- Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
- Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
- Artikel 3 - Zentralstelle
- Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
- Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 11 - Kosten der Zustellung
- Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
- Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
- Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen
NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!
Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
Im Zuge der Änderungen der lettischen Zivilprozessordnung, die am 1. Januar 2019 in Kraft traten, wurden auch Änderungen bei der Zustellung ausländischer gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Lettland nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken ) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates eingeführt. Zentralstelle für den Empfang und die Erledigung von ausländischen Zustellungsersuchen ist jetzt der Rat der vereidigten Gerichtsvollzieher Lettlands (Zvērinātu tiesu izpildītāju padome). Außerdem wurde für jedes Zustellungsersuchen eine Gebühr von 113,97 EUR (einschließlich MWSt) festgesetzt. Die Gebühr ist per Banküberweisung zu entrichten. Die Person, die die pauschale Zustellgebühr zahlt, muss auch für die Bankgebühren aufkommen.
Zentralstelle:
Rat der vereidigten Gerichtsvollzieher Lettlands (Zvērinātu tiesu izpildītāju padome)
Anschrift (seit 16. Dezember 2019): Lāčplēša iela 27-32, Riga, LV-1011, Lettland
Telefon: (+371) 67290005 Fax: (+371) 67290006
E-Mail: documents@lzti.lv
Bankverbindung:
Registernr.: 90001497619
Sitz: Lāčplēša iela 27-32, Riga, LV-1011, Lettland
Bank: Swedbank AS
IBAN: LV93 HABA 0551 0380 9674 2
Swift-Code: HABALV22
Zahlungszweck: Angaben zum Adressaten
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
In Lettland werden Anträge aus anderen Mitgliedstaaten auf Zustellung von Schriftstücken und auf Bescheinigung über die Zustellung von Schriftstücken angenommen, wenn sie per Post übermittelt werden.
Mitteilungen anhand der anderen Formblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates können auch über andere Übermittlungswege übermittelt werden, die dem betreffenden lettischen Gericht zur Verfügung stehen.
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
Das Formblatt kann außer in lettischer auch in englischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 3 - Zentralstelle
Zentralstelle ist der Rat der vereidigten Gerichtsvollzieher Lettlands (Zvērinātu tiesu izpildītāju padome).
Anschrift (seit 16. Dezember 2019): Lāčplēša iela 27-32, Riga, LV-1011, Lettland
Telefon: (+371) 67290005 Fax: (+371) 67290006
E-Mail: documents@lzti.lv
Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
Ein Antrag auf Zustellung von Schriftstücken, der unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung erstellt wird, kann in lettischer oder englischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
Wurden gerichtliche Schriftstücke nach Maßgabe des Verfahrens in Artikel 56 der lettischen Zivilprozessordnung übermittelt, gilt der Empfänger gemäß Artikel 56.1 (1) der lettischen Zivilprozessordnung – außer in Fällen des Artikels 56 Absatz 9 – als über Ort und Zeitpunkt einer Gerichtsverhandlung oder Verfahrenshandlung oder über den Inhalt des betreffenden Schriftstücks als unterrichtet. Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke gilt als bewirkt:
1) an dem Tag, an dem die Person die Schriftstücke gemäß Artikel 56 Absätze 3, 7 oder 8 der Zivilprozessordnung angenommen hat;
2) an dem Tag, an dem die Person die Annahme verweigert hat (Artikel 57);
3) am siebten Tag nach Absendung der Schriftstücke, falls sie per Post übersandt wurden;
4) am dritten Tag nach Absendung der Schriftstücke, falls sie per E-Mail übersandt wurden;
5) am dritten Tag nach Absendung der Schriftstücke, wenn die Mitteilung über das Internet erfolgt.
Nach Absatz 2 des obengenannten Artikels ist es für die Zustellung der Schriftstücke unerheblich, ob diese an den gemeldeten Wohnsitz einer natürlichen Person, an eine gemeldete Zweitanschrift, eine angegebene Zustellanschrift für die Kommunikation mit dem Gericht oder an den Geschäftssitz einer juristischen Person übermittelt werden und ob eine Bestätigung der Übermittlung durch die Post eingeht oder die Schriftstücke zurückgesandt werden. Der Empfänger kann die Vermutung, dass die Zustellung im Falle der Übersendung durch die Post am siebten Tag nach Absendung der Schriftstücke bzw. am dritten Tag im Falle der Übersendung per E-Mail oder der Mitteilung über das Internet bewirkt wurde, zurückweisen, indem er objektive, von ihm nicht beeinflussbare Umstände anführt, die ihn daran gehindert haben, die Schriftstücke an der angegebenen Anschrift in Empfang zu nehmen.
Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
Die Bescheinigung über die Zustellung von Schriftstücken nach dem Formblatt in Anhang I der Verordnung kann in lettischer oder englischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 11 - Kosten der Zustellung
Bei der Zustellung von Schriftstücken nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung fällt für jeden Zustellungsauftrag eine Gebühr von 113,97 EUR (einschließlich MWSt) an. Die Gebühr ist per Banküberweisung zu entrichten. Die Person, die die pauschale Zustellgebühr zahlt, muss auch für die Bankgebühren aufkommen.
Bankverbindung:
Registernr.: 90001497619
Anschrift (seit 16. Dezember 2019): Lāčplēša iela 27-32, Riga, LV-1011, Lettland
Bank: Swedbank AS
IBAN: LV93HABA0551038096742
Swift-Code: HABALV22
Zahlungszweck: Angaben zum Adressaten
Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
In Lettland ist die Zustellung von Schriftstücken nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung nur in den Fällen zulässig, in denen die Schriftstücke einem Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedstaats zuzustellen sind.
Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
Die Zustellung von Schriftstücken nach Artikel 15 der Verordnung ist in Lettland nicht zulässig.
Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
Ungeachtet des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung können lettische Gerichte einen Rechtsstreit auch dann entscheiden, wenn keine Bescheinigung über die Zustellung, Aushändigung oder Abgabe eingegangen ist, sofern die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung gegeben sind. In Lettland ist keine bestimmte Frist vorgesehen, nach deren Ablauf der Antrag eines Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sofern die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 4 der Verordnung erfüllt sind, abgelehnt wird.
Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen
Die Republik Lettland hat zwei Übereinkünfte geschlossen, die noch in Kraft sind:
1) Abkommen zwischen der Republik Lettland und der Republik Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen;
2) Übereinkommen zwischen der Republik Lettland, der Republik Estland und der Republik Litauen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen.
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