- Artikel 2 – Ersuchte Gerichte
- Artikel 3 – Zentralstelle
- Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen
- Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen
- Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)
- Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen
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Zu beachten: Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates wurde zum 1. Juli 2022 durch Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Mitteilungen im Rahmen der neuen Verordnung sind hier abrufbar!
Artikel 2 – Ersuchte Gerichte
- Amtsgerichte (tingsrätter).
Artikel 3 – Zentralstelle
Das zentrale Organ und die Behörde, die befugt ist, Beschlüsse zu den im Rahmen von Artikel 17 der Verordnung eingegangenen Anträgen zu fassen, ist:
Justitiedepartementet (Justizministerium)
Enheten för brottmålsärenden och internationellt rättsligt samarbete (Abteilung für Strafsachen und internationale justizielle Zusammenarbeit)
Centralmyndigheten (zentrale Behörde)
SE-103 33 Stockholm
Tel.: (46-8) 405 45 00
Fax: (46-8) 405 46 76
E-Mail: ju.birs@gov.se
Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen
Das Formular kann entweder in Schwedisch oder Englisch ausgefüllt werden.
Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen
Die Dokumente können entweder per Post, Kurier oder Fax oder aufgrund von Sondervereinbarungen in Einzelfällen auf anderem Wege nach Schweden gesandt werden.
Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)
Justitiedepartementet (Justizministerium)
Enheten för brottmålsärenden och internationellt rättsligt samarbete (Abteilung für Strafsachen und internationale justizielle Zusammenarbeit)
Centralmyndigheten (zentrale Behörde)
S-103 33 Stockholm
Tel.: (46-8) 405 45 00
Fax: (46-8) 405 46 76
E-Mail: ju.birs@gov.se
Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen
Es bestehen weder Übereinkommen noch Vereinbarungen.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.