- Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
- Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
- Artikel 3 - Zentralstelle
- Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
- Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 11 - Kosten der Zustellung
- Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
- Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
- Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen
NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!
Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
Alle ordentlichen Gerichte der Republik Litauen, die für Zivil- und Handelssachen zuständig sind, dürfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 und dem Haager Übereinkommen von 1965 Schriftstücke ins Ausland übermitteln.
Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
Empfangsstelle für die Entgegennahme von zuzustellenden Schriftstücken aus anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 ist die Kammer der Gerichtsvollzieher Litauens.
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke können per Post oder per Fax entgegengenommen werden.
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
Die Formblätter können in litauischer oder englischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 3 - Zentralstelle
Zentralstelle für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 ist das Justizministerium der Republik Litauen.
Gedimino pr. 30, LT-01104 Vilnius, Litauen
Tel.: +370 5 2662984;
Fax: +370 5 262 59 40, +370 5 2662854;
E-Mail: rastine@tm.lt
Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
Das Formblatt in Anhang I der Verordnung kann in litauischer oder englischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
Im litauischen Recht sind keine konkreten Fristen für Zustellung von Schriftstücken festgelegt.
Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
Das Formblatt in Anhang I der Verordnung kann in litauischer oder englischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 11 - Kosten der Zustellung
Für die Zustellung gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung erhebt die Republik Litauen eine Gebühr von 110 EUR.
Diese Gebühr ist auf das Konto der Empfangsstelle, d. h. der litauischen Gerichtsvollzieherkammer, einzuzahlen.
Kammer der Gerichtsvollzieher Litauens
Anschrift: Konstitucijos pr. 15, Vilnius LT-09319, Litauen
Bank: Luminor Bank AB, Bankcode 40100, SWIFT: AGBLLT2X, Kontonummer: LT92 4010 0424 0031 5815, Kennnummer des Rechtsträgers: 126198978.
Tel. +370 5 2750067, +370 5 2750068, E-Mail: info@antstoliurumai.lt, http://www.anstoliurumai.lt
Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
Die Republik Litauen lässt eine Zustellung nach Maßgabe von Artikel 13 der Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet nicht zu, es sei denn, das Schriftstück ist einem Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedstaats zuzustellen.
Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
Die in Artikel 15 der Verordnung vorgesehene unmittelbare Zustellung ist in der Republik Litauen unzulässig.
Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
Die Republik Litauen teilt mit, dass die Gerichte der Republik Litauen einen Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung bzw. Abgabe eingegangen ist, sofern alle in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung des Beklagten in den vorigen Stand gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung ist in Bezug auf Rechtsmittelfristen nach Ablauf einer Frist von mehr als einem Jahr ab Erlass der Entscheidung unzulässig.
Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen
Litauen hat mit anderen Mitgliedstaaten keine Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur weiteren Beschleunigung oder Vereinfachung der Übermittlung von Schriftstücken gemäß Artikel 20 Absatz 2 geschlossen.
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