National information and online forms concerning Regulation No. 1206/2001
NB! Council Regulation (EC) No 1206/2001 has been replaced by Regulation (EU) 2020/1783 of the European Parliament and of the Council as of 1 July 2022.
Notifications made under the new Regulation can be found here!
Council Regulation (EC) No 1206/2001 of 28 May 2001 on cooperation between the courts of the Member States in the taking of evidence in civil or commercial matters seeks to improve, simplify and accelerate cooperation between courts in the taking of evidence.
The Regulation applies between all Member States of the European Union with the exception of Denmark. Between Denmark and the other Member States the Convention on the Taking of Evidence Abroad in Civil or Commercial Matters of 1970 applies.
The Regulation provides for two ways of taking of evidence between Member States: taking of evidence through the requested court and the direct taking of evidence by the requesting court.
The Requesting Court is the court before which the proceedings are commenced or contemplated. The Requested Court is the competent court of another Member State for the performance of the taking of evidence. The Central Body is responsible for supplying information and seeking solutions to any difficulties which may arise in respect of a request.
The Regulation provides for ten forms.
The European e-Justice Portal provides you with information concerning the application of the Regulation and a user-friendly tool for filling in the forms.
Please select the relevant country's flag to obtain detailed national information.
Practice guide for the application of the Regulation on the Taking of Evidence (74 Kb)
ARCHIVED European Judicial ATLAS website (closed on 30 September 2017)
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Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung beauftragte Zentralstelle ist der Service public fédéral Justice.
Service public fédéral Justice
Service de coopération internationale civile
Boulevard de Waterloo, 115
B-1000 Brüssel
Belgien
Telefon: +32(2)542 65 11
Fax: +32(2)542 70 06 / +32(2)542 70 38
E-Mail: eu1206ue@just.fgov.be
Sprachen: Französisch, Niederländisch und Englisch.
Für das Standardformblatt und die zur Begründung des Ersuchens beigefügten Schriftstücke wird die Sprache des Gerichtsbezirks des Gerichts erster Instanz verwendet, an das das Ersuchen gerichtet ist.
Von Belgien für die Übermittlung zugelassene technische Mittel:
-Zustellung per Post
-Fax
Service public fédéral Justice
Service de coopération internationale civile
Boulevard de Waterloo, 115 B-1000 Brüssel
Telefon: +32(2)542 65 11
Fax: +32(2)542 70 06 / +32(2)542 70 38
E-Mail: eu1206ue@just.fgov.be
Belgien erklärt, dass im Verkehr mit den anderen Mitgliedstaaten die Verordnung in ihrem Anwendungsbereich vor folgenden Rechtsakten vorgeht:
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Ersuchen um Beweisaufnahme sind an das Kreisgericht des Kreises zu richten, in dem die Beweisaufnahme erfolgen soll (Artikel 617 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).
Für die Genehmigung einer direkten Beweisaufnahme ist in der Republik Bulgarien das Bezirksgericht des Bezirkes zuständig, in dem die direkte Beweisaufnahme erfolgen soll (Artikel 617 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).
Das zuständige Gericht kann mithilfe der Suchmaschine des Justizportals ermittelt werden.
Ministerium der Justiz.
Direktion Internationale Justizielle Zusammenarbeit und Europaangelegenheiten
Abteilung Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen
Tel.: (+359 2) 9237544
Fax: (+359 2) 9809223
Anschrift: Ul. Slawjanska 1, 1040 Sofia
Bulgarien
Ersuchen um Beweisaufnahme und Mitteilungen eines anderen Mitgliedstaates sind in bulgarischer Sprache abzufassen oder mit einer Übersetzung in die bulgarische Sprache zu versehen (Artikel 618 der Zivilprozessordnung).
Die technischen Mittel, über die die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten Gerichte für die Entgegennahme von Ersuchen verfügen, sind: Postweg, Kurierdienst, Einschreiben mit Rückschein sowie Fax.
Für die Genehmigung einer direkten Beweisaufnahme ist in der Republik Bulgarien das Bezirksgericht des Bezirkes zuständig, in dem die direkte Beweisaufnahme erfolgen soll (Artikel 617 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).
Die Republik Bulgarien hat keine Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten geschlossen oder beibehalten, die auf die weitere Vereinfachung der Beweisaufnahme abzielen und die mit dieser Verordnung im Einklang stehen müssen.
Die Verordnung hat Vorrang vor Vereinbarungen, die die Republik Bulgarien mit anderen Mitgliedstaaten geschlossen hat, soweit diese die Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen betreffen.
