigengutachtens für ein Gericht oder eine Strafverfolgungsbehörde verwendet werden. In Polen gibt es rund 15 000 Sachverständige.

1. Bestellung der Sachverständigen

Nur Gerichte und Strafverfolgungsbehörden können Sachverständige mit dem Status eines gerichtlichen Sachverständigen bestellen. Die Bestellung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei. Ein Gutachten, das im Auftrag eines Gerichts oder einer Strafverfolgungsbehörde angefertigt wurde, stellt ein besonderes Beweismittel dar, das Sachverständigengutachten.

Sachverständige können auch privat von den Parteien hinzugezogen werden. In diesem Fall gilt ihr Gutachten jedoch als normales Beweismittel.

a) Bestellung durch das Gericht

Das Gericht verwendet eine Sachverständigenliste. Jedes Bezirksgericht führt eine eigene Sachverständigenliste. Die Bestellung eines Sachverständigen von der (lokalen) Liste ist gängige Gerichtspraxis. Die Verwendung einer Liste ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.

b) Bestellung durch die Parteien

Die Parteien dürfen zwar keine gerichtlichen Sachverständigen bestellen, können aber in Zivil- und Verwaltungsverfahren einen eigenen Sachverständigen hinzuziehen. Sie müssen dabei kein bestimmtes Verfahren einhalten.

2. Verfahren

a) Zivilverfahren

In Zivilverfahren ist der Sachverständige nicht verpflichtet, an einer etwaigen Vorverhandlung teilzunehmen. Der Fortgang der Untersuchungen des Sachverständigen wird vom Gericht im Hinblick auf die Einhaltung der Fristen überwacht. Die Qualität eines Gutachtens wird vom Gericht als dem „obersten Sachverständigen“ beurteilt. Das Gericht ist nicht an die im Gutachten zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Sachverständigen gebunden und kann frei entscheiden, ob es die Feststellung des Sachverhalts auf das Gutachten stützt.

  1. Sachverständigengutachten

Der Sachverständige legt sein Gutachten schriftlich vor. Es gibt keine besonderen Vorgaben für den Aufbau eines Gutachtens. Die Vorlage eines vorläufigen Gutachtens ist nicht vorgeschrieben. In seinem endgültigen Gutachten muss der Sachverständige auf die Argumente der Parteien eingehen. In vielen Fällen muss der Sachverständige ein zusätzliches Gutachten vorlegen, wenn der Richter dies auf Antrag einer Partei oder von sich aus anordnet. Dies kann vorkommen, wenn der Sachverständige nicht alle Fragen beantwortet hat, die im Rahmen seines Auftrags zu klären waren, oder wenn sich später weitere Fragen ergeben.

In diesem Fall erlässt das Gericht eine neue Anordnung, in der die Notwendigkeit zusätzlicher Informationen und die zu beantwortenden Fragen festgehalten sind. Die Parteien können bei Gericht um weitere Präzisierungen ersuchen. In der Praxis ist es aber wahrscheinlicher, dass ein anderer Sachverständiger bestellt wird, je nachdem, wie zufriedenstellend das erste Gutachten war.

  1. Gerichtsverhandlung

Der Sachverständige muss an der Verhandlung teilnehmen, um Fragen des Gerichts und der Parteien zu beantworten, nachdem er sein Gutachten vorgelegt hat. Er kann vor Gericht ins Kreuzverhör genommen werden.

b) Sonstiges

Manchmal werden Sachverständige, vor allem Psychologen, für die Anhörung von Zeugen oder Parteien bestellt. Sie beurteilen die Fähigkeit einer Person, eine Situation wahrzunehmen und ihre Beobachtungen darzustellen.

 

Die vorstehenden Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Find an Expert“ von Ansprechpartnern zusammengestellt, die vom Link öffnet neues FensterEuropean Expertise and Experts Institute (EEEI) für jedes Land ausgewählt wurden.

Letzte Aktualisierung: 27/04/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Sachverständigen finden - Portugal

I. Sachverständigenlisten und -register

Mit Ausnahme des im Gesetzbuch über die Enteignung vorgesehenen Verfahren gibt es in Portugal keine weitere amtliche Liste bzw. kein amtliches Register von Sachverständigen. Dem Enteignungsgesetzbuch zufolge (angenommen durch das Gesetz Nr. 168/99 vom 18. September) werden Sachverständige aus der Liste in Verfahren über die Feststellung der öffentlichen Zweckmäßigkeit einer Enteignung und in Verfahren über die Vollstreckung von Verwaltungsbesitz, einschließlich der Schieds- und Berufungsphasen in beiden Verfahren, hinzugezogen.

Die Bewertungen und Untersuchungen des Sachverständigen zielen insbesondere auf die Feststellung einer angemessenen Entschädigung für die enteignete Partei ab. Der Betrag muss sich auf die Feststellung von Tatsachen stützen, die für die Berechnung dieser Entschädigung unerlässlich sind.

Nach dem Link öffnet neues FensterGesetzesdekret Nr. 125/2002 vom 10. Mai, in dem die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen und Schiedsrichters in den vorgenannten Verfahren geregelt sind, ist die Link öffnet neues FensterGeneraldirektion für Justizverwaltung (DGAJ) für die Veröffentlichung und Aktualisierung der Link öffnet neues Fensteramtlichen Sachverständigenliste und die Verfahren zur Auswahl und Einstellung von Sachverständigen zuständig. Zu den Aufgaben der Sachverständigen gehören insbesondere

  1. die Erstellung einer Kostenprognose für die Enteignung,
  2. die Durchführung von Umfragen,
  3. die Durchführung von Bewertungen,
  4. die Teilnahme an Schiedsverfahren.

Darüber hinaus werden auch in den Fällen, in denen das Gesetz die Enteignung von beweglichem Vermögen vorsieht, insbesondere gemäß Artikel 16 des Link öffnet neues FensterGesetzes Nr. 13/85 vom 6. Juli (Gesetz über das portugiesische Kulturerbe), Sachverständige aus der amtlichen Liste bestellt.

Die Liste der Sachverständigen wird regelmäßig aktualisiert.

Es gibt keine Suchfunktion, um einen Sachverständigen in Portugal zu finden.

II. Qualifikationen des Sachverständigen

Um in die Liste aufgenommen zu werden, müssen die Bewerber die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie müssen einen entsprechenden Abschluss nach Maßgabe der Link öffnet neues FensterVerordnung Nr. 788/2004 vom 9. Juli besitzen.
  2. Sie müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Sie dürfen nicht von der Ausübung eines öffentlichen Amtes oder der Aufgaben, die der Sachverständige zu erfüllen hat, ausgeschlossen sein.
  4. Sie müssen über die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche körperliche und geistige Eignung verfügen, und
  5. sie müssen gesetzliche Impfvorschriften einhalten.

