Sachverständigen finden

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I. Sachverständigenlisten und -register

In Österreich werden Personen, die für eine Tätigkeit als Sachverständige:r in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehen, in die von den Präsidentinnen und Präsidenten der Landesgerichte für den jeweiligen Landesgerichtssprengel geführte Gerichtssachverständigenliste eingetragen, wobei die Eintragungen nach Fachgebieten gegliedert sind.

Die Gerichtssachverständigenliste kann hier öffentlich eingesehen werden.

Um in die Gerichtssachverständigenliste aufgenommen zu werden, müssen sich die Experten bewerben und eine Prüfung ablegen.

II. Qualifikation der Sachverständigen

Bewerber, die als gerichtlich bestellte Sachverständige tätig werden möchten, müssen Berufserfahrung in ihrem Fachgebiet nachweisen. Darüber hinaus müssen die Sachverständigen über fundierte Kenntnisse der wichtigsten Grundsätze des österreichischen Verfahrensrechts verfügen, sie müssen wissen, wie ein Gutachten zu erstellen ist, und sie müssen nachweisen, dass sie unmittelbar vor der Eintragung zehn bzw. fünf Jahre (wenn sie über einen entsprechenden Hochschulstudienabschluss oder einen Abschluss eines Studiums an einer berufsbildenden höheren Schule verfügen) im jeweiligen Fachgebiet beruflich tätig waren. Weiters müssen sie uneingeschränkt geschäftsfähig und vertrauenswürdig sein. Um vertrauenswürdig zu sein, müssen die Sachverständigen insgesamt ein untadeliges Verhalten vorweisen können, damit ihre Unparteilichkeit und die Qualität ihrer Arbeit gewährleistet sind.

Der Antrag auf Eintragung in das Register der „allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten“ Sachverständigen (nach der Bezeichnung des EEEI „anerkannte Sachverständige“) ist an die:den Präsidentin:Präsidenten des Landesgerichts im Bezirk des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Ortes der beruflichen Tätigkeit der:des Bewerberin:Bewerbers zu richten.

Im Zuge des Eintragungsverfahrens beauftragt die:der für die Eintragung zuständige Präsident:in eine Kommission mit der Ausarbeitung eines Gutachtens zu Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllt sind.

Die Sachverständigen müssen vor ihrer Eintragung einen Eid ablegen.

Wenn die Sachverständigen alle oben genannten Anforderungen erfüllen, werden sie von der/:dem für die Eintragung zuständigen PräsidentIn:Präsidenten für fünf Jahre bestellt. Nach jeweils fünf Jahren müssen sie sich erneut bewerben. Wenn die Experten zu diesem Zeitpunkt nach wie vor alle Anforderungen erfüllen, wird die Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste verlängert (wobei zumeist keine neuerliche Prüfung abzulegen ist).

Sachverständige können aus der Gerichtssachverständigenliste gestrichen werden, wenn sie dies wünschen, wenn sie die Anforderungen nicht mehr erfüllen oder wenn die:der für die Eintragung zuständige Präsident:in dies beschließt. Entscheidungen über eine Streichung oder die Ablehnung einer Rezertifizierung einer:eines Sachverständigen müssen entsprechend begründet sein und können angefochten werden.

Es gibt einen Ethikkodex des österreichischen Verbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen.

III. Vergütung der Sachverständigen

III.1 Allgemeine Informationen

Für Sachverständigenhonorare gilt das österreichische Gebührenanspruchsgesetz. Dieses Gesetz enthält allgemeine Regeln, die für Sachverständige gelten. Darüber hinaus umfasst es ein spezielles Vergütungssystem für Ärzte, Anthropologen, Zahnärzte, Tierärzte, Sachverständige für chemische Analysen und Kfz-Sachverständige.

III.2 Honorare

Die Honorare hängen in der Regel von der Komplexität des Gutachtens ab. Unter anderem in Straf- und Familiensachen gibt es für bestimmte Sachverständige ein spezielles Vergütungssystem (siehe Abschnitt III.1).

III.3 Zahlung

Der Sachverständige hat dem Gericht innerhalb von vier Wochen nach Abgabe seines Gutachtens seine Honorare in Rechnung zu stellen. Im Allgemeinen wird das Honorar per Banküberweisung gezahlt.

III.3.1 Zivilverfahren

In Zivilverfahren ordnet das Gericht in der Regel an, dass beide Parteien einen Kostenvorschuss an das Gericht zu leisten haben, bevor die:der Sachverständige mit ihrer:seiner gutachterlichen Tätigkeit beginnt. Die Höhe des Vorschusses hängt von der Komplexität des Falls und dem Umfang des von der:vom Sachverständigen zu erstellenden Gutachtens ab. Die Vergütung wird in der Regel auf Grundlage der Zahl der Stunden berechnet, die die:der Sachverständige für den Fall aufgewendet hat, multipliziert mit einem Stundensatz und zuzüglich Kosten und Umsatzsteuer. Das Gericht ordnet basierend auf seiner Erfahrung an, welchen Betrag die Parteien hinterlegen müssen. Reicht der hinterlegte Betrag nicht aus, kann ein weiterer Vorschuss angeordnet werden.