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Justizministerium, Abteilung Internationale Angelegenheiten
(Ministerstvo spravedlnosti, mezinárodní odbor)
Vyšehradská 16
128 10 Praha 2
Tel.: +420 221-997-111
Fax: +420 224-919-927
E-Mail: posta@msp.justice.cz
Zugelassene Sprachen: Englisch und Tschechisch
Die technischen Mittel für die Entgegennahme von Ersuchen sind Post, Fax und E-Mail.
Justizministerium, Abteilung Internationale Angelegenheiten
(Ministerstvo spravedlnosti, mezinárodní odbor)
Vyšehradská 16
128 10 Praha 2
Tel.: +420 221-997-157
Fax: +420 224-919-927
E-Mail: posta@msp.justice.cz
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Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als ersuchtes Gericht im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll. Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
Die Aufgabe der Zentralstelle wird in jedem deutschen Bundesland durch eine von der Landesregierung bestimmte Stelle wahrgenommen. Dies sind in der Regel die Landesjustizverwaltungen oder ein Oberlandesgericht des jeweiligen Bundeslandes.
Für Ersuchen und die aufgrund der Verordnung gemachten Mitteilungen sowie die Ausfüllung des Formblatts (Antrag) wird nur die deutsche Sprache zugelassen.
Folgende Empfangsmöglichkeiten stehen zur Verfügung:
- für den Empfang und die Versendung: Post einschließlich privater Zustelldienste, Telefax
- für formlose Kommunikation: Telefon und E-MAIL
Die Aufgabe der Zentralstelle wird in jedem deutschen Bundesland durch eine von der Landesregierung bestimmte Stelle wahrgenommen. Dies sind in der Regel die Landesjustizverwaltungen oder ein Oberlandesgericht des jeweiligen Bundeslandes.
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Justiitsministeerium (Justizministerium)
Suur-Ameerika 1
10122 Tallinn
Estland
Tel.: (372) 620 8183
Fax: (372) 620 8109
E-Mail: central.authority@just.ee
Ersuchen und Mitteilungen sind in der Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaats zu übermitteln, d. h. in Estnisch.
Ersuchen können mit der Post, per Fax oder E-Mail übermittelt werden.
Justiitsministeerium (Justizministerium)
Suur-Ameerika 1
10122 Tallinn
Estland
Tel.: (372) 620 8183
Fax: (372) 620 8109
E-Mail: central.authority@just.ee
Abkommen zwischen der Republik Lettland, der Republik Estland und der Republik Litauen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen.
Abkommen zwischen Estland und Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Arbeits- und Strafsachen.
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Das für die Durchführung von Beweisaufnahmen nach dieser Verordnung zuständige Gericht.
District Court
1st Floor
Aras Ui Dhalaigh, Four Courts
Dublin 7
Tel.: (353-01) 888 6152
Fax: (353-01) 878 3218
E-Mail: MaryO'Mara@courts.ie
Kontaktperson: Frau Mary O'Mara
Örtliche Zuständigkeit: national
Grafschaften: Dublin, Louth, Meath, Westmeath, Offaly, Wicklow, Wexford, Longford, Laois, Kildare, Carlow, Kilkenny, Cork, Clare, Limerick, Tipperary, Waterford, Kerry, Galway, Roscommon, Mayo, Sligo, Leitrim, Donegal, Cavan, Monaghan.
Zentralstelle, die den Gerichten Auskünfte erteilt und nach Lösungswegen sucht, wenn Schwierigkeiten auftreten.
Courts Service
1st Floor
Aras Ui Dhalaigh, Four Courts
Dublin 7
Tel.: (353-01) 888 6152
Fax: (353-01) 878 3218
E-Mail: MaryO'Mara@courts.ie
Örtliche Zuständigkeit: national
Grafschaften: Dublin, Louth, Meath, Westmeath, Offaly, Wicklow, Wexford, Longford, Laois, Kildare, Carlow, Kilkenny, Cork, Clare, Limerick, Tipperary, Waterford, Kerry, Galway, Roscommon, Mayo, Sligo, Leitrim, Donegal, Cavan, Monaghan.
Für Ersuchen wird nur Englisch zugelassen.
Ersuchen können per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden.