III. Vergütung von Sachverständigen

Vom Gericht bestellte Sachverständige können kein Honorar im Voraus erhalten.

Die Vergütung der Sachverständigen wird gemäß Artikel 17 der Verordnung über Verfahrenskosten, angenommen durch das Link öffnet neues FensterGesetzesdekret Nr. 34/2008 vom 26. Februar, entsprechend der Tabelle IV festgesetzt: zwischen 1 und 10 Rechnungseinheiten (Einheitspreis; EP) (wobei der Wert für eine Einheit 102,00 EUR beträgt). Das portugiesische Verfassungsgericht hat am 1. Februar 2017 rechtskräftig festgestellt, dass die Regelung, nach der eine Sachverständigenvergütung oberhalb der Grenze von 10 EP (1020,00 EUR) untersagt ist, unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig ist.

Bei einem Sachverständigen, der vom Richter ausgewählt wird, werden die Reisekosten im Voraus übernommen.

Die Vergütung der Sachverständigen ist wie folgt geregelt:

Zivilverfahren

In den Verfahrenskosten ist eine Sachverständigengebühr enthalten. Jede Partei trägt die ihr entstandenen Verfahrenskosten und die Kosten ihres Vertreters. Das Gericht gewährt der Partei, die in der Sache vollständig obsiegt, die Erstattung der Kosten, die ihr bei der wirksamen Ausübung oder Verteidigung ihres Rechts gegenüber der unterlegenen Partei entstanden sind.

Erreicht eine Partei nur einen Teilerfolg, so hat das Gericht die Kosten gerecht zu verteilen oder festzustellen, dass keine der Parteien Anspruch auf Erstattung hat. Je nach Ausgang des Verfahrens hat der Staat gegen die Parteien einen Anspruch auf Erstattung der vom ihm getragenen Verfahrenskosten, soweit nicht eine Befreiung von den Gerichtsgebühren zu erwarten ist.

Strafverfahren

Die Kosten für Strafverfahren, einschließlich der Vollstreckungsverfahren, trägt der Staat. Wird ein Angeklagter rechtskräftig verurteilt, muss er dem Staat für sonstige Kosten (wie Beförderungskosten oder Kosten für Laboruntersuchungen), die zunächst vom Staat übernommen wurden, einen Pauschalbetrag erstatten. Dies setzt jedoch voraus, dass das Gutachten im Verfahren angefordert wurde.

Es gibt keine Möglichkeit für die Parteien, Prozesskostenhilfe für die Vergütung des Sachverständigen zu erhalten.

IV. Haftung von Sachverständigen

In den portugiesischen Verordnungen sind keine besonderen Haftungsregeln für Sachverständige vorgesehen; es gelten die allgemeinen Vorschriften (Delikts-/Vertragsrecht).

Der Sachverständige ist jedoch verpflichtet, seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen, um seine Bestellung aufrechtzuerhalten, da der Richter ein Bußgeld verhängen kann, wenn der Sachverständige die Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Gericht verletzt. Das Gericht kann den Sachverständigen auch aus dem Verfahren entfernen, wenn sein Handeln als fahrlässig angesehen wird (z. B. wenn er das Gutachten nicht fristgemäß abgibt).

Die bestellten Sachverständigen müssen sich verbindlich verpflichten, die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, es sei denn, sie sind Beamte und das Amt greift in die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ein.

Sachverständige sind nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Die Sachverständigenhaftung unterliegt keiner gesetzlichen Obergrenze.

V. Zusätzliche Informationen zum Sachverständigenverfahren

Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, die für gerichtliche Gutachten in Portugal gelten, sind Artikel 467 bis 489 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung und Artikel 151 bis 163 der Link öffnet neues FensterStrafprozessordnung. Es gibt keine englische Version dieser online zugänglichen Bestimmungen.

Die allgemeinen Bestimmungen für die Bestellung eines Sachverständigen für ein Verfahren vor einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgericht sind ähnlich. Die Berufsbezeichnung des Sachverständigen ist nicht geschützt.

Im portugiesischen Rechtssystem wird nicht zwischen Sachverständigen, technischen Sachverständigen, Rechtssachverständigen oder sonstigen Sachverständigen unterschieden.

Wie bereits erwähnt, gibt es außer der auf der Grundlage des Enteignungsgesetzbuchs erstellten Sachverständigenliste keine weitere amtliche Liste von Sachverständigen. Sachverständige werden häufig eingesetzt, sowohl in Straf- als auch in Zivilverfahren.

1 Bestellung von Sachverständigen

In Zivilverfahren können Sachverständige nur von einem Gericht bestellt werden. In Strafverfahren können Sachverständige während der Ermittlungsphase von der Staatsanwaltschaft bestellt werden.

Sachverständige können auch für das Vorverfahren oder das vorgerichtliche Ermittlungsverfahren bestellt werden.

1.a Bestellung durch ein Gericht

Ein Gericht kann auf Antrag einer Partei oder nach eigenem Ermessen einen Sachverständigen bestellen. Im Streitverfahren ordnet das Gericht ein Sachverständigengutachten an, wenn die Entscheidung von der Beurteilung eines Sachverhalts abhängt, für die wissenschaftliche Kenntnisse erforderlich sind.

Die Bestimmungen für die Bestellung eines Sachverständigen für ein Verfahren vor einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgericht sind gleich.

Die Gründe für die Ablehnung und den rechtlichen Verzicht auf die Inanspruchnahme eines Sachverständigen können von den Parteien und vom benannten Sachverständigen selbst, je nach den Umständen, eingeklagt werden.

Es gelten sinngemäß die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern.

Amtsträger oder die entsprechenden Organe der Autonomen Regionen dürfen nicht als Sachverständige tätig werden. Gleiches gilt für diejenigen, die von Gesetzes wegen ein ähnliches Statut haben, wie die Staatsanwälte in Ausübung ihres Amtes und die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten.

Alle Personen, die sich auf persönliche Gründe berufen, können von der Tätigkeit als Sachverständige entbunden werden.

Werden Sachverständige vom Gericht ernannt, wählt das Gericht diese aus einer Liste oder einem Register aus, außer bei medizinischen Gutachten. Hierfür ist nach dem Gesetz eine öffentliche Einrichtung zuständig: Link öffnet neues FensterInstituto Nacional de Medicina Legal e Ciências Forenses.

