- Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
- Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
- Artikel 3 - Zentralstelle
- Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
- Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 11 - Kosten der Zustellung
- Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
- Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
- Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen
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NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!
Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
Die Slowakische Republik erklärt, dass Anträge auf Zustellung von Schriftstücken schriftlich in Papierform zu stellen sind.
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
Die Slowakische Republik erklärt, dass sie gemäß Artikel 2 Absatz 4 neben der slowakischen auch die tschechische und die englische Sprache für die Ausfüllung des Formblatts zulässt.
Artikel 3 - Zentralstelle
Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky (Justizministerium der Slowakischen Republik)
Odbor medzinárodného práva súkromného (Referat Internationales Privatrecht)
Račianska ul. 71
813 11 Bratislava
Slowakische Republik
Tel.: (+421) 2 888 91 258
Fax: (+421) 2 888 91 604
E- Mail: civil.inter.coop@justice.sk
Website: https://www.justice.gov.sk
Sprachkenntnisse: Slowakisch, Tschechisch, Englisch, Französisch, Deutsch
Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
Die Slowakische Republik erklärt, dass sie gemäß Artikel 4 neben der slowakischen auch die tschechische und die englische Sprache für die Ausfüllung des Formblatts zulässt.
Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
Die Slowakische Republik macht keine Angaben zu Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2, da für die Zustellung eines Schriftstücks nach slowakischem Recht keine bestimmte Frist nach Maßgabe dieser Artikel vorgesehen ist.
Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
Für die Ausfüllung des Formblatts (Bescheinigung) gemäß Artikel 10 werden neben der slowakischen auch die tschechische und die englische Sprache zugelassen.
Artikel 11 - Kosten der Zustellung
Schriftstücke werden generell von dem Gericht zugestellt, bei dem der Antrag auf Zustellung eingegangen ist. In bestimmten Fällen kann das Gericht einen Justizbeamten mit der Zustellung von Schriftstücken beauftragen. Wird ein Gerichtsvollzieher (súdny exekútor) vom Gericht mit der Zustellung beauftragt, wird für jedes Schriftstück eine Zustellungsgebühr in Höhe von 6,64 EUR erhoben.
Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
Die Slowakische Republik lässt die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen nicht zu, es sei denn, das Schriftstück wird Staatsangehörigen des Mitgliedstaats zugestellt, aus dem das Schriftstück kommt.
Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
Nach slowakischem Recht ist es nicht zulässig, dass eine an einem gerichtlichen Verfahren beteiligte Person gerichtliche Schriftstücke aus dem Ausland unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen der Slowakischen Republik zustellen lässt.
Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
Gemäß Artikel 19 Absatz 2 erklärt die Slowakei, dass der Richter – unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 1 – auch dann den Rechtsstreit entscheiden kann, wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung eingegangen ist, sofern alle in Artikel 19 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen
Entfällt.
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