Circuit & District Court Operations Directorate
Courts Service
4th Floor Phoenix House
15 - 24 Phoenix St. North
Smithfield, Dublin 7
Tel.: (353-01) 888 60 45 / (353-01) 888 60 69
Fax: (353-01) 888 60 63
E-Mail: PatMoynan@courts.ie
Keine
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Ministerium für Justiz, Transparenz und Menschenrechte
(Υπουργείο Δικαιοσύνης, Διαφάνειας και Ανθρωπίνων Δικαιωμάτων)
Abteilung Internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen
(Tμήμα Διεθνούς Δικαστικής Συνεργασίας σε Αστικές και Ποινικές Υποθέσεις)
96 Mesogion Av.
11527 Athens Greece
Τelefon: (0030) 210 7767529, (0030) 210 7767322, (0030) 210 7767312
Fax: (0030) 210 7767499
E-Mail: civilunit@justice.gov.gr,
gkouvelas@justice.gov.gr,
avasilopoulou@justice.gov.gr
Für Ersuchen zugelassene Sprachen: Griechisch
Übermittlung per Fax und E-Mail
Ministerium für Justiz, Transparenz und Menschenrechte
(Υπουργείο Δικαιοσύνης, Διαφάνειας και Ανθρωπίνων Δικαιωμάτων)
Abteilung Internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen
(Tμήμα Διεθνούς Δικαστικής Συνεργασίας σε Αστικές και Ποινικές Υποθέσεις)
96 Mesogion Av.
11527 Athens Greece
Τelefon: (0030) 210 7767529, (0030) 210 7767322, (0030) 210 7767312
Fax: (0030) 210 7767499
E-Mail: civilunit@justice.gov.gr,
gkouvelas@justice.gov.gr,
avasilopoulou@justice.gov.gr
- Vertrag zwischen dem Königreich Griechenland und der Republik Österreich über die Rechtshilfe auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts, unterzeichnet in Athen am 6. Dezember 1965 (Gesetzesdekret 137/1969 – Amtsblatt, Reihe I, Nr. 45/1969)
- Abkommen zwischen dem Königreich Griechenland und dem Deutschen Reich über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handelsrechts (Notstandsgesetz 1432/1938, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 117/1981)
- Abkommen zwischen der Volksrepublik Ungarn und der Hellenischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, unterzeichnet in Budapest am 8. Oktober 1979 (Gesetz 1149/1981 – Amtsblatt, Reihe I, Nr. 117/1981)
- Abkommen zwischen der Hellenischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, unterzeichnet in Athen am 24. Oktober 1979 (Gesetz 1184/1981 – Amtsblatt, Reihe I, Nr. 198/1981)
- Abkommen zwischen der Hellenischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, unterzeichnet in Athen am 22. Oktober 1980 und noch in Kraft zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakei und Griechenland (Gesetz 1323/1983 – Amtsblatt, Reihe I, Nr. 8/1983)
- Abkommen zwischen der Republik Zypern und der Hellenischen Republik über die Rechtshilfe auf dem Gebiet des Zivil-, Familien-, Handels- und Strafrechts, unterzeichnet in Nikosia am 5. März 1984 (Gesetz 1548/1985 – Amtsblatt, Reihe I, Nr. 95/1985)
- Abkommen zwischen der Hellenischen Republik und der Volksrepublik Bulgarien über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, unterzeichnet in Athen am 10. April 1976 (Gesetz 841/1978 – Amtsblatt, Reihe I, Nr. 228/1978)
- Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Hellenischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, unterzeichnet in Bukarest am 19. Oktober 1972 (Gesetzesdekret 429/1974 – Amtsblatt, Reihe I, Nr. 178/1974)
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Als Zentralstelle wird für Spanien die Subdirección General de Cooperación Jurídica Internacional del Ministerio de Justicia (Unterabteilung "Internationale justizielle Zusammenarbeit" des Justizministeriums) benannt.
Subdirección General de Cooperación Jurídica Internacional
Ministerio de Justicia
San Bernardo, 62
E-28015 Madrid
Fax: (34) 91 390 44 57
Spanien erklärt sich damit einverstanden, dass das Ersuchen und die aufgrund dieser Verordnung gemachten Mitteilungen in spanischer oder portugiesischer Sprache abgefasst werden.
Spanien erklärt, dass zurzeit nur eine Zustellung auf dem Postweg zulässig ist.
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In Frankreich ist als ersuchtes Gericht für die Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen einzig das Tribunal Judiciaire zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit liegt bei dem Tribunal Judiciaire, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme durchgeführt werden soll.
Das zuständige Gericht und seine Kontaktdaten können mithilfe des Europäischen Gerichtsatlas über die Website des Europäischen Justizportals ermittelt werden.
Frankreich hat mit dem Büro für Unionsrecht, internationales Privatrecht und Rechtshilfe (Département de l’entraide, du droit international privé et européen (DEDIPE)) beim Justizministerium eine einzige, auf nationaler Ebene zuständige Stelle benannt.
