- Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
- Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
- Artikel 3 - Zentralstelle
- Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
- Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 11 - Kosten der Zustellung
- Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
- Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
- Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen
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NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!
Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
Die spanischen Übermittlungsstellen sind die Gerichtskanzleien (Letrados de la Administración de Justicia).
Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
Die Gerichte sind zwar mit IT- und Telematikgeräten für den Empfang von Schriftstücken ausgerüstet, diese Technik befindet sich jedoch erst in der Anfangsphase. Daher können Schriftstücke derzeit nur auf dem Postweg eingereicht werden. Künftig wird es gegebenenfalls möglich sein, Schriftstücke elektronisch einzureichen.
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
Sprachen, in denen das Formblatt ausgefüllt werden kann: Englisch, Französisch, Portugiesisch oder Spanisch.
Artikel 3 - Zentralstelle
Zentralstelle ist die Untergeneraldirektion für internationale Justizzusammenarbeit (Subdireccion General de Cooperación Jurídica Internacional) im Justizministerium
Subdirección General de Cooperación Jurídica Internacional
Ministerio de Justicia
C/San Bernardo, 62
E – 28015 Madrid
Fax: +34 913904457
Derzeit können Schriftstücken ausschließlich auf dem Postweg eingereicht werden.
Zugelassene Sprachen: Spanisch, Französisch und Englisch.
Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
Der Zustellungsantrag (Standardformblatt) kann außer in spanischer auch in englischer, französischer oder portugiesischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
Die Fristen für die Zustellung sind unterschiedlich und hängen von der Art des zuzustellenden Schriftstücks und des damit einhergehenden Verfahrens bzw. der jeweiligen Verfahrensstufe ab.
Generell beträgt die Frist drei oder fünf Tage.
Es gelten die jeweiligen Verfahrensvorschriften.
Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
Die Bescheinigung kann außer in spanischer auch in englischer, französischer oder portugiesischer Sprache übersandt werden.
Artikel 11 - Kosten der Zustellung
Die Kosten richten sich nach den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften, in denen momentan kein spezifischer Betrag vorgesehen ist.
Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
Spanien lässt in seinem Hoheitsgebiet keine Zustellungen aus einem anderen Mitgliedstaat auf konsularischem oder diplomatischem Weg zu, die sich nicht an einen Bürger des betreffenden Staates (Herkunftsmitgliedstaat) richten.
Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
Diese Form der Zustellung ist in der spanischen Rechtsordnung nicht vorgesehen und folglich unzulässig.
Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
Der Richter kann die Aussetzung des Verfahrens aufheben und ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 1 den Rechtsstreit entscheiden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 19 Absatz 2 erfüllt sind.
In Bezug auf die Möglichkeit des Richters, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, weist Spanien darauf hin, dass ein solcher Antrag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, die ein Jahr ab Erlass der Entscheidung beträgt, unzulässig ist
Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen

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