Familienmediation

Griechenland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

Familienmediation

Der Ausdruck „Familienmediation“ bezeichnet eine außergerichtliche Form der Beilegung familienrechtlicher Streitigkeiten (z. B. finanzielle Streitigkeiten oder Vermögensauseinandersetzungen zwischen Ehepartnern, entsprechende Streitigkeiten bei eheähnlichen Gemeinschaften, Probleme in den Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und sonstige familienrechtliche Streitigkeiten), die den Parteien helfen soll, gemeinsam zu einer für alle Beteiligten annehmbaren Regelung zu gelangen.

Ι. Die Möglichkeit der Mediation (διαμεσολάβηση) wurde mit Gesetz Nr. 3898/2010 über Mediation in Zivil- und Handelssachen (Staatsanzeiger, Reihe I, Nr. 211/16.12.2010) in das griechische Rechtssystem eingeführt. Mit diesem Gesetz wurde die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 umgesetzt.

In Artikel 2 des Gesetzes 3898/2010 heißt es: „[P]rivatrechtliche Streitigkeiten können durch Vereinbarung der Parteien in ein Mediationsverfahren überführt werden, wenn die streitige Angelegenheit im Ermessen der Parteien liegt.“ Und nach Artikel 8 dieses Gesetzes gilt: „1. Die Parteien oder ihre gesetzlichen Vertreter bzw. bei juristischen Personen deren Bevollmächtigte nehmen mit ihrem Rechtsanwalt an der Mediation teil. 2. Der Mediator wird von den Parteien oder von einem von ihnen bestimmten Dritten benannt. 3. Das Mediationsverfahren wird vom Mediator im Einvernehmen mit den Parteien beendet. Die Parteien können das Mediationsverfahren jederzeit beenden. Das Mediationsverfahren ist vertraulich, und es werden keinerlei Aufzeichnungen angefertigt. Im Laufe der Mediation kann sich der Mediator mit den Parteien auch einzeln in Verbindung setzen und einzeln mit ihnen Gespräche führen.“ Nach Abschluss des Verfahrens verfasst der Mediator ein Bericht über die Mediation (Artikel 9 des Gesetzes 3898/2010) und über die erzielte Vereinbarung. Dieser Bericht wird vom Mediator, von den Parteien und von den Rechtsanwälten der Parteien unterzeichnet. Auf Wunsch mindestens einer Partei hinterlegt der Mediator den Bericht bei der Geschäftsstelle des örtlichen Gerichts erster Instanz. Danach ist der Bericht vollstreckbar.

Mediatoren werden auf Stundenbasis für maximal 24 Stunden, einschließlich Vorbereitungszeit, bezahlt. Ein Mediator kann mit den Streitparteien eine andere Vergütung vereinbaren. Die Vergütung des Mediators wird zu gleichen Teilen von den Parteien getragen, sofern sie nichts anderes vereinbaren. Jede Partei zahlt ihre eigenen Anwaltsgebühren. Der Stundensatz wird durch Beschluss des Ministers für Justiz, Transparenz und Menschenrechte festgelegt und ggf. geändert.

(Siehe http://www.diamesolavisi.gov.gr/)

ΙΙ. Außerdem wurde mit Artikel 214Β Absatz 1 der Zivilprozessordnung (der durch Artikel 7 des Gesetzes Nr. 4055/2012 eingefügt wurde) die Möglichkeit der gerichtlichen Mediation (δικαστική μεσολάβηση) eingeführt. Nach diesem Artikel gilt: „[Z]ivilrechtliche Streitigkeiten können auch im Wege der gerichtlichen Mediation beigelegt werden. Die gerichtliche Mediation ist fakultativ und kann sowohl vor der Einreichung einer Klage als auch während eines laufenden Verfahrens durchgeführt werden.“ Ebenfalls in diesem Artikel heißt es in Absatz 3 letzter Unterabsatz: „[A]lle Verfahrensbeteiligten können durch einen für sie tätigen Rechtsanwalt schriftlich beantragen, dass die Angelegenheit an einen Richter verwiesen wird, der als Mediator fungiert“ und weiter: „4. Das Gericht, bei dem eine Sache anhängig ist, kann im Einzelfall und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Parteien jederzeit auffordern, ihre Streitigkeit mit einer gerichtlichen Mediation beizulegen. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verhandlung für gewisse Zeit (bis zu sechs Monaten) vertagt werden. 5. Wenn die Parteien eine Einigung erzielen, wird ein Mediationsbericht verfasst. Der Bericht wird vom Mediator, den Parteien und den Rechtsanwälten der Parteien unterzeichnet. Das Original des Berichts wird in der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts an dem Ort hinterlegt, an dem die Mediation durchgeführt wurde. … Nach Hinterlegung des Berichts in der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts stellt der Bericht – soweit daraus hervorgeht, dass die Parteien sich auf einen Anspruch verständigt haben – einen vollstreckbaren Titel nach Artikel 904 Absatz 2 Buchstabe c Zivilprozessordnung dar.“

Auf die Kosten der gerichtlichen Mediation ist das Gesetz über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Bürger mit niedrigem Einkommen (Gesetz 3226/2004) anwendbar.

Zwei wichtige Bestimmungen sind der neue Artikel 116A der Zivilprozessordnung (eingefügt durch Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes 4335/2015), nach dem „das Gericht [...] während einer Verhandlung und bei allen Verfahren ... für eine Mediation zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten [plädieren soll]“, und Artikel 214C der Zivilprozessordnung, nach dem „das Gericht den Parteien eine Mediation empfiehlt, wenn dies unter den gegebenen Umständen angemessen erscheint. Nehmen die Parteien den Vorschlag des Gerichts an, wird die Verhandlung um drei Monate vertagt. Entsprechendes gilt, wenn die Parteien während eines anhängigen Verfahrens ihrerseits beschließen, eine Mediation durchzuführen.“

Da in Griechenland keine spezifischen Rechtsvorschriften zur Familienmediation bestehen, kommen die oben erläuterten allgemeinen Vorschriften über die gerichtliche Mediation zur Anwendung.

Aus Ehen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften, bei denen die Partner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, entstehen bikulturelle Familien. Bei einer Scheidung oder beim Zerbrechen einer Beziehung können sich zusätzlich zu den normalen Aspekten familienrechtlicher Streitigkeiten (z. B. elterliche Verantwortung, Sorge, Umgangsrecht mit Kindern, Kindesunterhalt oder vermögensrechtliche Auseinandersetzungen) bei grenzüberschreitenden Verfahren noch deutlich schwierigere Probleme ergeben (beispielsweise Kindesentführungen). Die oben beschriebenen Regelungen für Mediationsverfahren bzw. für die gerichtliche Mediation können auch in diesen Fällen ohne Weiteres angewendet werden, da sie im Einklang mit den bereits geltenden Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c des Haager Übereinkommens von 1980 und mit Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Verordnung „Brüssel IIa“) stehen.

Letzte Aktualisierung: 17/01/2017

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