- Artikel 2 – Ersuchte Gerichte
- Artikel 3 – Zentralstelle
- Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen
- Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen
- Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)
- Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen
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Zu beachten: Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates wurde zum 1. Juli 2022 durch Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Mitteilungen im Rahmen der neuen Verordnung sind hier abrufbar!
Artikel 2 – Ersuchte Gerichte
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 3 – Zentralstelle
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen
Formblätter können außer auf Lettisch auch in englischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen
Ersuchen können mit der Post, per Fax oder E-Mail übermittelt werden.
Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen
Lettland hat keine Übereinkommen oder Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 (Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zur weiteren Vereinfachung der Beweisaufnahme, sofern sie mit der Verordnung 1206/2001 vereinbar sind, sowie Entwurf solcher Übereinkünfte oder Vereinbarungen und Kündigung oder Änderung dieser Übereinkünfte oder Vereinbarungen).
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.