- Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
- Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
- Artikel 3 - Zentralstelle
- Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
- Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
- Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
- Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
Übermittlungsstelle ist der „Registrar of the Supreme Court of Gibraltar“.
Mitteilungen an die Übermittlungsstelle sind an folgende Anschrift zu richten:
The United Kingdom Government Gibraltar Liaison Unit for EU Affairs
Foreign and Commonwealth Office
King Charles Street
London
SW1A 2AH
Tel.: +44 20 7008 1577
Fax: +44 20 7008 3629
E-Mail: ukgglu@fco.gov.uk
Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
Empfangsstelle ist der „Registrar of the Supreme Court of Gibraltar“.
Mitteilungen an die Empfangsstelle sind an folgende Anschrift zu richten.
The United Kingdom Government Gibraltar Liaison Unit for EU Affairs
Foreign and Commonwealth Office
King Charles Street
London
SW1A 2AH
Tel.: +44 20 7008 1577
Fax: +44 20 7008 3629
E-Mail-Adresse: ukgglu@fco.gov.uk
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
Schriftstücke können per Fax und auf dem Postweg übermittelt werden.
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
Das Formblatt kann in Englisch und Französisch ausgefüllt werden.
Artikel 3 - Zentralstelle
The Registrar of the Supreme Court of Gibraltar
Supreme Court,
Law Courts
277 Main Street
Gibraltar
Tel.: +350 200 78808
Fax: +350 200 77118
Förmliche Mitteilungen an die Empfangsstelle sind über folgende Anschrift an den „Registrar of the Supreme Court of Gibraltar“ zu richten:
The United Kingdom Government Gibraltar Liaison Unit for EU Affairs
Foreign and Commonwealth Office
King Charles Street
London
SW1A 2AH
Tel.: +44 20 7008 1577
Fax: +44 20 7008 3629
E-Mail-Adresse: ukgglu@fco.gov.uk
Die Kommunikation erfolgt auf dem Postweg, per Fax, E-Mail oder Telefon. Die Zentralstelle ist für die Prüfung der Übersetzungen verantwortlich.
Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
Das Vereinigte Königreich lässt für das Ausfüllen des Antragsformulars Französisch als zusätzliche Sprache zu.
Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
Das Vereinigte Königreich beabsichtigt, von den Bestimmungen abzuweichen, da die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Fristen und Verjährungsfristen durch diesen Artikel noch komplizierter würden. Es ist wichtig, den Zeitpunkt der Zustellung zweifelsfrei feststellen zu können, da dieser dafür maßgebend ist, ab wann eine Partei ein Versäumnisurteil beantragen kann. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs ist nicht hinreichend klar, wie diese Bestimmung genau gemeint ist und wie sie in der Praxis angewendet werden soll; dadurch könnte es zu weiteren Unsicherheiten kommen. Die Frage sollte daher so lange dem innerstaatlichen Recht überlassen bleiben, bis geprüft werden kann, wie die Bestimmung nach Einführung der Verordnung in den anderen Mitgliedstaaten praktisch angewandt wird.
Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
Das Vereinigte Königreich lässt für das Ausfüllen des Bescheinigungsformulars Französisch als zusätzliche Sprache zu.
Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
Das Vereinigte Königreich hat keine Einwände gegen die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 in seinem Hoheitsgebiet.
Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
Gibraltar hat keine Einwände gegen eine unmittelbare Zustellung gemäß Artikel 15 Absatz 1.
Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
Entsprechend dem Haager Übereinkommen können die Gerichte im Vereinigten Königreich ungeachtet des Artikels 19 Absatz 1 einen Rechtsstreit entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 gegeben sind.
Frist, innerhalb derer der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Erlass der Entscheidung gemäß Absatz 4 zu stellen ist:
Prüft das Gericht einen Antrag auf Nichtigerklärung eines Versäumnisurteils, ist darauf zu achten, dass der Antrag umgehend gestellt worden ist.
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