- Artikel 2 – Ersuchte Gerichte
- Artikel 3 – Zentralstelle
- Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen
- Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen
- Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)
- Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen
Informationen nach Regionen suchen
- Belgienbe
- Bulgarienbg
- Tschechiencz
- Dänemarkdk
- Deutschlandde
- Estlandee
- Irlandie
- Griechenlandel
- Spanienes
- Frankreichfr
- Kroatienhr
- Italienit
- Zyperncy
- Lettlandlv
- Litauenlt
- Luxemburglu
- Ungarnhu
- Maltamt
- Niederlandenl
- Österreichat
- Polenpl
- Portugalpt
- Rumänienro
- Sloweniensi
- Slowakeisk
- Finnlandfi
- Schwedense
- Vereinigtes Königreichuk
Zu beachten: Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates wurde zum 1. Juli 2022 durch Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Mitteilungen im Rahmen der neuen Verordnung sind hier abrufbar!
Artikel 2 – Ersuchte Gerichte
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 3 – Zentralstelle
Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung beauftragte Zentralstelle ist der Service public fédéral Justice.
Service public fédéral Justice
Service de coopération internationale civile
Boulevard de Waterloo, 115
B-1000 Brüssel
Belgien
Telefon: +32(2)542 65 11
Fax: +32(2)542 70 06 / +32(2)542 70 38
E-Mail: eu1206ue@just.fgov.be
Sprachen: Französisch, Niederländisch und Englisch.
Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen
Für das Standardformblatt und die zur Begründung des Ersuchens beigefügten Schriftstücke wird die Sprache des Gerichtsbezirks des Gerichts erster Instanz verwendet, an das das Ersuchen gerichtet ist.
Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen
Von Belgien für die Übermittlung zugelassene technische Mittel:
-Zustellung per Post
-Fax
Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)
Service public fédéral Justice
Service de coopération internationale civile
Boulevard de Waterloo, 115 B-1000 Brüssel
Telefon: +32(2)542 65 11
Fax: +32(2)542 70 06 / +32(2)542 70 38
E-Mail: eu1206ue@just.fgov.be
Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen
Belgien erklärt, dass im Verkehr mit den anderen Mitgliedstaaten die Verordnung in ihrem Anwendungsbereich vor folgenden Rechtsakten vorgeht:
- Convention du 21 juin 1922 entre la Belgique et la Grande-Bretagne sur la transmission des actes judiciaires et extrajudiciaires et l’établissement des preuves;
- Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess;
- Convention du 1er mars 1956 entre la Belgique et la France, relative à l'aide mutuelle judiciaire en matière civile et commerciale;
- Übereinkommen von New York vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland;
- Abkommen vom 25. April 1959 zwischen der belgischen Regierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Erleichterung der Anwendung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess;
- Abkommen vom 23. Oktober 1989 zwischen Belgien und Österreich über Rechtshilfe und justizielle Zusammenarbeit, ergänzend zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.