- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
- Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
- Artikel 3 - Zentralstelle
- Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
- Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 11 - Kosten der Zustellung
- Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
- Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
- Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
Informationen nach Regionen suchen
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- Sloweniensi
- Slowakeisk
- Finnlandfi
- Schwedense
- Vereinigtes Königreichuk
ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
Übermittlungsstellen sind die Messengers-at-Arms (Gerichtsvollzieher). Eine Liste der Gerichtsvollzieher ist auf der Website der Society for Messengers-at-Arms and Sheriff Officers (SMASO – Verband der Gerichtsvollzieher) abrufbar: SMASO
Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
Empfangsstellen sind die Messengers-at-Arms (Gerichtsvollzieher). Eine Liste der Gerichtsvollzieher ist auf der Website der Society for Messengers-at-Arms and Sheriff Officers (SMASO – Verband der Gerichtsvollzieher) abrufbar: SMASO
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
Schriftstücke können per Fax und per Post übermittelt werden.
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
Englisch.
Artikel 3 - Zentralstelle
Scottish Government
Central Authority & International Law Team
St Andrew’s House (GW15)
Edinburgh
EH1 3DG
Tel.: +44 131 244 4829
Fax: +44 131 244 4848
E- Mail: Finbarr.Lee@gov.scot
Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
Formblätter sind in englischer Sprache auszufüllen.
Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
Das Vereinigte Königreich beabsichtigt, von den Bestimmungen abzuweichen, da die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Fristen und Verjährungsfristen durch diesen Artikel noch komplizierter würden. Es ist wichtig, den Zeitpunkt der Zustellung zweifelsfrei feststellen zu können, da dieser dafür maßgebend ist, ab wann eine Partei ein Versäumnisurteil beantragen kann. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs ist nicht hinreichend klar, wie diese Bestimmung genau gemeint ist und wie sie in der Praxis angewendet werden soll; dadurch könnte es zu weiteren Unsicherheiten kommen. Die Frage sollte daher so lange dem innerstaatlichen Recht überlassen bleiben, bis geprüft werden kann, wie die Bestimmung nach Einführung der Verordnung in den anderen Mitgliedstaaten praktisch angewandt wird.
Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
Das Vereinigte Königreich lässt für das Ausfüllen des Formulars Französisch als zusätzliche Sprache zu.
Artikel 11 - Kosten der Zustellung
Kosten der Zustellung durch Messengers-at-Arms: i) 142,51 GBP für persönliche Zustellung und ii) 45,40 GBP für Zustellung durch Postdienste. Zur Erklärung: Diese Kosten für die Zustellung durch Postdienste gelten nicht für die Zustellung durch Postdienste gemäß Artikel 14. Die Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet.
Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
Schottland lässt die Zustellung nach Artikel 13 Absatz 1 in seinem Hoheitsgebiet zu.
Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
Schottland hat keine Einwände gegen die unmittelbare Zustellung gemäß Artikel 15 Absatz 1.
Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
Entsprechend dem Haager Übereinkommen können die Gerichte in Schottland ungeachtet des Artikels 19 Absatz 1 einen Rechtsstreit entscheiden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind.
Frist, innerhalb derer der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Erlass der Entscheidung gemäß Absatz 4 zu stellen ist:
Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Erlass der Entscheidung gestellt werden. Dies entspricht dem Haager Übereinkommen und der innerstaatlichen Prozessordnung.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.