Familienmediation

Spanien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1. Mediationsregelung

In Spanien bestehen keine gesonderten Vorschriften über Familienmediation. Sie wird jedoch als Zivilsache im Gesetz 5/12 vom 6. Juli 2012 über Mediation in Zivil- und Handelssachen geführt, das die Mediation in diesen Bereichen allgemein regelt.

Die Artikel 3 und 27 des Gesetzes 5/12 enthalten besondere Bestimmungen über die Mediation in grenzüberschreitenden Fällen.

Einige Autonome Gemeinschaften, die in diesem Bereich zuständig sind, haben auch die Mediation in einer Weise geregelt, die mit den nationalen Rechtsvorschriften vergleichbar ist. Sämtliche Rechtsvorschriften über Mediation auf Ebene der Autonomen Gemeinschaften sind abrufbar unter

http://www.poderjudicial.es/cgpj/es/Temas/Mediacion/Normativa-y-jurisprudencia/Leyes-Autonomicas/.

2. Das Verfahren der Familienmediation

Die Familienmediation ist in Spanien vollkommen freiwillig und unterliegt unter anderem den Grundsätzen der Vertraulichkeit, der Gleichheit der Parteien und der Unparteilichkeit der Mediatoren.

Zur Erleichterung der Mediation, unter anderem der grenzübergreifenden Familienmediation, lassen die allgemeinen Mediationsvorschriften ausdrücklich die Durchführung solcher Verfahren mittels Videokonferenz oder anderer elektronischer Mittel der Sprach- oder Bildübertragung zu. Die Beteiligten können vor dem Beginn des Gerichtsverfahrens, während des laufenden Verfahrens und sogar noch nach dessen Abschluss in die Mediation gehen, um das Ergebnis zu ändern oder die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung zu vereinfachen.

Das Mediationsverfahren ist unabhängig davon, wann es stattfindet, recht einfach. Die Parteien wenden sich an den Mediator ihrer Wahl oder, falls sie an einem laufenden Familienverfahren beteiligt sind, an den vom Richter benannten Mediator. Zunächst findet eine Informationsveranstaltung statt, um die Parteien über das Mediationsverfahren zu informieren, und wenn beide Parteien dem Mediationsverfahren zustimmen, kann es beginnen. Der Mediator leitet die Mediationssitzungen, damit jede Partei ihre Standpunkte darlegen und versuchen kann, eine Einigung zu erzielen. Das Verfahren endet mit oder ohne Einigung über alle oder einige Punkte. Das Ergebnis wird in einem Bericht festgehalten. Wurde eine Vereinbarung erzielt, so muss sie der Justizbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden, oder der Bericht kann, wenn keine minderjährigen oder behinderten Kinder beteiligt sind, dem Notar vorgelegt werden, der die Vereinbarung öffentlich beurkunden kann. Sie ist dann vollstreckbar.

Lassen sich die Beteiligten vor Einleitung des Gerichtsverfahrens auf eine Mediation ein und erzielen eine Einigung, beschleunigt dies das Verfahren, denn die beteiligten Parteien durchlaufen dann ein vereinfachtes Verfahren, bei dem beide Parteien die Vereinbarung dem Familiengericht (Juzgado de Familia) vorlegen. Das Gericht genehmigt anschließend die Vereinbarung, sofern sie nicht dem Gesetz oder den Interessen eventuell vorhandener minderjähriger oder behinderter Kinder des Paares zuwiderläuft. (Siehe Artikel 777 der Zivilprozessordnung.)

Hat das Gerichtsverfahren begonnen, ohne dass die Parteien ein Mediationsverfahren eingeleitet haben, kann das Gericht unter Berücksichtigung des Sachverhalts eine Mediation empfehlen. Das Familiengericht vermittelt ihnen dann eine kostenlose Informationssitzung. Wählen die beteiligten Partien den Weg der Mediation, wird das Gerichtsverfahren nur dann ausgesetzt, wenn die Parteien die Aussetzung des Verfahrens beantragen. Wird dann letztendlich eine Einigung erzielt, wird sie vom Gericht genehmigt. Wird jedoch keine Einigung erzielt oder wünschen die beteiligten Parteien keine Mediation, so ergeht hinsichtlich aller Punkte, über die sich die Parteien nicht einig sind, ein Urteil.