Die Bestellung eines Sachverständigen aus dem Register ist eine weit verbreitete Praxis bei Gericht.

1.b Bestellung durch die Parteien

Ein Gericht kann auf Antrag einer Partei oder nach eigenem Ermessen einen Sachverständigen bestellen. Im Streitverfahren fordert das Gericht ein Sachverständigengutachten an, wenn die Entscheidung von der Beurteilung eines Sachverhalts abhängt, für die wissenschaftliche Kenntnisse erforderlich sind.

Die Parteien haben kein Recht, einen Sachverständigen zu bestellen – sie können ihn nur vorschlagen.

Im Zivilverfahren können die Parteien einen Sachverständigen für eine gemeinsame Begutachtung bestellen. In diesen Fällen arbeitet ein vom Gericht bestellter Sachverständiger mit einem oder mehreren von den Parteien bestellten Sachverständigen zusammen.

2 Verfahren

2.a Zivilverfahren

Es gibt keine spezifischen Vorgaben, an die sich ein Sachverständiger in seinem Gutachten und/oder im Gerichtsverfahren halten muss, wie z. B. die Rechtsprechung.

Das Gericht überwacht oder kontrolliert den Verlauf der Untersuchungen des Sachverständigen nicht. Kann das Gutachten aus technischen oder fachlichen Gründen nicht innerhalb der vom Richter gesetzten Frist erstellt werden, ist das Gericht unverzüglich zu benachrichtigen, um so schnell wie möglich einen neuen Sachverständigen zu bestellen.

Die Leistung des Sachverständigen unterliegt keiner Qualitätskontrolle.

Das Gericht ist nicht an das Gutachten des Sachverständigen gebunden. Das Gericht kann eine andere Auffassung vertreten und muss bei seiner Entscheidung dem Gutachten des Sachverständigen nicht folgen. Die Abweichung von dem Gutachten muss jedoch auf fachlichen Gründen beruhen und gerechtfertigt sein.

Es gibt kein Verfahren, bei dem sich die Sachverständigen vor der Verhandlung treffen oder vor der Verhandlung ins Kreuzverhör genommen werden, damit die Fragen eingegrenzt werden können und das Gericht die Meinungsverschiedenheiten nachvollziehen kann.

Die Parteien können den Sachverständigen unterstützen und ihm ihre Anmerkungen zukommen lassen. Sie müssen auch die nach seiner Ansicht erforderlichen Erläuterungen geben. Ist der Richter im Sachverständigenverfahren anwesend, kann er ebenfalls Forderungen stellen, die er im Zusammenhang mit dem Verfahren für angemessen erachtet.

Die Sachverständigen können alle erforderlichen Mittel einsetzen, um ihre Aufgaben angemessen zu erfüllen, die entsprechenden Maßnahmen ergreifen oder Klarstellungen vornehmen und Einsicht in die Verfahrensakten beantragen.

Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, Treffen mit den Parteien abzuhalten, um deren Stellungnahmen einzuholen.

1. Sachverständigengutachten

Es gibt keinen verbindlichen Rahmen, dem der Sachverständige in seinem Gutachten folgen muss.

Gibt es bei einer kollegialen Begutachtung keine Einstimmigkeit, müssen die Sachverständigen, die unterschiedlicher Meinung sind, die Gründe für ihren Standpunkt darlegen.

Sachverständige sind nicht verpflichtet, ein Vorgutachten zu erstellen.

Sachverständige sind lediglich verpflichtet, auf die Argumentation der Parteien im Endgutachten einzugehen.

Es gibt keine anderen spezifischen Vorgaben, an die sich ein Sachverständiger in seinem Gutachten und/oder im Gerichtsverfahren halten muss, wie z. B. die Rechtsprechung.

In manchen Fällen muss der Sachverständige ein zusätzliches Gutachten erstellen, wenn das Gericht zusätzliche Fragen hat oder den Sachverständigen zur Klärung des Gutachtens auffordert.

Sachverständige geben ihr Gutachten in schriftlicher Form ab.

2. Gerichtsverhandlung

Auf Antrag einer der Parteien oder auf Verlangen des Gerichts erscheinen die Sachverständigen in der Hauptverhandlung, um die von ihnen verlangten Erklärungen unter Eid abzugeben.

2.b Sonstige

(Die Antworten auf diese Fragen wurden in anderen Teilen dieses Textes genannt – sie wurden übernommen und unten vollständig aufgeführt.)

Es gibt keine anderen spezifischen Vorgaben, an die sich ein Sachverständiger in seinem Gutachten und/oder im Gerichtsverfahren halten muss, wie z. B. die Rechtsprechung.

Das Gericht überwacht oder kontrolliert den Verlauf der Untersuchungen des Sachverständigen nicht.

Die Leistung des Sachverständigen unterliegt keiner Qualitätskontrolle.

Die Parteien können das Gutachten mit Einlassungen und durch Vorlage eines Gegengutachtens anfechten, bevor das Gericht über den Fall entscheidet.

Generell ist das Gericht an das Gutachten des Sachverständigen gebunden. Entscheidet das Gericht anders, muss es seine Abweichung von dem Sachverständigengutachten begründen.

Es gibt kein Verfahren, bei dem sich die Sachverständigen vor der Verhandlung treffen oder vor der Verhandlung ins Kreuzverhör genommen werden, damit die Fragen eingegrenzt werden können und das Gericht die Meinungsverschiedenheiten nachvollziehen kann.

Sachverständige dürfen während des Verfahrens mit den Parteien in Kontakt sein.

Die Parteien dürfen in der Regel bei der Durchführung der Untersuchung anwesend sein, sich äußern und auf die Fragen der Sachverständigen eingehen.

Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, Treffen mit den Parteien abzuhalten, um deren Stellungnahmen einzuholen.

Die hier dargestellten Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Find an Expert“ von Ansprechpartnern, die vom Link öffnet neues FensterEuropean Expertise and Experts Institute (EEEI) für jedes Land ausgewählt wurden, zusammengestellt.

Letzte Aktualisierung: 07/04/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Sachverständigen finden - Rumänien

I. Sachverständigenlisten und -register

In Rumänien sind die Sachverständigen nach Fachgebieten gelistet. Die Sachverständigenregister werden den Gerichten vom Justizministerium zur Verfügung gestellt und von den Zivilgerichten oder den Strafgerichten geführt. Die Listen sind Link öffnet neues Fensterhier abrufbar.

Die Sachverständigen werden nach einer vom Justizministerium durchgeführten Prüfung zugelassen und in das Register aufgenommen.

