- Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
- Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
- Artikel 3 - Zentralstelle
- Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
- Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 11 - Kosten der Zustellung
- Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
- Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
- Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
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NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!
Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
Verfügbare Empfangsmöglichkeiten: per Post.
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
Das Formblatt kann außer in Griechisch auch in Englisch oder Französisch ausgefüllt werden.
Artikel 3 - Zentralstelle
Griechisches Ministerium für Justiz, Transparenz und Menschenrechte
(Ypourgéio Dikaiosýnis, Diafáneias kai Anthropínon Dikaiomáton)
Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen
(Tmíma Diethnoús Dikastikís Synergasías se Astikés kai Poinikés Ypothéseis)
96 Mesogion Av.
Μεσογείων 96
11527 Athen, Griechenland
11527 Aθήνα, Ελλάδα
Τelefon: (0030) 210 7767529, (0030) 210 7767322, (0030) 210 7767312
Fax: (0030) 210 7767499
E-Mail: civilunit@justice.gov.gr, gkouvelas@justice.gov.gr, mntolia@justice.gov.gr, avasilopoulou@justice.gov.gr
Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
Das Antragsformular (Formblatt) kann außer in Griechisch auch in Englisch oder Französisch ausgefüllt werden.
Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
Griechenland beabsichtigt nicht, von Artikel 9 Absätze 1 und 2 abzuweichen.
Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
Griechenland lässt für die Ausfüllung des Bescheinigungsformulars außer Griechisch Englisch und Französisch zu.
Artikel 11 - Kosten der Zustellung
Seit dem 1. August 2013 belaufen sich die Kosten der Zustellung durch einen Staatsanwalt (eisangeléas) pauschal auf 50 EUR.
Die Zahlung ist per Banküberweisung an das griechische Ministerium für Justiz, Transparenz und Menschenrechte (Ypourgeío Dikaiosýnis, Diafáneias kai Anthropínon Dikaiomáton) auf folgendes Konto vorzunehmen:
Bank of Greece (Trápeza tis Elládos)
Konto Nr.: 23/2341147896
IBAN: GR9101000230000002341147896
Swift: BNGRGRAA
Für Ersuchen nach Artikel 4 der Verordnung gilt das beschriebene Verfahren. Ersuchen, denen keine entsprechende Bankbescheinigung über die Zahlung beiliegt, werden unbearbeitet zurückgeschickt.
Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
Griechenland lässt die Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken in seinem Hoheitsgebiet nach Absatz 1 dieses Artikels nicht zu, außer wenn das betreffende Schriftstück einem Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedstaats zuzustellen ist.
Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
Griechenland hat keine Einwände gegen die Anwendung dieses Artikels.
Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
Die griechischen Gerichte sind verpflichtet, ungeachtet des Absatzes 1 den Rechtsstreit zu entscheiden, wenn alle Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Absatz 4 ist innerhalb von drei Jahren nach Erlass der Entscheidung zu stellen.
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