- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 2 – Ersuchte Gerichte
- Artikel 3 – Zentralstelle
- Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen
- Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen
- Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)
- Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 2 – Ersuchte Gerichte
Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht
The Supreme Court of Gibraltar
277 Main Street
Gibraltar
Tel.: +350 200 75608
Artikel 3 – Zentralstelle
Förmliche Mitteilungen sind an folgende Anschrift zu richten:
HM Attorney General of Gibraltar
c/o Office of Criminal Prosecutions & Litigation
Jossua Hassan House
Gibraltar
Tel.: + 350 78882
Fax: + 350 79891
und zuzustellen über:
The United Kingdom Government Gibraltar Liaison Unit for EU Affairs
Foreign and Commonwealth Office
European Union (Mediterranean)
King Charles Street
London
SW1A 2AH
Tel.: + 44 20 7008 2862
Fax: + 44 20 7008 3629 oder +44 20 7008 8259
Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen
Englisch und Französisch.
Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: .
Ersuchen sind per Post und nach dem bereits mitgeteilten Verfahren über das Foreign and Commonwealth Office in London einzureichen.
Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)
Förmliche Mitteilungen sind an folgende Anschrift zu richten:
HM Attorney General of Gibraltar
c/o Office of Criminal Prosecutions & Litigation
Jossua Hassan House
Gibraltar
Tel.: + 350 78882
Fax: + 350 79891
und zuzustellen über:
The United Kingdom Government Gibraltar Liaison Unit for EU Affairs
Foreign and Commonwealth Office
European Union (Mediterranean)
King Charles Street
London
SW1A 2AH
Tel.: + 44 20 7008 2862
Fax: + 44.20 7008 3629 oder + 44 20 7008 8259
Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen
Das Vereinigte Königreich beabsichtigt nicht, die mit anderen Mitgliedstaaten bestehenden zweiseitigen Abkommen zur Beweisaufnahme beizubehalten, hat aber die Mitgliedstaaten, mit denen solche Abkommen bestehen, von seinem Wunsch in Kenntnis gesetzt, sie auch weiterhin in allen Fällen anzuwenden, an denen diese Mitgliedstaaten und nicht der Europäischen Union angehörende Überseegebiete des Vereinigten Königreichs beteiligt sind.
Die folgende Liste enthält die Länder, mit denen das Vereinigte Königreich zweiseitige Abkommen abgeschlossen hat, sowie das Datum dieser Abkommen:
Österreich 31.3.31 Griechenland 7.2.36
Belgien 21.6.22 Italien 17.12.30
Dänemark 29.11.32 Niederlande 31.5.32
Finnland 11.8.33 Portugal 9.7.31
Frankreich 2.2.22 Spanien 27.6.29
Deutschland 20.3.28 Schweden 28.8.30
Die nicht der Europäischen Union angehörenden Überseegebiete des Vereinigten Königreichs, auf die die zweiseitigen Abkommen weiter Anwendung finden, sind:
Kanalinseln
Insel Man
Anguilla
Bermuda
Britische Jungferninseln
Kaimaninseln
Falklandinseln und Nebengebiete
Montserrat
Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia (Zypern)
St. Helena und Nebengebiete
Turks- und Caicosinseln
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