Um den Status eines gerichtlichen Sachverständigen zu erlangen, müssen die Bewerber folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie müssen rumänische Staatsbürger, Staatsbürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder Staatsbürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft sein;
  • Sie müssen die rumänische Sprache beherrschen;
  • Sie müssen volle Geschäftsfähigkeit besitzen;
  • Sie müssen einen durch ein Diplom nachgewiesenen Abschluss in dem Fachgebiet besitzen, in dem sie ihre Sachverständigenprüfung ablegen;
  • Sie müssen über eine mindestens dreijährige Erfahrung auf diesem Fachgebiet verfügen;
  • Sie müssen für die Arbeit als Sachverständige gesundheitlich tauglich sein;
  • Sie dürfen keine Vorstrafen haben und müssen einen tadellosen beruflichen und gesellschaftlichen Ruf genießen;
  • Sie müssen die vom Justizministerium durchgeführte Prüfung erfolgreich absolvieren.

Bürger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie rumänische Staatsbürger, die die erforderliche Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erworben haben, können den Status eines Sachverständigen in Rumänien unter denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger erlangen.

Sachverständige können aus dem Register gelöscht werden, wenn sie dies wünschen, wenn sie die Anforderungen nicht mehr erfüllen oder wenn die zuständige Behörde dies beschließt.

II. Qualifikation der Sachverständigen

Sachverständige müssen Mitglied eines Berufsverbands sein, um als Sachverständige auftreten zu dürfen.

III. Vergütung der Sachverständigen

1. Zivilverfahren

Im Gerichtsbeschluss über die Bestellung eines Sachverständigen sind die Honorare des Sachverständigen und gegebenenfalls der Vorschuss für die Reisekosten anzugeben. Das Gericht kann den Sachverständigen auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist einen schriftlichen Kostenvoranschlag für das Gutachten vorzulegen.

Der Beleg über die Zahlung des Honorars wird von der Partei, die durch den Beschluss zur Zahlung verpflichtet ist, innerhalb von fünf Tagen nach Bestellung des Sachverständigen oder innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist bei der Geschäftsstelle des Gerichts hinterlegt. Das Gericht kann das Honorar bis zur Einreichung des Gutachtens erhöhen.

2. Strafverfahren

Der Sachverständige hat für seine gutachterliche Tätigkeit Anspruch auf ein Honorar. Die Höhe des Honorars wird vom Staatsanwalt oder dem Gericht entsprechend der Art und Komplexität des Falls und den dem Sachverständigen entstandenen Kosten festgelegt.

IV. Haftung der Sachverständigen

Die Haftung der Sachverständigen unterliegt dem allgemeinen Vertrags- und Deliktsrecht. Sie sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung möglicher Haftungsrisiken abzuschließen.

Gerichtliche Sachverständige, die bei der Ausübung ihrer Sachverständigentätigkeit Verfehlungen begehen, können je nach Schwere der Verfehlung mit folgenden Disziplinarstrafen belegt werden:

  • schriftliche Abmahnung;
  • Aussetzung der Befugnis zur Erstellung gerichtlicher Gutachten über einen Zeitraum von drei Monaten bis zu einem Jahr;
  • Aberkennung des Status als gerichtlicher Sachverständiger.

V. Zusätzliche Informationen über Sachverständigenverfahren

Die wichtigsten der in Rumänien für gerichtliche Gutachten geltenden Rechtsvorschriften sind in den Art. 330–331 der rumänischen Zivilprozessordnung festgelegt. Außerdem finden die Art. 172–191 der rumänischen Strafprozessordnung Anwendung.

Die Sachverständigen sind nach Fachgebieten gelistet. Die Sachverständigenregister sind öffentlich zugänglich und werden auf der Website des Justizministeriums veröffentlicht.

Sachverständige müssen einen Antrag auf Eintragung in das Register stellen.

1. Bestellung von Sachverständigen

Das rumänische Zivilrecht sieht die Bestellung von einem bis drei Sachverständigen vor. Sachverständige können durch das Gericht und durch die beteiligten Parteien bestellt werden. Die Parteien können sich auf einen Sachverständigen einigen. Kommt keine Einigung zustande, wird der Sachverständige vom Gericht in öffentlicher Sitzung nach dem Zufallsprinzip aus einer vom Sachverständigenamt erstellten und übermittelten Liste ausgewählt.

Das rumänische Strafrecht sieht die Bestellung eines einzigen Sachverständigen vor. Der Sachverständige kann während des Gerichtsverfahrens durch das Gericht und während der strafrechtlichen Ermittlungen durch den Staatsanwalt bestellt werden. In der Regel bestellen der Staatsanwalt bzw. das Gericht einen einzigen Sachverständigen. Nur in Fällen, in denen interdisziplinäre Kenntnisse erforderlich sind, werden zwei oder mehr Sachverständige bestellt.

Hierfür wird das gleiche Register wie in Zivilverfahren verwendet. Die Anforderungen an Sachverständige sind sowohl in Straf- als auch in Zivilverfahren identisch.

a) Bestellung durch ein Gericht

Das Zivilgericht oder das Strafgericht ist befugt, einen Sachverständigen entweder von Amts wegen oder auf ausdrückliches Ersuchen einer Partei zu bestellen, wenn der betreffende Sachverhalt nur mithilfe eines Sachverständigen geklärt werden kann. In diesem Fall muss der Sachverständige die Fragen des Gerichts oder des Staatsanwalts innerhalb einer bestimmten Frist beantworten. Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gericht über mögliche Interessenkonflikte in Kenntnis zu setzen. Gerichtlich bestellte Sachverständige haben Zugang zur Akte.

b) Bestellung durch die Parteien

In Rumänien gibt es verschiedene Arten von Sachverständigen, die von den Parteien beauftragt werden können:

  • Zugelassene unabhängige Sachverständige, die auf Antrag der Parteien oder des Beschuldigten bestellt werden (Artikel 172 Absatz 8 der Strafprozessordnung)
  • Offizielle Sachverständige aus Labors oder spezialisierten Einrichtungen
  • Zugelassene unabhängige nationale Sachverständige
  • Sachverständige aus dem Ausland (Artikel 172 Absatz 8 der Strafprozessordnung).
Stehen keine zugelassenen Sachverständigen zur Verfügung, kann das Gericht Stellungnahmen einer oder mehrerer Personen oder eines oder mehrerer Experten auf dem betreffenden Gebiet einholen (Artikel 330 Absatz 3 der Zivilprozessordnung); bei diesen handelt es sich somit um außergerichtliche Sachverständige bzw. außergerichtliche sachverständige Zeugen. Von den Parteien beauftragte Sachverständige überwachen die Tätigkeit der gerichtlich bestellten Sachverständigen. Die Bestellung eines Sachverständigen durch die Parteien ist nur möglich, wenn das Gericht bereits einen Sachverständigen bestellt hat (Artikel 173 Absatz 4 der Strafprozessordnung). Sachverständige Zeugen sind Zeugen mit besonderen wissenschaftlichen oder technischen Kenntnissen, die vom Gericht befragt werden.

