Familienmediation

Irland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

Das Mediationsgesetz von 2017 (Mediation Act 2017) geht nicht speziell auf grenzüberschreitende Mediationsverfahren ein. Nach dem Gesetz sind Mediationsverfahren in jedem Fall freiwillig. Für Mediationsverfahren in Irland gelten die Bestimmungen des vorgenannten Gesetzes.

Das Mediationsgesetz von 2017 http://www.irishstatutebook.ie/eli/2017/act/27/enacted/en/html trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Das Gesetz bildet einen umfassenden Rechtsrahmen, mit dem alternativ zu gerichtlichen Verfahren Streitigkeiten durch Mediation beigelegt werden sollen. Das Gesetz verfolgt das Ziel, Mediationsverfahren als tragfähige, wirksame und effiziente Alternative zu gerichtlichen Verfahren zu fördern. Auf diese Weise können Kosten eingespart und Streitigkeiten schneller beigelegt werden; dadurch verringern sich auch der Stress und die Schärfe, die oftmals mit gerichtlichen Verfahren einhergehen.

Das Gesetz sieht Folgendes vor:

  • allgemeine Grundsätze für die Durchführung von Mediationsverfahren durch qualifizierte Mediatoren – Artikel 6 bis 8;
  • grundlegende Verfahrensregeln für die Durchführung von Mediationsverfahren durch qualifizierte Mediatoren – Artikel 9;
  • die Wahrung einer vertraulichen Kommunikation zwischen den Parteien – Artikel 10;
  • die mögliche Einrichtung eines Mediationsrates, der die Entwicklungen in diesem Bereich beobachtet – Artikel 12;
  • die Verpflichtung für Rechtsanwälte, die Parteien über Mediationsverfahren zu informieren, damit sie eine alternative Streitbeilegung in Betracht ziehen – Artikel 14 und 15;
  • das Gericht kann den Parteien ein Mediationsverfahren zur Streitbeilegung vorschlagen – Artikel 16;
  • die Auswirkungen der Mediation auf Verjährungsfristen – Artikel 18;
  • das Gericht kann, sofern es dies für angemessen hält, eine ungerechtfertigte Ablehnung oder Weigerung der Parteien, ein Mediationsverfahren zu erwägen oder auf Vorschlag des Gerichts nach Artikel 16 daran teilzunehmen, bei der Kostenfestsetzung in Verfahren nach Artikel 16 des Gesetzes berücksichtigen –Artikel 20 und 21.

Das Gesetz enthält alle zivilrechtlichen Verfahren, die vor einem Gericht eingeleitet werden können, davon ausgenommen sind die in Artikel 3 des Gesetzes festgelegten Verfahren.

Letzte Aktualisierung: 12/04/2023

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