- Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
- Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
- Artikel 3 - Zentralstelle
- Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
- Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 11 - Kosten der Zustellung
- Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
- Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
- Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen
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NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!
Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
Office of the State Advocate (Generalstaatsanwaltschaft)
Anschrift: Casa Scaglia, 16, Triq M.A. Vassalli, Valletta
Postleitzahl: VLT1311
Tel. +356 22265000
E- Mail: info@stateadvocate.mt
Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
Office of the State Advocate (Generalstaatsanwaltschaft)
Anschrift: Casa Scaglia, 16, Triq M.A. Vassalli, Valletta
Postleitzahl: VLT1311
Tel. +356 22265000
E- Mail: info@stateadvocate.mt
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
Folgende Möglichkeiten der Kommunikation stehen zur Verfügung: Originalunterlagen sowie das Formblatt in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 und Bankbelege sind per Post zu übermitteln. Vorauskopien können per Fax und/oder per E-Mail verschickt werden.
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
Sprachen, in denen das Formblatt ausgefüllt werden kann: Englisch oder Maltesisch.
Artikel 3 - Zentralstelle
Office of the State Advocate (Generalstaatsanwaltschaft)
Casa Scaglia, 16, Triq M.A. Vassalli
Valletta VLT1311 - MALTA
Tel.: +356 22265000
E- Mail: info@stateadvocate.mt
Bereich der örtlichen Zuständigkeit: Malta und Gozo.
Für die Kommunikation und die Einreichung von Unterlagen ist die englische Sprache zugelassen.
Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
Englisch
Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
Malta beabsichtigt, von Artikel 9 Absatz 2 abzuweichen, da der Artikel nicht mit maltesischem Verfahrensrecht vereinbar ist.
Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Englisch
Artikel 11 - Kosten der Zustellung
Die in Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Auslagen entsprechen einer Pauschalgebühr von 50 EUR für jedes zuzustellende Schriftstück.
Diese Gebühr ist im Voraus zu entrichten. Zuzustellende Schriftstücke ohne beigefügten Zahlungsnachweis über die erfolgte Zahlung werden unbearbeitet zurückgesandt. Die Gebühr ist per Banküberweisung durch die Person zu zahlen, an die die Gebühr im Falle einer Nichtbearbeitung zurückzuüberweisen ist. Die Gebühr ist per Banküberweisung auf folgendes Konto des Büros der Generalstaatsanwaltschaft zu zahlen:
Name der Bank: Central Bank of Malta
Bezeichnung des Kontos: AG Office – Receipt of Service Documents
Kontonummer: 40127EUR-CMG5-000-Y
IBAN: MT24MALT011000040127EURCMG5000Y
SWIFT-Code: MALTMTMT
Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
Nicht zugelassen.
Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
Zugelassen.
Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
Eine unmittelbare Zustellung ist nicht möglich, da ein Nachweis über die Zustellung benötigt wird. Wenn jedoch ein Urteil gegen eine Person ergangen ist, die nicht ordnungsgemäß schriftlich vorgeladen wurde, so kann diese Person innerhalb von drei Monaten nach Urteilsspruch ein neues Verfahren beantragen.
Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen
Keine.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.