Sachverständige können die Erstellung eines Gutachtens aus denselben Gründen verweigern, aus denen Zeugen auch die Aussage verweigern können.

2. Verfahren

a) Zivilverfahren

Der Richter ist nicht an das Gutachten des Sachverständigen gebunden. Die einzige Pflicht des Sachverständigen besteht darin, das Gutachten vorzulegen. Die Sachverständigen dürfen während des Verfahrens mit den Parteien in Kontakt treten, während die gerichtlich bestellten Sachverständigen hierfür eine Genehmigung des Gerichts benötigen.

i. Gutachten

In rumänischen Sachverständigenverfahren ist ein vorläufiges Gutachten nicht erforderlich. Das Hauptgutachten kann nur schriftlich vorgelegt werden. Es gibt spezifische Vorgaben für den Aufbau eines Gutachtens.

Ist eine Klarstellung oder Ergänzung des Gutachtens erforderlich oder gibt es Widersprüche zwischen den Gutachten der Sachverständigen, so kann das Gericht die Sachverständigen von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien zur Klarstellung bzw. Ergänzung ihrer Gutachten auffordern.

Das Gericht kann auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen ein Gegengutachten anordnen, wenn gute Gründe dafür vorliegen. Das Gegengutachten wird von einem anderen Sachverständigen als dem Sachverständigen erstellt, der das ursprüngliche Gutachten angefertigt hat. Das Gericht entscheidet frei, auf welche Feststellungen es sein Urteil stützt.

ii. Gerichtsverhandlung

Im Laufe der Strafverfolgung oder des Gerichtsverfahrens kann der Sachverständige vom Ermittlungsrichter oder vom Gericht auf Antrag des Staatsanwalts oder der Parteien oder von Amts wegen angehört werden, wenn die Anhörung zur Klarlegung der Feststellungen oder Schlussfolgerungen des Sachverständigen erforderlich ist.

In zivilrechtlichen Verfahren werden die Sachverständigen bei der Verhandlung – sofern sie direkt Stellung nehmen können – nach den gleichen Regeln, die auch für Zeugen gelten, gehört, und ihre Stellungnahme wird in das Urteil aufgenommen.

b) Strafverfahren

Erachtet der Staatsanwalt oder das Gericht das Gutachten als lückenhaft und kann dieser Mangel durch die Anhörung des Sachverständigen nicht behoben werden, so ordnet das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien ein zusätzliches Gutachten desselben Sachverständigen an. Ist es nicht möglich, denselben Sachverständigen zu benennen, wird ein Gegengutachten bestellt.

Der Staatsanwalt oder das Gericht ordnet ein neues Gutachten an, wenn die Schlussfolgerungen des Gutachtens unklar oder widersprüchlich sind und diese Mängel nicht durch Anhörung des Sachverständigen behoben werden können.

 

Die obigen Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Einen Sachverständigen finden“ von den vom Link öffnet neues FensterEuropean Expertise & Experts Institute EEEI ausgewählten Ansprechpartnern im jeweiligen Land zusammengetragen.

Letzte Aktualisierung: 22/12/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Sachverständigen finden - Slowenien

I. Sachverständigenlisten und -register

Das Justizministerium der Republik Slowenien führt ein Register der Sachverständigen.
Dieses Register ist Link öffnet neues Fensterhier öffentlich zugänglich.

Im slowenischen Recht gibt es keine Definition des Begriffs „Sachverständiger“. Es wird jedoch zwischen sachverständigen Zeugen, Sachverständigen und Rechtssachverständigen unterschieden.

Nicht alle Sachverständigen sind im Register erfasst – das Register umfasst nur Gerichtssachverständige. Das Register besteht aus 50 Hauptgruppen, in denen insgesamt rund 1000 Sachverständige gelistet sind.

II. Qualifikationen des Sachverständigen

Gemäß Artikel 16 des slowenischen Gesetzes über Gerichtssachverständige, zertifizierte Gutachter und Gerichtsdolmetscher müssen die Sachverständigen u. a. folgende Kriterien erfüllen, um eingetragen zu werden:

  • Sie müssen die Staatsangehörigkeit der Republik Slowenien oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen und die slowenische Sprache aktiv beherrschen,
  • sie dürfen nicht rechtskräftig wegen einer von Amts wegen verfolgten vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein, die sie moralisch ungeeignet machen würde, Gerichtsgutachten zu erstellen, da dies die unparteiische oder professionelle Ausführung ihrer Arbeit verhindern oder den Ruf des Gerichts schädigen könnte,
  • sie müssen eine Hochschulausbildung (vor dem Bologna-Prozess) oder ein Bologna-Masterstudium abgeschlossen haben und über entsprechende Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten und Erfahrungen für eine bestimmte Art der Sachverständigentätigkeit verfügen,
  • sie müssen sechs Jahre Erfahrung auf dem Gebiet haben, auf dem sie eine Sachverständigentätigkeit ausüben möchten,
  • sie dürfen keine mit der gerichtlichen Sachverständigentätigkeit unvereinbare Tätigkeit ausüben.

Eine Person, die zum Gerichtssachverständigen ernannt werden möchte, reicht beim Justizministerium den Antrag auf Bestellung zum Gerichtssachverständigen mit dem vorgeschriebenen Formular und im Rahmen einer offenen Ausschreibung ein. Um den Stand des Fachwissens und die praktischen Fähigkeiten und Erfahrungen des Kandidaten festzustellen, ordnet der Minister eine spezielle Eignungsprüfung an. Das Ministerium erlässt dann eine Entscheidung, und der Sachverständige wird vereidigt.
Um in das Register aufgenommen zu werden, ist der Sachverständige nicht verpflichtet, sich einem Verhaltens- oder Ethikkodex zu unterwerfen.

