- Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
- Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
- Artikel 3 - Zentralstelle
- Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
- Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 11 - Kosten der Zustellung
- Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
- Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
- Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!
Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
Übermittlungsstellen sind die Bezirksgerichte (käräjäoikeudet), das Gericht für Wirtschaftssachen (markkinaoikeus), die Berufungsgerichte (hovioikeudet), der Oberste Gerichtshof (korkein oikeus), die nationale Vollstreckungsbehörde (ulosottolaitos) und das Justizministerium (oikeusministeriö).
Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
Verfügbare Empfangsmöglichkeiten: die Schriftstücke können per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden.
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
Das Formblatt kann in Finnisch, Schwedisch und Englisch ausgefüllt werden.
Artikel 3 - Zentralstelle

Zentralstelle ist das Justizministerium.
Oikeusministeriö [Justizministerium]
PL 25
FIN-00023 Valtioneuvosto [Regierung]
Tel. (358-9) 16 06 76 28
Fax: (358-9) 16 06 75 24
E-Mail: central.authority@om.fi
Schriftstücke können per Post, per Fax oder per E-Mail übermittelt werden.
Sprachkenntnisse: Finnisch, Schwedisch und Englisch.
Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
Das Antragsformular kann in Finnisch, Schwedisch oder Englisch ausgefüllt werden.
Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
Finnland beabsichtigt, nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 3 die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Für diese Bestimmungen gibt es in ihrer derzeitigen Fassung im finnischen Rechtssystem keine ersichtliche ratio legis, sodass sie in der Praxis nicht angewandt werden können.
Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
Das Bescheinigungsformular kann in Finnisch, Schwedisch oder Englisch ausgestellt werden.
Artikel 11 - Kosten der Zustellung
Die Übermittlung von Schriftstücken ist für ausländische Übermittlungsstellen kostenlos.
Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
Finnland hat keine Einwände gegen diese Form der Zustellung.
Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
Finnland hat keine Einwände gegen diese Form der Zustellung.
Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
Finnland erteilt keine Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 2. Die finnischen Gerichte können demnach keinen Rechtsstreit nach Maßgabe von Artikel 19 Absatz 2 entscheiden. Eine Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 4 ist daher ebenfalls nicht erforderlich.
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