- Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
- Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
- Artikel 3 - Zentralstelle
- Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
- Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 11 - Kosten der Zustellung
- Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
- Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
- Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen
NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!
Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: .
Übermittlungsstellen sind in Frankreich die Gerichtsvollzieher und die Gerichtskanzleien.
Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: .
In Frankreich sind ausschließlich die Gerichtsvollzieher dafür zuständig.
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
Verfügbare Empfangsmöglichkeiten: per Post.
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
Frankreich lässt für die Ausfüllung des Formblatts in Anhang I neben der französischen Sprache auch Englisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch zu.
Artikel 3 - Zentralstelle
Zentralstelle ist das Büro für Unionsrecht, internationales Privatrecht und Rechtshilfe (Département de l’entraide, du droit international privé et européen – DEDIPE).
Anschrift:
Ministère de la Justice
Direction des Affaires Civiles et du Sceau
Département de l’entraide, du droit international privé et européen (DEDIPE)
13, place Vendôme
F-75042 Paris Cedex 01
Tel.: 00 33 (0)1 44 77 61 05
Fax: 00 33 (0)1 44 77 61 22
E-Mail: entraide-civile-internationale@justice.gouv.fr
Sprachkenntnisse: Französisch und Englisch.
Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
Frankreich lässt für die Ausfüllung des Formblatts in Anhang I neben der französischen Sprache auch Englisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch zu.
Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
Nach französischem Recht muss ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist gemäß Artikel 8 Absatz 3 und 9 Absatz 2 zugestellt werden
Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
Frankreich lässt für die Ausstellung der Bescheinigung über die Zustellung oder die Abschrift des zugestellten oder notifizierten Schriftstücks neben der französischen auch Englisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch zu.
Artikel 11 - Kosten der Zustellung
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: .
Die pauschale Gebühr für das Tätigwerden des Gerichtsvollziehers beläuft sich auf 48,75 EUR (Erlass vom 26. Februar 2016). Diese Gebühr muss bei der Zustellung entrichtet werden, außer in den Fällen, in denen der Antragsteller Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.
Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
Frankreich lässt die Möglichkeit, dass ein anderer Mitgliedstaat gerichtliche Schriftstücke auf französischem Gebiet durch die konsularischen oder diplomatischen Vertretungen zustellen lässt, nicht zu, es sei denn, der Empfänger des Schriftstücks ist ein Staatsangehöriger des Übermittlungsmitgliedstaats.
Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
Frankreich lässt die in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit der unmittelbaren Zustellung zu.
Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 kann der französische Richter entscheiden, wenn alle in Absatz 2 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der in Absatz 4 vorgesehene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Erlass der Entscheidung zu stellen.
Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen
Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess
Übereinkommen vom 15. November 1965 zur Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
das am 6. Mai 1961 unterzeichnete Abkommen zwischen der Französischen Republik und Deutschland zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess
Abkommen vom 1. März 1956 über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen zwischen Frankreich und Belgien, geändert durch den Schriftwechsel vom 23. und 30. August 1960
Abkommen vom 5. April 1967 zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954
Abkommen vom 2. Februar 1922 zur Vereinfachung der Vornahme von Verfahrenshandlungen betreffend in Frankreich bzw. in Großbritannien ansässige Personen
das am 29. Oktober 1969 in Belgrad unterzeichnete Abkommen zwischen der Französischen Republik und der sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess
das am 5. November 1974 in Paris unterzeichnete Abkommen zwischen der Französischen Republik und der sozialistischen Republik Rumänien über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen
das am 27. Februar 1979 in Wien unterzeichnete Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Französischen Republik und der Republik Österreich zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess
das am 31. Juli 1980 in Budapest unterzeichnete Abkommen zwischen der Französischen Republik und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe in Zivil- und Familiensachen und über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sowie die Rechtshilfe in Strafsachen und die Auslieferung
der am 10. Mai 1984 in Paris unterzeichnete Vertrag zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-, Familien- und Handelssachen
das am 18. Januar 1989 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivilsachen
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