Es gibt Auflagen bezüglich der beruflichen Weiterbildung. Gerichtssachverständige müssen ihr Fachwissen und ihre Methoden ständig auf den neuesten Stand bringen oder an Konsultationen und Fachschulungen teilnehmen, die von einer zuständigen staatlichen Behörde, einer zugelassenen Organisation, einem Berufsverband oder einer anderen Berufseinrichtung organisiert werden. Alle Gerichtssachverständigen sind verpflichtet, nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Datum der Bestellung und danach jeweils nach weiteren fünf Jahren dem Sachverständigenrat, der ihre Fachkompetenz prüft, einen Nachweis über die in den letzten fünf Jahren absolvierte Weiterbildung vorzulegen.

Die allgemeine berufliche Weiterbildung umfasst Grundkenntnisse zum Thema Verfassungsstruktur der Republik Slowenien, Aufbau und Funktionsweise der Justiz, Gerichtsverfahren, Beweisregeln, gesetzliche Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Gerichtssachverständigen, Gerichtsgutachtern oder Gerichtsdolmetschern, Recht und Institutionen der Europäischen Union und andere Themen, die mit der Arbeit von Gerichtssachverständigen, Gerichtsgutachtern oder Gerichtsdolmetschern zusammenhängen.

Die besondere fachliche Weiterbildung umfasst spezielle Fachkenntnisse für einzelne Fachgebiete und Teilbereiche der fachlichen Arbeit.

Sachverständige sind nicht verpflichtet, Mitglied in einem Berufsverband zu sein, um in das Register aufgenommen zu werden.
Ein Sachverständiger kann durch den Minister dauerhaft aus dem Register entfernt werden:

  • wenn das Recht, als Sachverständiger zu arbeiten, im Rahmen eines Disziplinarverfahrens dauerhaft entzogen wird,
  • wenn ein Sachverständiger eine schriftliche Erklärung abgibt, dass er keine Gerichtsgutachten mehr erstellen will,
  • bei Entlassung eines Sachverständigen,
  • wenn gegen einen Sachverständigen eine Anklage wegen einer von Amts wegen verfolgten Straftat erhoben wurde, die mit mehr als zwei Jahren Haft bestraft werden kann; in diesem Fall streicht das Ministerium diesen Sachverständigen spätestens drei Tage, nachdem es über die Anklageerhebung informiert wurde, aus dem öffentlichen Teil des Registers. Die Wiederaufnahme in den öffentlichen Teil des Registers erfolgt nach Wegfall der Gründe für die Entfernung.

III. Vergütung von Sachverständigen

Die Vergütung von gerichtlich bestellten Sachverständigen ist gesetzlich geregelt. Die Höhe der Vergütung hängt u. a. von der Seitenzahl der Gerichtsakte, dem Zeitaufwand für die Untersuchung und die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, der Komplexität der Sache sowie davon ab, ob es notwendig ist, zusätzliche Unterlagen zu sammeln und zu prüfen und ob eine Untersuchung notwendig ist. Neben der Vergütung haben die Sachverständigen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten und Ausgaben.

Die Parteien können Prozesskostenhilfe für die Vergütung des Sachverständigen zu den vorgeschriebenen Sätzen erhalten.

Das Gericht legt in seiner Entscheidung fest, welche Partei oder welche Parteien die Vergütung zu zahlen haben.

IV. Haftung von Sachverständigen

Die Sachverständigenhaftung unterliegt keiner gesetzlichen Obergrenze. Es gelten die allgemeinen Vorschriften. Sachverständige sind nicht verpflichtet, ihre mögliche Haftung über eine Berufshaftpflichtversicherung abzudecken.

V. Zusätzliche Informationen zum Sachverständigenverfahren

Leider ist das Gesetz über Gerichtssachverständige, zertifizierte Gutachter und Gerichtsdolmetscher in englischer Sprache nicht online verfügbar.

1. Bestellung von Sachverständigen

1a. Bestellung durch ein Gericht

Das Gericht kann jede Person als Sachverständigen bestellen, die es für geeignet und kompetent hält. In den meisten Fällen bestellen die Gerichte einen Sachverständigen aus dem amtlichen Register.

1b. Bestellung durch die Parteien

Die Parteien können das Gutachten des vom Gericht ernannten Sachverständigen anfechten und einen Sachverständigen auf eigene Kosten mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen.

2. Verfahren

A) Zivilverfahren

Die Parteien sind verpflichtet, dem Sachverständigen detaillierte Informationen, Anweisungen und Fragen bereitzustellen.
Sofern es für die Erstellung des Gutachtens erforderlich ist, kann der Sachverständige die Parteien kontaktieren.

Das Gericht überwacht den Verlauf der Untersuchungen des Sachverständigen nicht. Dennoch muss jeder Sachverständige dem Gericht mitteilen, ob er die zu erwartenden Leistungen fristgerecht erbringen kann. Eine Qualitätskontrolle findet nicht statt. Gerichte sind nicht an die in Sachverständigengutachten abgegebene Stellungnahme gebunden.

Die Parteien können das Gutachten mit Einwänden oder durch Vorlage eines Gegengutachtens anfechten, bevor das Gericht über den Fall entscheidet.

Fordert eine Partei zusätzliche Fragen oder benötigt das Gericht weitere Informationen, kann das Gericht ein zusätzliches Gutachten anordnen.

Das Gericht ist an ein Sachverständigengutachten nicht gebunden, wird es aber in der Regel bei der endgültigen Entscheidung berücksichtigen.

1. Sachverständigengutachten

Der Sachverständige gibt sein Gutachten schriftlich oder auf Verlangen des Gerichts mündlich ab.

Im Endgutachten muss der Sachverständige auf die Argumente der Parteien eingehen. Es gibt keinen vorgeschriebenen Aufbau des Gutachtens und auch sonst keine besonderen Anforderungen, an die sich die Sachverständigen in ihrem Gutachten halten müssen.

Im Gesetz über Gerichtssachverständige, zertifizierte Gutachter und Gerichtsdolmetscher sind allgemeine und individuelle Leitlinien zur Erstellung von Gutachten enthalten, die auf der Website des Justizministeriums veröffentlicht werden. Die Leitlinien werden vom Sachverständigenrat genehmigt und müssen eine einheitliche Angabe über den Aufbau und Anweisungen zur Erstellung von Gutachten enthalten. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des oben genannten Gesetzes (bis zum 1. Januar 2021) werden allgemeine und individuelle Leitlinien zu den Fachbereichen und -teilbereichen der Gerichtssachverständigen verabschiedet und auf der Website des Ministeriums veröffentlicht.

2. Gerichtsverhandlung

Sachverständige sind verpflichtet, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen, wenn das Gericht sie dazu auffordert.

B) Sonstige Verfahren

Die Vorschriften der anderen Verfahren sind weitgehend deckungsgleich mit denen des Zivilverfahrens.

