Beweisaufnahme

Niederlande

Inhalt bereitgestellt von
Niederlande

Zu beachten: Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates wurde zum 1. Juli 2022 durch Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen im Rahmen der neuen Verordnung sind hier abrufbar!


Artikel 2 – Ersuchte Gerichte

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 3 – Zentralstelle

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Niederländisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Name und Anschrift der Zentralstelle, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung genannten Aufgaben betraut ist:

Raad voor de Rechtspraak

Kneuterdijk 1, 2514 EM Den Haag

Postbus 90613, 2509 LP 's-Gravenhage

Tel.: 070 361 9723

Fax: 070 361 9715

Der Raad voor de Rechtspraak ist die einzige Zentralstelle und deshalb in allen Fällen zuständig, in denen es um die Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung genannten Aufgaben geht.

Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Niederländisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Die andere Sprache gemäß Artikel 5 der Verordnung, in der die Ersuchen übermittelt werden können, ist Englisch.

Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen

Als technisches Mittel für den Eingang der Ersuchen verfügen die Gerichte in den Niederlanden über Faxgeräte.

Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Niederländisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Name und Anschrift der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 3 als verantwortliche Stelle für Entscheidungen über Ersuchen nach Artikel 17 der Verordnung:

Rechtbank ’s-Gravenhage

Prins Clauslaan 60, 2595 AJ ‘s-Gravenhage

Postbus 20302, 2500 EH ‘s-Gravenhage

Tel.: 070 381 3495

Fax: 070 381 1972

Die Arrondissementsrechtbank ’s-Gravenhage ist die einzige zuständige Behörde und deshalb für alle Ersuchen nach Artikel 17 zuständig.

Letzte Aktualisierung: 13/05/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.