- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
- Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
- Artikel 3 - Zentralstelle
- Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
- Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 11 - Kosten der Zustellung
- Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
- Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
- Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen
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NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!
ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
Portugal benennt als Übermittlungsstellen:
- die Bezirksgerichte (tribunais judiciais de comarca);
- Registerführer (conservadores);
- Notare (notários);
- Gerichtsvollzieher (agentes de execução); und
- rechtliche Vertreter (mandatários judiciais).
Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
Portugal benennt als Empfangsstellen:
- die allgemeine Kammer (Juízo de Competência Genérica) oder ‒ sofern vorhanden ‒ die lokale Zivilkammer (Juízo local cível) des Amtsgerichts (Tribunais Judiciais de Comarca); und
- Gerichtsvollzieher (Agentes de Execução) (OSAE ‒ Verband der Rechtsbeistände und Gerichtsvollzieher, Ordem dos Solicitadores e dos Agentes de Execução)
Rua Artilharia 1, No 63
PT - 1250-083 LISBOA
Tel.: (351) 21 389 42 00
Fax: (351) 21 353 48 70
E-Mail: geral@osae.pt
http://www.osae.pt/pt/pag/OSAE/osae/1/1/1/1
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
Schriftstücke können per Post übermittelt werden.
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
Das Formblatt kann in Portugiesisch, Englisch oder Spanisch ausgefüllt werden.
Artikel 3 - Zentralstelle
In Portugal, ist die Zentralstelle die Direção-Geral da Administração da Justiça (Generaldirektion Justizverwaltung).
Direcção Geral da Administração da Justiça
Av. D. João II, 1.08.01 D/E
PT - 1990-097 LISBOA
Tel. +351 217906200 - +351 217906223
Fax +351 211545100/60
E-Mail: correio@dgaj.mj.pt
Website: http://www.dgaj.mj.pt/
Sprachkenntnisse: Portugiesisch, Spanisch, Französisch und Englisch.
Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
Das Formblatt kann in Portugiesisch, in Englisch oder in Spanisch ausgefüllt werden.
Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
Im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung ist nach portugiesischem Recht festgelegt, dass die Verjährungsfrist für die Übermittlung bzw. Zustellung der Schriftstücke gemäß Artikel 323 der Zivilgesetzbuches fünf Tage nach dem Zustellungsantrag ausgesetzt wird, wenn das Schriftstück nicht zugstellt werden kann und die Gründe dafür nicht dem Antragsteller zuzuschreiben sind.
Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
Die Bescheinigung kann in Portugiesisch, Englisch und Spanisch ausgefüllt werden.
Artikel 11 - Kosten der Zustellung
Generell werden für die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken eines anderen Mitgliedstaats keine Kosten oder Gebühren erhoben, sofern die Schriftstücke an das Gericht zugestellt werden.
Werden die Schriftstücke jedoch persönlich durch einen Gerichtsbediensteten oder einen Gerichtsvollzieher zugestellt, so werden folgende Gebühren dafür erhoben:
1. Gerichtsvollzieher:
bei erfolgter Zustellung: 76 EUR
Kann die Zustellung nicht erfolgen (wenn der Empfänger des Schriftstücks nicht an der genannten Anschrift wohnhaft ist oder die Anschrift nicht existiert): 50,50 EUR
2. Gerichtsbedienstete:
bei erfolgter Zustellung: 51 EUR
Kann die Zustellung nicht erfolgen (wenn der Empfänger des Schriftstücks nicht an der genannten Anschrift wohnhaft ist oder die Anschrift nicht existiert), werden keine Gebühren erhoben.
Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
Portugal lässt die Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken durch diplomatische und konsularische Vertretungen anderer Mitgliedstaaten in seinem Hoheitsgebiet nicht zu, es sei denn, der Empfänger des Schriftstücks ist Staatsangehöriger des Übermittlungsmitgliedstaats.
Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
Nach portugiesischem Recht ist eine unmittelbare Zustellung gemäß Artikel 15 der Verordnung nicht zulässig.
Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 1 können die portugiesischen Gerichte den Rechtsstreit entscheiden, sofern alle Bedingungen nach Artikel 19 Absatz 2 erfüllt sind.
Gemäß Artikel 19 Absatz 4 sind Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf Rechtsmittelfristen innerhalb eines Jahres ab Erlass der angefochtenen Entscheidungen zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist gestellte Anträge werden abgewiesen.
Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen
Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte:
- Übereinkunft zwischen der Republik Portugal und dem Königreich Spanien über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen vom 19. November 1997 [Acordo entre a República Portuguesa e o Reino de Espanha relativo à Cooperação Judiciária em Matéria Penal e Civil, de 19 de novembro de 1997];
Weitere Übereinkünfte, an denen Portugal beteiligt ist:
- Übereinkunft über die rechtliche und justizielle Zusammenarbeit mit Angola vom 30. August 1995 [Acordo de Cooperação Jurídica e Judiciária com Angola, de 30 de agosto de 1995];
- Übereinkunft über die rechtliche und justizielle Zusammenarbeit mit der Republik Cabo Verde vom 2. Februar 2003 [Acordo de Cooperação Jurídica e Judiciária com a República de cabo Verde, de 2 de fevereiro de 2003];
- Übereinkunft über die rechtliche und justizielle Zusammenarbeit mit der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China vom 1. Juli 2001 [Acordo de Cooperação Jurídica e Judiciária com a Região Administrativa Especial de Macau, da República Popular da China, de 1 de julho de 2001];
- Übereinkunft über die rechtliche und justizielle Zusammenarbeit mit Guinea-Bissau vom 5. Juli 1988 [Acordo de Cooperação Jurídica com a Guiné-Bissau, de 5 de Julho de 1988];
- Übereinkunft über die rechtliche und justizielle Zusammenarbeit mit Mozambik vom 12. April 1990 [Acordo de Cooperação Jurídica e Judiciária com Moçambique, de 12 Abril de 1990];
- Justizielle Übereinkunft mit São Tomé und Príncipe vom 23. März 1976 [Acordo Judiciário com São Tomé e Príncipe, de 23 de Março de 1976].
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