III.3.2 Strafverfahren

In Strafverfahren zahlt der Staat die Vergütung der Sachverständigen, wobei im Fall eines Schuldspruchs die Verpflichtung zum Kostenersatz durch die verurteilte Person besteht.

III.3.3 Familiensachen

In Familiensachen zahlt der Staat in der Regel die Vergütung des Sachverständigen.

III.4 Verfahrenshilfe

Im Allgemeinen wird Verfahrenshilfe Personen gewährt, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage teilweise oder vollständig außerstande sind, die Verfahrenskosten, einschließlich der Kosten für Sachverständige, zu tragen. Die Empfänger von Verfahrenshilfe müssen die Gebühren ganz oder teilweise zurückerstatten, wenn sich ihre finanzielle Lage innerhalb von drei Jahren nach dem Verfahren wesentlich verbessert. Es ist zu beachten, dass die unterlegene Partei stets die Kosten der obsiegenden Partei tragen muss.

III.5 Erstattung der Sachverständigenhonorare

Das Gericht trifft die Sachverständigen-Kostenentscheidung in einem selbständigen Gebührenbeschluss oder im Rahmen seines Urteils. Die zuerkannten Kosten sind somit vollstreckbar.

IV. Haftung der Sachverständigen

Die Haftung der Sachverständigen unterliegt dem allgemeinen Vertrags- und Deliktsrecht. Sie sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung möglicher Haftungsrisiken abzuschließen.

V. Zusätzliche Informationen über Sachverständigenverfahren

Auf der Website des österreichischen Verbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen finden sich detaillierte Informationen über die Kosten (Mustergebührennote) und darüber, unter welchen Voraussetzungen man sich in die Gerichtssachverständigenliste eintragen lassen kann. Diese Website ist sehr informativ und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich.

V.1 Rechtsgrundlagen

Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, die in Österreich für gerichtliche Gutachten gelten, sind:

V.2. Bestellung von Sachverständigen

Sachverständige können durch das Gericht bestellt werden, nicht jedoch durch die beteiligten Parteien. Die Bestellung von Sachverständigen in Verwaltungsverfahren ähnelt derjenigen in Zivilverfahren. In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kann der Sachverständige durch den Staatsanwalt bestellt werden.

V.2.a. Bestellung durch ein Gericht

Es liegt im Ermessen des Zivilgerichts, einen Sachverständigen entweder von Amts wegen oder auf ausdrücklichen Antrag einer Prozesspartei zu bestellen, wenn der betreffende Sachverhalt nicht anders geklärt werden kann Dem Gericht steht es frei, jede Person zu bestellen, die es als Sachverständige:n für geeignet hält. Die:der Sachverständige ist verpflichtet, das Gericht über mögliche Interessenkonflikte in Kenntnis zu setzen. Gerichtlich bestellte Sachverständige haben Zugang zu den relevanten Unterlagen des Gerichtsakts.

V.2.b. Bestellung durch die Parteien

In Österreich werden private Sachverständige von den Parteien ausgewählt. Ihre Gutachten müssen von den Parteien geltend gemacht und eingereicht werden, da sie ansonsten als unzulässig zurückgewiesen werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird das Gutachten vom Gericht geprüft und gewürdigt. Das Gutachten gilt als Beweismittel, kann aber das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht außer Kraft setzen. Vielmehr soll mit einem solchen Gutachten die rechtliche Begründung des Vorbringens der jeweiligen Prozesspartei untermauert werden.

Das Gericht kann entscheiden, ob es für die Begründung seines Urteils das Gutachten des von der Partei beauftragten Sachverständigen heranzieht oder nicht.

V.3 Verfahren

V.3.a. Gutachten

Das Gutachten kann schriftlich vorgelegt oder mündlich vorgetragen werden. Es gibt keine spezifischen Vorgaben für den Aufbau eines Gutachtens.

Ist das Gericht der Auffassung, dass das Gutachten lückenhaft ist, oder liegt ein ungerechtfertigtes Fehlverhalten der:des Sachverständigen vor, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien die Erstellung eines neuen bzw. eines ergänzenden Gutachtens anordnen. Das Gericht kann auch anordnen, dass die:der Sachverständige aufgrund seines ungerechtfertigten Fehlverhaltens die Gerichtskosten tragen muss.

Die Parteien können das Gutachten des Sachverständigen durch entsprechendes Vorbringen oder durch ein Gegengutachten zu entkräften versuchen bzw. bekämpfen.

In Zivilverfahren wirken die Parteien erheblich an der Arbeit der Sachverständigen mit. Sie müssen mit diesen zusammenarbeiten und alle von den Sachverständigen angeforderten Dokumente übermitteln. Sie können die Sachverständigen bei kontradiktorischen Verhandlungen direkt befragen und sie auffordern, zu ihren Anmerkungen Stellung zu nehmen.

V.3.b. Gerichtsverhandlung

Ob und inwieweit im Fall der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens eine Teilnahme der:des Sachverständigen an einer Gerichtsverhandlungen notwendig ist, entscheidet (gegebenenfalls über Antrag der Parteien) das Gericht.

Die obigen Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Einen Sachverständigen finden“ von den vom European Expertise & Experts Institute EEEI ausgewählten Ansprechpartnern im jeweiligen Land zusammengetragen.

Letzte Aktualisierung: 23/10/2023

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