Zustellung von Schriftstücken

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NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!


Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Englisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Seit dem 15. April 2019 ist das Combined Court Office in Castlebar in der Grafschaft Mayo als Übermittlungsstelle zuständig.

Service of EU documents
Courts Service Centralised Office,
Combined Court Office,
The Courthouse,
Castlebar,
Co. Mayo

E-Mail: serviceofeudocuments@courts.ie

Fragen in Zusammenhang mit einem vor dem 15. April 2019 gestellten Antrag auf Zustellung sind an die Stelle zu richten, die den Antrag übermittelt hat.

Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Englisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Seit dem 15. April 2019 ist das Combined Court Office in Castlebar in der Grafschaft Mayo als Empfangsstelle zuständig.

Service of EU documents
Courts Service Centralised Office,
Combined Court Office,
The Courthouse,
Castlebar,
Co. Mayo

E-Mail: serviceofeudocuments@courts.ie.

Fragen in Zusammenhang mit einem vor dem 15. April 2019 gestellten Antrag auf Zustellung sind an die Stelle zu richten, die den Antrag empfangen hat.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

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Verfügbare Empfangsmöglichkeiten: Übermittlung der Schriftstücke per Post oder durch einen Dienstleistungsanbieter, beispielsweise einen Expresszustelldienst.

Verwaltungsmitteilungen können auch per E-Mail übermittelt werden.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf

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Das Formblatt kann in Englisch oder Irisch ausgefüllt werden.

Artikel 3 - Zentralstelle

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The Master

„High Court“

Four Courts

Dublin 7

Irland

Mitteilungen in Englisch oder Gälisch können per Post oder per Fax an das Central Office of the High Court, Nummer (+353-1) 872 56 69, gerichtet werden. Das Central Office of the High Court kann auch telefonisch unter der Nummer (+353-1) 888 60 00 kontaktiert werden.

Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

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Das Antragsformular (Formblatt) kann in Englisch oder Irisch ausgefüllt werden.

Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht

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Die Bestimmungen dieses Absatzes sind im irischen Recht nicht anwendbar.

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

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Irland lässt für die Ausfüllung des Bescheinigungsformulars außer Englisch auch Irisch zu.

Artikel 11 - Kosten der Zustellung

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Eine persönliche Zustellung nach Artikel 11 Absatz 2 erfolgt durch eine Anwaltskanzlei, einen privaten Ermittler oder Rechtsanwalt; die Kosten dafür werden zwischen den Parteien vereinbart und belaufen sich im Regelfall auf 70 EUR bis 100 EUR.

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Irland hat keine Einwände gegen eine Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen.

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

Als Alternative zur Zustellung per Post erlaubt Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, die persönliche Zustellung über einen Rechtsanwalt (solicitor) oder einen Ladungszusteller (summons server) vornehmen zu lassen.

Ein Rechtsanwalt (solicitor) kann unter folgendem Link gesucht werden:

https://www.lawsociety.ie/Find-a-Solicitor/

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

Ein irisches Gericht kann ungeachtet des Artikels 19 Absatz 1 den Rechtsstreit auch dann entscheiden, wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder Abgabe eingegangen ist, sofern alle Bedingungen nach Absatz 2 erfüllt sind.

Gemäß Artikel 19 Absatz 4 obliegt es dem zuständigen Gericht, sich zu überzeugen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Beklagte von der Entscheidung Kenntnis erhalten hat, gestellt wurde.

Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen

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Keine

Letzte Aktualisierung: 08/08/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.