- Artikel 2 – Ersuchte Gerichte
- Artikel 3 – Zentralstelle
- Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen
- Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen
- Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)
- Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen
Artikel 2 – Ersuchte Gerichte
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 3 – Zentralstelle
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen
Englisch und Französisch.
Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen
Ersuchen werden für alle Verfahren auf dem Postweg entgegengenommen. Dies gilt jedoch nicht im Falle der gegenseitigen Vollstreckung von Unterhaltstiteln.
Ersuchen betreffend die gegenseitige Vollstreckung von Unterhaltstiteln werden per Post, Fax oder E-Mail akzeptiert.
Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen
Das Vereinigte Königreich beabsichtigt nicht, die mit anderen Mitgliedstaaten bestehenden zweiseitigen Abkommen zur Beweisaufnahme beizubehalten, hat aber die Mitgliedstaaten, mit denen solche Abkommen bestehen, von seinem Wunsch in Kenntnis gesetzt, sie auch weiterhin in allen Fällen anzuwenden, an denen diese Mitgliedstaaten und nicht der Europäischen Union angehörende Überseegebiete des Vereinigten Königreichs beteiligt sind.
Der folgenden Auflistung sind die Länder zu entnehmen, mit denen das Vereinigte Königreich zweiseitige Abkommen abgeschlossen hat, sowie das Datum dieser Abkommen:
Österreich 31.3.31 Griechenland 7.2.36
Belgien 21.6.22 Italien 17.12.30
Dänemark 29.11.32 Niederlande 31.5.32
Finnland 11.8.33 Portugal 9.7.31
Frankreich 2.2.22 Spanien 27.6.29
Deutschland 20.3.28 Schweden 28.8.30
Die nicht der Europäischen Union angehörenden Überseegebiete des Vereinigten Königreichs, auf die die zweiseitigen Abkommen weiter Anwendung finden, sind:
Kanalinseln
Insel Man
Anguilla
Bermuda
Britische Jungferninseln
Kaimaninseln
Falklandinseln und Nebengebiete
Montserrat
Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia (Zypern)
St. Helena und Nebengebiete
Turks- und Caicosinseln
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