- Artikel 3 – Zentralstelle
- Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen
- Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen
- Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)
- Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen
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- Slowakeisk
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- Schwedense
- Vereinigtes Königreichuk
Zu beachten: Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates wurde zum 1. Juli 2022 durch Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Mitteilungen im Rahmen der neuen Verordnung sind hier abrufbar!
Artikel 3 – Zentralstelle
Zentralstelle ist die Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof:
Parquet Général
Cité Judiciaire, Bâtiment CR
Plateau du Saint-Esprit
L-2080 Luxemburg
Telefon: (352) 47 59 81-2336
Fax: (352) 47 05 50
E-Mail: parquet.general@justice.etat.lu
Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen
Luxemburg ist damit einverstanden, dass das Antragsformular in Französisch oder in Deutsch ausgefüllt wird.
Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen
Folgende Empfangsmöglichkeiten stehen zur Verfügung:
- Post
- Fax
Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)
Zentralstelle ist die Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof:
Parquet Général
Cité Judiciaire, Bâtiment CR
Plateau du Saint-Esprit
L-2080 Luxemburg
Telefon (352) 47 59 81-2336
Fax: (352) 47 05 50
E-Mail: parquet.general@justice.etat.lu
Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen
- Zusatzabkommen vom 17. März 1972 zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Republik Österreich zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
- Austausch von Erklärungen vom 23. Juli 1956 zwischen Luxemburg und Frankreich über die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.