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FAMILIENMEDIATION IN PORTUGAL
Freiwillige Teilnahme und Notwendigkeit der Genehmigung der Vereinbarung durch ein Gericht oder einen Standesbeamten
In Portugal sind Mediationsverfahren freiwillig. Die Parteien einer familienrechtlichen Streitigkeit im Zusammenhang mit Kindern oder Ehepartnern können in gegenseitigem Einvernehmen öffentliche oder private Angebote zur Familienmediation in Anspruch nehmen. Außerdem können die Gerichte den Parteien eine Mediation empfehlen. Sie können jedoch keine Mediation gegen den Willen der Parteien anordnen.
Eine Familienmediation kann sowohl vor der Klage bei Gericht oder einem Standesamt (Conservatória do Registo Civil) als auch dann eingeleitet werden, wenn bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist. In beiden Fällen ist eine getroffene familienrechtliche Vereinbarung nur dann vollstreckbar, wenn sie von einem Gericht oder einem Standesbeamten genehmigt wurde. Wenn die Parteien einen Bevollmächtigten bestimmt haben, können auch diese an den Mediationssitzungen teilnehmen. Diese Möglichkeit wird tatsächlich gelegentlich in Anspruch genommen. Die allgemeinen Grundsätze für die Mediation sind im Gesetz Nr. 29/2013 vom 19. April 2013 geregelt.
Mediation in Gerichtsverfahren
Wenn die Parteien vor der Klageerhebung eine Familienmediation eingeleitet und eine Einigung erzielt haben, muss das Standesamt ihrer Wahl die Vereinbarung noch genehmigen. Die getroffenen Vereinbarungen können die Ehepartner betreffen (z. B. Scheidung, Unterhaltszahlungen an einen Ehepartner, Wohnung der Familie, Führung des Nachnamens des früheren Ehepartners usw.) oder Regelungen in Bezug auf die Kinder (z. B. mit einer Scheidung verbundene Zusatzvereinbarung über die elterliche Verantwortung oder über Unterhaltszahlungen an erwachsene Kinder). Vor der Genehmigung durch den Standesbeamten begutachtet die Staatsanwaltschaft (Ministério Público) die Vereinbarung, soweit diese die elterliche Verantwortung für minderjährige Kinder berührt.
Wenn die Mediation durchgeführt wird, bevor Klage bei Gericht erhoben wird, und der alleinige Zweck darin besteht, zu einer Vereinbarung über die elterliche Verantwortung für Minderjährige zu gelangen (ohne dabei eine Vereinbarung über die Scheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zu treffen), müssen die Parteien die Vereinbarung vom zuständigen Gericht genehmigen lassen.
Bei einer Familienmediation während eines anhängigen Gerichtsverfahrens wird wie folgt verfahren:
- Bei Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der elterlichen Verantwortung (z. B. bei Entscheidungen über das Sorge- oder Umgangsrecht oder über Unterhaltszahlungen für Minderjährige) wird ein Experte angehört und eine Mediation durchgeführt. Wenn die Parteien nach der Vorladung zu einem Gerichtstermin keine Einigung erzielen, setzt der Richter die Gespräche für zwei bis drei Monate aus und empfiehlt den Parteien eine Mediation (wenn diese damit einverstanden sind oder sogar selbst einen entsprechenden Antrag stellen) oder ordnet eine von den Fachabteilungen des Gerichts durchzuführende Anhörung an. Nach Ablauf der Aussetzungsfrist werden die Gespräche wieder aufgenommen. Wenn auf einem der genannten Wege eine Einigung erzielt wurde, prüft und genehmigt der Richter die getroffene Vereinbarung. Wurde keine Vereinbarung erzielt, wird die Angelegenheit als Rechtsstreitigkeit verhandelt.
- Nach Artikel 273 der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil) kann das Gericht im Allgemeinen alle Zivilsachen einschließlich Verfahren zwischen Ehepartnern (z. B. Scheidungen und Trennungen ohne Auflösung des Ehebandes, Verfahren zur Festlegung (nach-)ehelicher Unterhaltszahlungen und Entscheidungen über die Wohnung einer Familie, wenn zuvor keine Regelung getroffen wurde) aussetzen und mit Zustimmung beider Parteien die Behandlung der betreffenden Angelegenheit in einem Mediationsverfahren vorsehen.
- Gemäß Artikel 272 Absatz 4 der Zivilprozessordnung können die Parteien auch in gegenseitigem Einvernehmen eine Aussetzung des Verfahrens für bis zu drei Monate beantragen und in diesem Zeitraum aus eigener Initiative eine Mediation beginnen.
Wenn in den oben genannten Fällen während eines anhängigen Verfahrens im Wege der Mediation eine Einigung erzielt wurde, müssen die Parteien die getroffene Vereinbarung vom Gericht genehmigen lassen.
Streitigkeiten in Familiensachen können nur dann einem Standesbeamten vorgetragen werden, wenn beide Parteien zuvor eine Einigung erzielt haben. Ansonsten müssen Familiensachen von einem Gericht entschieden werden. Daher kann eine Mediation auf Initiative der Parteien ein hilfreicher Schritt vor der Einleitung eines Verfahrens sein. Wenn ein Verfahren beim Standesamt eingeleitet wurde, muss der Standesbeamte nach Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzesdekrets Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 Ehepartner, die eine Scheidung beantragen, auf bestehende Mediationsangebote hinweisen. Dies ermöglicht es den Parteien, bei anhängigen einvernehmlichen standesamtlichen Scheidungsverfahren mit Hilfe der Mediation doch noch eine Versöhnung herbeizuführen oder die in Verbindung mit der Scheidungsvereinbarung getroffene Zusatzvereinbarung über die elterliche Verantwortung zu ändern, wenn dies von der Staatsanwaltschaft beantragt wird.
