Beweisaufnahme

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Zu beachten: Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates wurde zum 1. Juli 2022 durch Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen im Rahmen der neuen Verordnung sind hier abrufbar!


Artikel 2 – Ersuchte Gerichte

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 3 – Zentralstelle

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Finnisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Zentralstelle nach Artikel 3 Absatz 1 ist das Justizministerium. Sein Zuständigkeitsbereich umfasst ganz Finnland. Diese Zentralstelle, also das Justizministerium, wird auch als zuständige Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung benannt, die gemäß Artikel 17 der Verordnung über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme entscheidet. Name und Anschrift:

Besucheranschrift:

Justizministerium (Oikeusministeriö)

Eteläesplanadi 10

FIN-00130 Helsinki

Postanschrift:

Justizministerium (Oikeusministeriö)

PL 25

FIN-00023 Valtioneuvosto

Tel.: (358-9) 16 06 76 28

Fax: (358-9) 16 06 75 24

E-Mail: central.authority@om.fi

Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen

Sprachen: Finnisch, Schwedisch, Englisch.

Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen

Die Ersuchen können auf dem Postwege, per Fax oder per E-Mail übermittelt werden.

Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)

Justizministerium (Oikeusministeriö)

Eteläesplanadi 10

FIN-00130 Helsinki

Postanschrift:

Justizministerium (Oikeusministeriö)

PL 25

FIN-00023 Valtioneuvosto

Tel.: (358-9) 16 06 76 28

Fax: (358-9) 16 06 75 24

E-Mail: central.authority@om.fi

Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen

Entfällt

Letzte Aktualisierung: 14/03/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.