Die hier dargestellten Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Find an Expert“ von Ansprechpartnern, die vom Link öffnet neues FensterEuropean Expertise and Experts Institute (EEEI) ausgewählt wurden, für jedes Land gesammelt.

Letzte Aktualisierung: 30/08/2021

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Sachverständigen finden - Slowakei

I. Sachverständigenlisten und -register

In der Slowakei gibt es ein amtliches Verzeichnis bzw. ein amtliches Register von Sachverständigen. Das Link öffnet neues FensterVerzeichnis der Sachverständigen ist für alle online zugänglich.

Für die Pflege des Sachverständigenregisters ist das Justizministerium zuständig.

Um in das Register aufgenommen zu werden, müssen Sachverständige die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Sie besitzen die volle Rechts- und Geschäftsfähigkeit.
  • Sie weisen einen Auszug aus dem Strafregister vor, in dem keine strafrechtlichen Verurteilungen aufgeführt sind.
  • Sie verfügen über das entsprechende Bildungsniveau (nach Möglichkeit Hochschulabschluss).
  • Sie haben einen besonderen Kurzlehrgang zu den Rechtsnormen, die den Beruf des Gerichtssachverständigen regeln, absolviert.
  • Sie verfügen über mindestens sieben Jahre Berufserfahrung in dem betreffenden Fachbereich (ausschließlich nach Erwerb des Hochschulabschlusses).
  • Sie haben eine vom Justizministerium oder einer beauftragten Stelle organisierte besondere Prüfung bestanden.
  • Sie haben einen besonderen Langzeitlehrgang zu den Rechtsnormen, die den Beruf des Gerichtssachverständigen regeln, und zu dem entsprechenden Abschnitt oder Unterabschnitt des Verzeichnisses absolviert (nur für ausgewählte Abschnitte und Unterabschnitte erforderlich).
  • Sie verfügen über die erforderliche materielle Ausrüstung.
  • Sie haben in den letzten drei Jahren keine Streichung aus dem Verzeichnis aufgrund einer als Gerichtssachverständiger begangenen Ordnungswidrigkeit und kein laufendes Verbot aufgrund einer als Gerichtssachverständiger begangenen Ordnungswidrigkeit erfahren.
  • Sie haben den Eid des Gerichtssachverständigen geleistet.

Um in das Register aufgenommen zu werden, müssen Sachverständige einen Eid leisten. Um in das Verzeichnis aufgenommen zu werden, müssen Sachverständige einen Antrag stellen. Das Justizministerium ist verpflichtet, eine Person, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, in das Verzeichnis der Sachverständigen einzutragen.

Das Justizministerium kann Sachverständige aus einem der folgenden Gründe aus dem Verzeichnis streichen:

  • auf schriftlichen Antrag des Sachverständigen
  • wenn die Person die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
  • als Disziplinarmaßnahme
  • wenn die Person ohne Haftpflichtversicherung tätig ist
  • wenn die Person die Prüfung der fachlichen Eignung nicht besteht

Das Verzeichnis der Sachverständigen wird vom Justizministerium ständig aktualisiert.

Sachverständige können über die Link öffnet neues FensterSuchfunktion gefunden werden. Die Suchfunktion erfasst alle Sachverständigen. Die Sachverständigen sind nach Spezialisierung aufgelistet; die Spezialisierungen können im Register eingesehen werden.

II. Fachliche Qualifikationen

Sachverständige müssen ein bestimmtes Bildungsniveau in ihrem Fachgebiet erreichen, um in das Register aufgenommen zu werden. Die Mitgliedschaft in einem Berufsverband ist keine Voraussetzung für die Tätigkeit als Sachverständiger. Sachverständige müssen ihre Fähigkeiten regelmäßig verbessern. Es gibt spezialisierte Sachverständigeninstitute, die berechtigt sind, kontinuierliche berufliche Fortbildungen zu organisieren.

III. Vergütung von Sachverständigen

Der Sachverständige kann mit dem öffentlichen Auftraggeber, bei dem es sich nicht um ein Gericht oder eine andere Behörde handelt, eine Vereinbarung über die vertragliche Vergütung des Sachverständigen oder deren Höhe treffen. Einigen sie sich nicht, so hat der Sachverständige Anspruch auf ein Honorar, eine Aufwandsentschädigung und eine Entschädigung für Zeitverlust. Die Höhe des Honorars für Sachverständige wird nach Zeit, nach Anteilen oder pauschal festgelegt.

Vom Gericht bestellte Sachverständige können Vorauszahlungen für Kosten erhalten. In Zivilverfahren wird die Vergütung des Sachverständigen von den Parteien getragen, in Strafverfahren vom Staat.

IV. Haftung von Sachverständigen

In den Rechtsvorschriften der Slowakei gibt es eine besondere Bestimmung über die Haftung des Sachverständigen. In dem Gesetz Nr. 382/2004 Slg. in der zuletzt geänderten Fassung sind mehrere Arten von Ordnungswidrigkeiten geregelt.

Sachverständige sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung möglicher Haftungsrisiken abzuschließen. Diese Versicherung deckt nicht die Haftung des Sachverständigen für die von ihm in den anderen Mitgliedstaaten abgegebenen Gutachten.

Die Sachverständigenhaftung unterliegt einer Obergrenze von 33 193 EUR.

V. Zusätzliche Informationen zum Sachverständigenverfahren

Die wichtigsten Rechtsvorschriften, die in der Slowakei für gerichtliche Gutachten gelten, sind das Gesetz Nr. 382/2004 Slg. in der zuletzt geänderten Fassung, die Verordnung Nr. 228/2018 Slg. sowie die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung und die Verwaltungsprozessordnung.

Die allgemeinen Bestimmungen für die Bestellung von Sachverständigen sind für Verfahren vor Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten gleich.

Im Rechtssystem der Slowakei wird nicht zwischen sachverständigen Zeugen, technischen Sachverständigen, Rechtssachverständigen oder sonstigen Sachverständigen unterschieden. Die Gesamtzahl der in das Register aufgenommenen Sachverständigen beläuft sich auf etwa 3 000.

Bestellung eines Sachverständigen

Sachverständige können vom Gericht oder von einer anderen Behörde bestellt werden. Sie können auch für ein Vorverfahren oder ein Ermittlungsverfahren bestellt werden. Im strafrechtlichen Vorverfahren kann der Sachverständige vom Polizeibeamten oder Staatsanwalt bestellt werden.