Auswahl des öffentlichen oder privaten Mediators und Dauer und Kosten einer Mediation
In der Regel kann eine Familienmediation gemäß Artikel 272 Absatz 4 der Zivilprozessordnung höchstens drei Monate dauern. Nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Gründe kann dieser Zeitraum überschritten werden.
Wenn die Parteien eine private Mediation in Anspruch nehmen, kommen sie für die Vergütung des Mediators auf. Die Höhe der Vergütung, die Regeln und der zeitliche Ablauf der Mediation werden im Mediationsprotokoll festgehalten, das zu Beginn der Mediation von den Parteien und vom Mediator unterzeichnet wird. Das Justizministerium führt eine Liste öffentlicher und privater Mediatoren, aus der die Parteien einen privaten Mediator auswählen können.
Um eine öffentliche Mediation in Anspruch zu nehmen, sollten die Parteien sich an das Büro für alternative Streitbeilegung (Gabinete de Resolução Alternativa de Conflitos) der Generaldirektion für justizielle Angelegenheiten (Direcção Geral da Política de Justiça) wenden und einen Termin für eine Prämediationssitzung vereinbaren. Der Sitzungstermin kann telefonisch (+351 808 26 2000) oder über ein Online-Formular vereinbart werden. In der Prä-Mediationssitzung unterzeichnen die Parteien und der Mediator ein Mediationsprotokoll, in dem eine Zeitspanne festgelegt, die Sitzungstermine vereinbart und die Verfahrensregeln erläutert werden.
Die Kosten einer öffentlichen Familienmediation belaufen sich unabhängig von der Anzahl der vorgesehenen Sitzungen je Partei auf 50 EUR und sind von beiden Parteien zu Beginn der öffentlichen Mediation zu begleichen. Die Vergütungen der Mediatoren im öffentlichen System werden nicht von den Parteien, sondern von der Generaldirektion für justizielle Angelegenheiten anhand der gesetzlichen Gebührentabelle übernommen.
Die Sitzungen im Rahmen einer öffentlichen Mediation können in den Räumlichkeiten der Generaldirektion für justizielle Angelegenheiten oder in Räumlichkeiten der Kommune durchgeführt werden, in der die Parteien ihren Wohnsitz haben.
Bei einer öffentlichen Mediation können die Parteien einen Mediator aus einer Liste ausgewählter öffentlicher Mediatoren auswählen. Ansonsten benennt das Büro für alternative Streitbeilegung der Generaldirektion für justizielle Angelegenheiten einen Mediator aus der Liste der öffentlichen Mediatoren. Die Auswahl erfolgt der Reihe nach und unter Berücksichtigung der Nähe zum Wohnsitz der Parteien. In der Regel erfolgt die Zuweisung eines Mediators auf elektronischem Weg.
Wenn die Parteien Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, können die Kosten der Mediation übernommen werden.
Grenzüberschreitende Mediation und Mediation im Team
Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten, bei denen die persönliche Anwesenheit in den Sitzungen nicht möglich ist, kann die Mediation mittels Videokonferenz durchgeführt werden.
In Portugal können sich Mediatoren aus anderen Mitgliedstaaten in die vom Justizministerium erstellte Liste der (privaten und öffentlichen) Mediatoren für familienrechtliche Streitigkeiten aufnehmen lassen und auch im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung als öffentliche Mediatoren für familienrechtliche Streitigkeiten ausgewählt werden. In beiden Fällen gelten die gleichen Bedingungen wie für portugiesische Mediatoren.
Mediatorenteams (Co-Mediation) sind in Portugal sowohl für öffentliche als auch für private Mediationen zulässig. Sie können auf Wunsch der Parteien oder auf Empfehlung des Mediators zum Einsatz kommen, wenn dieser eine Mediation im Team im betreffenden Fall für die beste Lösung hält.
Nützliche Links / anwendbares Recht
Auf der Website der Generaldirektion für justizielle Angelegenheiten finden Sie Links zu
- nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der Mediation, Gesetz Nr. 29/2013 vom 19. April 2013 (Mediationsgesetz);
- der Liste der öffentlichen und privaten Mediatoren für familienrechtliche Streitigkeiten;
- Allgemeine Informationen über die Familienmediation.
Eine öffentliche Mediation kann telefonisch unter der Nummer (+ 351) 808 26 2000 oder über ein Online-Formular beantragt werden.
Informationen über die Kosten für die öffentliche Mediation finden Sie unter nachstehendem Link:
Pedir mediação familiar | Justiça.gov.pt (justica.gov.pt)
Die Preise für eine private Mediation können von denen für die öffentliche Mediation abweichen.
Schlussbemerkung
Die Angaben in diesem Merkblatt sind allgemeiner Art und nicht erschöpfend. Sie sind für die Kontaktstelle, das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen und die Gerichte sowie für Dritte nicht verbindlich. Sie entbinden nicht von der Notwendigkeit, die geltenden Rechtsvorschriften zu konsultieren.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.