- Artikel 2 – Ersuchte Gerichte
- Artikel 3 – Zentralstelle
- Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen
- Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen
- Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)
- Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen
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- Sloweniensi
- Slowakeisk
- Finnlandfi
- Schwedense
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Zu beachten: Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates wurde zum 1. Juli 2022 durch Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Mitteilungen im Rahmen der neuen Verordnung sind hier abrufbar!
Artikel 2 – Ersuchte Gerichte
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 3 – Zentralstelle
MINISTERO DELLA GIUSTIZIA (Justizministerium)
Dipartimento Affari di Giustizia
Direzione Generale degli Affari Internazionali
e della Cooperazione Giudiziaria
Ufficio I – Cooperazione Giudiziaria Internazionale
Tel. +39 06.6885.2633
Fax: +39 06 6889 7529
E-Mail: cooperation.dginternazionale.dag@giustizia.it
Via Arenula, 70
00186 Rom
Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen
Italienisch
Oder: Das Formular kann auch in der Sprache des ersuchenden Staates ausgefüllt werden, sofern eine von einem amtlichen Übersetzer oder der Behörde beglaubigte italienische Übersetzung beigefügt wird.
Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen
Ersuchen um Durchführung der Beweisaufnahme können auf dem Postweg und per Fax eingereicht werden.
Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)
MINISTERO DELLA GIUSTIZIA (Justizministerium)
Dipartimento Affari di Giustizia
Direzione Generale degli Affari Internazionali
e della Cooperazione Giudiziaria
Ufficio I – Cooperazione Giudiziaria Internazionale
Tel. +39 06.6885.2633
Fax: +39 06 6889 7529
E-Mail: cooperation.dginternazionale.dag@giustizia.it
Via Arenula, 70 - 00186 Rom
Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen
Italien beabsichtigt nicht, die Möglichkeit der Beibehaltung oder des Abschlusses von Übereinkünften oder Vereinbarungen mit einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten der EU zur Erleichterung der Beweisaufnahme zu nutzen. Nach Auffassung Italiens sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 angemessen und ausreichend.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.