Familienmediation ist nicht möglich, wenn zwischen den Parteien Verfahren wegen geschlechtsbezogener Gewalt anhängig sind.

Die Informationssitzung ist kostenfrei; das Mediationsverfahren selbst ist jedoch für die Parteien kostenpflichtig, sofern sie nicht für Prozesskostenhilfe in Frage kommen. Vollständige Angaben über den Inhalt der Prozesskostenhilfe und die Anforderungen für ihre Gewährung finden sich in

https://www.mjusticia.gob.es/cs/Satellite/Portal/es/servicios-ciudadano/tramites-gestiones-personales/asistencia-juridica-gratuita

3. Der Beruf des Familienmediators/der Familienmediatorin und Zugang zu einem Mediator bzw. einer Mediatorin

Der Mediator/die Mediatorin muss über einen Hochschullabschluss oder eine höhere Berufsausbildung verfügen und darüber hinaus eine besondere Ausbildung zur Ausübung der Mediationstätigkeit durchlaufen haben, die an hierfür zugelassenen Einrichtungen angeboten wird.

Man muss nicht in einem Register eingetragen sein, um Familienmediation praktizieren zu können. Es sind jedoch sowohl auf nationaler Ebene (Register der Mediatoren und Mediationsstellen – Registro de Mediadores e Instituciones de Mediación, dessen Website unten angegeben ist) als auch auf Ebene der Autonomen Gemeinschaften Register eingerichtet worden, in die sich Mediatoren und Mediatorinnen eintragen lassen können.

Auf Ebene der Autonomen Gemeinschaften sind in fast allen Gemeinschaften öffentliche Mediationsdienste geschaffen worden. Entsprechende Informationen sind auf ihren öffentlichen Websites zu finden, wo in den Abschnitten zum Thema Mediation in unterschiedlicher Ausführlichkeit erläutert wird, wie das Mediationssystem funktioniert. Zudem sind dort Informationen sowie ein Link zum Mediatorenregister enthalten, sofern ein entsprechendes Register besteht. Auf den Websites finden sich normalerweise auch Formulare, mit denen eine Mediation beantragt werden kann und die auf die Fachstellen verweisen, die zur Durchführung von Mediationsverfahren eingerichtet wurden.

Bei der Suche nach einem Familienmediator oder einer Familienmediatorin ist zu unterscheiden, ob die Mediation nach dem Beginn des Gerichtsverfahrens oder unabhängig davon stattfinden soll. Wird die Mediation nach der Einleitung des Verfahrens beantragt, verweist das zuständige Familiengericht die beteiligten Parteien an seine angeschlossenen Familienmediationsstellen. Wird die Mediation jedoch vor dem Verfahren oder außerhalb desselben genutzt, dann muss die betreffende Partei selbst einen Familienmediator suchen. Folgende Informationsquellen können von Nutzen sein:

-           das bereits erwähnte Register der Mediatoren und Mediationsstellen auf nationaler Ebene unter

https://www.mjusticia.gob.es/es/ciudadania/registros/mediadores-instituciones;

-           die vom Justizministerium angegebenen Stellen unter

https://remediabuscador.mjusticia.gob.es/remediabuscador/RegistroInstitucion;

-          die auf Ebene der Provinzen vom Generalrat der rechtsprechenden Gewalt (Consejo General del Poder Judicial) vorgeschlagenen Mediationsdienste unter

http://www.poderjudicial.es/cgpj/es/Temas/Mediacion/Servicios-de-Mediacion-Intrajudicial/Mediacion-Familiar/;

-          die von den verschiedenen Autonomen Gemeinschaften eingerichteten Mediationsdienste. Die öffentlichen Websites der der Autonomen Gemeinschaften enthalten gewöhnlich Informationen dazu.

Darüber hinaus stehen weitere Informationen über das Verfahren der Familienmediation, die geltenden Rechtsvorschriften und die in den verschiedenen Autonomen Gemeinschaften bestehenden Mediationsdienste auf der Website des Generalrats der rechtsprechenden Gewalt unter

http://www.poderjudicial.es/cgpj/es/Temas/Mediacion zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 05/07/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.