Die Bestimmungen für die Bestellung eines Sachverständigen für ein Verfahren vor einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgericht sind gleich. Von einem Gericht bestellte Sachverständige sind gesetzlich verpflichtet, jeden Interessenkonflikt zu melden. Werden Sachverständige von einem Gericht bestellt, so wählt das Gericht sie aus einem Verzeichnis oder einem Register von Sachverständigen aus. Ein Sachverständiger aus dem Verzeichnis kann vom Gericht bestellt oder von einer Partei ausgewählt werden. Ist kein Gerichtssachverständiger in dem Verzeichnis aufgeführt oder ist es keinem aufgeführten Gerichtssachverständigen möglich, das Gutachten zu erstellen, so kann das Gericht ad hoc einen Gerichtssachverständigen bestellen.

Verfahren

Zivilverfahren

Sachverständige werden in der Regel während der Verhandlung ins Kreuzverhör genommen. Das Gericht ist nicht an das Gutachten des Sachverständigen gebunden. Das Sachverständigengutachten hat den gleichen Beweiswert wie jedes andere Beweismittel; der Richter ist verpflichtet, es frei und im Zusammenhang mit den anderen Beweismitteln zu würdigen.

Es gibt kein Verfahren, nach dem sich die Sachverständigen vor der Verhandlung treffen oder vor der Verhandlung ins Kreuzverhör genommen werden, damit die Fragen eingegrenzt werden können und das Gericht Meinungsverschiedenheiten nachvollziehen kann.

Auf Verlangen des Gerichts sind die Parteien verpflichtet, mit dem Sachverständigen bei der Beschaffung der Quellen oder Daten für das Gutachten zusammenzuarbeiten.

1. Sachverständigengutachten

Das Sachverständigengutachten muss folgenden Aufbau haben:

  • Titelseite
  • Einführung
  • Gutachten
  • Schlussfolgerung
  • Anhänge
  • Sachverständigenklausel

Sachverständige sind nicht verpflichtet, ein vorläufiges Gutachten zu erstellen oder sich in ihrem Gutachten mit den Argumenten der Parteien zu befassen.

Das Gericht kann anordnen, dass der Sachverständige ein zusätzliches Gutachten erstellt. Sachverständige geben ihr Gutachten in schriftlicher oder mündlicher Form ab.

2. Gerichtsverhandlung

Der Sachverständige muss an einer Vorverhandlung und an der Hauptverhandlung teilnehmen, um die Fragen des Gerichts und der Parteien zu beantworten. Sachverständige werden in der Regel während der Verhandlung ins Kreuzverhör genommen.


Die vorstehenden Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Find an Expert“ von Ansprechpartnern zusammengestellt, die vom European Expertise and Experts Institute (EEEI) für jedes Land ausgewählt wurden.

Letzte Aktualisierung: 05/10/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Sachverständigen finden - Schweden

I. Sachverständigenlisten und -register

In Schweden gibt es keine Sachverständigenlisten und -register und die Erstellung solcher Verzeichnisse ist auch nicht geplant.

II. Qualifikation der Sachverständigen

Nicht anwendbar.

III. Vergütung der Sachverständigen

Nicht verfügbar.

IV. Haftung der Sachverständigen

Nicht verfügbar.

V. Zusätzliche Informationen über Sachverständigenverfahren

1. Bestellung von Sachverständigen

a) Bestellung durch ein Gericht

Es ist unüblich, dass das Gericht in einem Gerichtsverfahren von Amts wegen einen Sachverständigen bestellt.

b) Bestellung durch die Parteien

In Schweden werden an Gerichtsverfahren beteiligte Sachverständige in der Regel im Verlauf des Verfahrens von einer Partei beauftragt, was bedeutet, dass die für Zeugen geltenden Regeln auch für die Sachverständigen gelten. („sachverständige Zeugen“)

2. Verfahren

Die schwedische Rechtstradition beruht auf dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d. h. vorgelegte Beweismittel werden nicht allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen. Daher stützt sich die Begründetheit der Aussage eines sachverständigen Zeugen auf die Schlussfolgerungen und Aussagen im jeweiligen Fall. Die Beweiskraft der Aussage wird vom Gericht beurteilt, und die Glaubwürdigkeit und die Fähigkeit des Zeugen, Schlussfolgerungen zu ziehen, ist von den Parteien (durch Befragung im Kreuzverhör) festzustellen.

Die schwedische Verfahrens- und Beweisordnung beruht im Allgemeinen auf den Grundsätzen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, der Konzentration des Verfahrens und der Mündlichkeit.

Eine Zeugenaussage ist von größtem Wert, wenn das Risiko von Missverständnissen möglichst gering ist, was bei persönlichem Erscheinen der Fall ist: auf diese Weise ist es für das Gericht einfacher, die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Aussage zu beurteilen. In mancher Hinsicht gewährleistet diese Regel auch das Recht der Parteien auf eine Befragung im Kreuzverhör (Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit).

Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Beweismittel so gut wie immer während der Hauptverhandlung vor Gericht eingebracht werden. Beweiserhebliche Aussagen müssen daher unmittelbar und mündlich vor Gericht gemacht werden. Schriftliche Aussagen/eidesstattliche Erklärungen/Videobefragungen werden in der Regel nicht als Ersatz für eine persönliche Aussage akzeptiert (mit Ausnahme von Videoaufzeichnungen bei Aussagen von Minderjährigen).

Seit 2008 sind Zeugenaussagen außerhalb der Hauptverhandlung und Befragungen während der Hauptverhandlung per Telefon und Videokonferenz in größerem Umfang zulässig: Videokonferenzen – in der Regel in einem Konferenzsaal eines Gerichts im Gerichtsbezirk des Zeugen – gelten einem Erscheinen vor Gericht allgemein als gleichgestellt.

In der Praxis gilt das Verbot der eidesstattlichen Erklärung nicht für Bescheinigungen, die von Ärzten, Beamten oder öffentlichen Bediensteten ausgestellt werden; es kommt jedoch immer auf den Fall und die verfügbaren Beweise an.

Gerichtliche Gutachten unterliegen der schwedischen Verfahrensordnung, die unter folgender Adresse abrufbar ist:

Link öffnet neues FensterSchwedische Verfahrensordnung (1942:740)

Link öffnet neues FensterSchwedische Verfahrensordnung (1998:000) (Kapitel 40, Seite 215 ff., nicht aktualisiert)

 

Die obigen Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Einen Sachverständigen finden“ von den vom Link öffnet neues FensterEuropean Expertise & Experts Institute EEEI ausgewählten Ansprechpartnern im jeweiligen Land zusammengetragen.

Letzte Aktualisierung: 22/12/2020

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