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Gesetzliche Vorschriften
Die Familienmediation wird durch das Gesetz vom 24. Februar 2012 über die Mediation in Zivil- und Handelssachen und die großherzogliche Verordnung vom 25. Juni 2012 geregelt, in der das Verfahren der Zulassung als Gerichts- und Familienmediator, das spezifische Ausbildungsprogramm für die Mediation und die kostenlose Informationssitzung festgelegt sind.
In Artikel 1251-1 Absatz 2 der Neuen Zivilprozessordnung sind die Angelegenheiten genannt, in denen der Richter den Parteien eine „Familienmediation“ vorschlagen kann:
- Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Trennung von Paaren mit eingetragener Partnerschaft, einschließlich der Auflösung, der Teilung der Gütergemeinschaft und des gemeinschaftlichen Eigentums;
- Unterhaltspflicht, Verpflichtung zum Familienunterhalt, Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder und Ausübung des elterlichen Sorgerechts.
Verfahren
Es besteht die Möglichkeit, eine konventionelle Mediation oder eine gerichtliche Familienmediation in Anspruch zu nehmen. Erstere kann vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 1251-22 Absatz 2 der Neuen Zivilprozessordnung von jeder der Parteien unabhängig vom Gegenstand und außerhalb jeglichen Gerichts- oder Schiedsverfahrens eingeleitet werden. Die Modalitäten der Organisation des Mediationsverfahrens werden schriftlich in einer Vereinbarung festgelegt, die von den Parteien und dem Mediator unterschrieben wird. Bei der konventionellen Mediation dürfen die Parteien einen vom Justizministerium zugelassenen Mediator oder einen nicht zugelassenen Mediator einschalten.
Wird der Richter mit einem Streitfall aus einem der in Artikel 1251-1 Absatz 2 der Neuen Zivilprozessordnung genannten Themenbereiche befasst, kann er den Parteien eine Familienmediationsmaßnahme vorschlagen. Er ordnet eine kostenlose Informationssitzung an, die durch einen Mediator durchgeführt wird, der in Luxemburg zugelassen ist, oder durch einen Mediator, der von der Zulassungspflicht in Luxemburg befreit ist, sofern letzterer gleichwertige oder im Wesen vergleichbare Voraussetzungen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 1251-3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Neuen Zivilprozessordnung erfüllt. Die anschließenden Sitzungen kosten 57 EUR (die Höhe wird durch die großherzogliche Verordnung festgelegt). Der Richter legt die Dauer der Maßnahme fest, wobei die maximale Dauer von drei Monaten nicht überschritten werden darf. Mit der Zustimmung der Parteien kann dieser Zeitraum jedoch verlängert werden. Natürliche Personen, deren Geldmittel nicht ausreichen, können eine finanzielle Hilfe für jedes Verfahren der gerichtlichen Familienmediation erhalten.
Auf dem Wege der Mediation erzielte Vereinbarungen haben dieselbe Beweiskraft wie eine richterliche Entscheidung. Solche Mediationsvereinbarungen sind nach Maßgabe der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen EU-weit rechtskräftig, und zwar unabhängig davon, ob sie im Ausland oder im Inland geschlossen wurden. Bei vollständiger oder teilweiser Anerkennung durch den zuständigen Präsidenten des Bezirksgerichts (Tribunal d'Arrondissement) wird die Vereinbarung vollstreckbar. Im Rahmen der Familienmediation prüft der Richter zusätzlich, ob die Mediation mit der öffentlichen Ordnung vereinbar ist, ob sie nicht dem Interesse des Kindes zuwiderläuft, ob die Streitsache auf dem Weg der Mediation geregelt werden kann und ob der Mediator zu diesem Zweck vom Justizministerium zugelassen wurde.
Nützliche Links:
Verzeichnis der zugelassenen Mediatoren
Ministerium der Justiz (Allgemeine Informationen zur Mediation in Zivil- und Handelssachen)
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.