Die Anschrift lautet:
Ministère de la Justice
Direction des Affaires Civiles et du Sceau
Département de l’entraide, du droit international privé et européen (DEDIPE)
13 Place Vendôme
75042 PARIS Cedex 01
Telefon: 00 33 (0)1 44 77 61 05
Fax: 00 33 (0)1 44 77 61 22
E-Mail: Entraide-civile-internationale@justice.gouv.fr
Die den französischen Gerichten und der französischen Zentralstelle übermittelten Formulare sind in französischer Sprache auszufüllen bzw. in die französische Sprache zu übersetzen.
Die Ersuchen können den französischen Gerichten und der französischen Zentralstelle per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden.
Ministère de la Justice
Direction des Affaires Civiles et du Sceau
Département de l’entraide, du droit international privé et européen (DEDIPE)
13 Place Vendôme
75042 PARIS Cedex 01
Telefon: 00 33 (0)1 44 77 61 05
Fax: 00 33 (0)1 44 77 61 22
E-Mail: Entraide-civile-internationale@justice.gouv.fr
Entfällt
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Für die Beweisaufnahme ist in Kroatien als ersuchtes Gericht im Sinne der Verordnung:
- das Amtsgericht (općinski sud) zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind. Das kann bedeuten, dass ein oder mehrere Amtsgerichte mit Genehmigung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs der Republik Kroatien (predsjednik Vrhovnog suda Republike Hrvatske) für die Beweisaufnahme zuständig sind. Das Gericht oder die Gerichte ist/sind dem Bezirk eines oder mehrerer Gespanschaftsgerichte (županijski sudovi) zugeordnet.
Die Liste der Empfangsstellen (prijamna mjesta) in der Republik Kroatien mit den Namen, Anschriften und örtlichen Zuständigkeiten der Justizbehörden ist der Gerichtsdatenbank zu entnehmen, die vom E-Justizportal aus zugänglich ist.
Die Zentralstelle, die a) den Gerichten Auskünfte erteilt; b) nach Lösungswegen sucht, wenn bei einem Ersuchen Schwierigkeiten auftreten; c) in Ausnahmefällen auf Ersuchen eines ersuchenden Gerichts ein Ersuchen an das zuständige Gericht weiterleitet, ist:
das Justizministerium der Republik Kroatien (Ministarstvo pravosuđa Republike Hrvatske)
Ulica grada Vukovara 49
Tel: +385 1 371 40 00
Fax: +385 1 371 45 07
Internetadresse: http://www.mprh.hr
Die Republik Kroatien akzeptiert Formblätter nur auf Kroatisch.
Ersuchen und sonstige Mitteilungen können per Post übermittelt werden (in Ausnahmefällen auch per Fax oder E-Mail).
Justizministerium der Republik Kroatien
Ulica grada Vukovara 49
10000 Zagreb
Tel: +385 1 371 40 00
Fax: +385 1 371 45 07
Internetadresse: http://www.mprh.hr
Verhältnis zu bestehenden oder künftigen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten – Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen der Republik Kroatien und anderen Mitgliedstaaten:
- Abkommen zwischen der Republik Kroatien und der Republik Slowenien vom 7. Februar 1994 über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen.
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MINISTERO DELLA GIUSTIZIA (Justizministerium)
Dipartimento Affari di Giustizia
Direzione Generale degli Affari Internazionali
e della Cooperazione Giudiziaria
Ufficio I – Cooperazione Giudiziaria Internazionale
Tel. +39 06.6885.2633
Fax: +39 06 6889 7529
E-Mail: cooperation.dginternazionale.dag@giustizia.it
Via Arenula, 70
00186 Rom
Italienisch
Oder: Das Formular kann auch in der Sprache des ersuchenden Staates ausgefüllt werden, sofern eine von einem amtlichen Übersetzer oder der Behörde beglaubigte italienische Übersetzung beigefügt wird.
Ersuchen um Durchführung der Beweisaufnahme können auf dem Postweg und per Fax eingereicht werden.
MINISTERO DELLA GIUSTIZIA (Justizministerium)
Dipartimento Affari di Giustizia
Direzione Generale degli Affari Internazionali
e della Cooperazione Giudiziaria
Ufficio I – Cooperazione Giudiziaria Internazionale
Tel. +39 06.6885.2633
Fax: +39 06 6889 7529
E-Mail: cooperation.dginternazionale.dag@giustizia.it
Via Arenula, 70 - 00186 Rom
Italien beabsichtigt nicht, die Möglichkeit der Beibehaltung oder des Abschlusses von Übereinkünften oder Vereinbarungen mit einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten der EU zur Erleichterung der Beweisaufnahme zu nutzen. Nach Auffassung Italiens sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 angemessen und ausreichend.
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Jedes Bezirksgericht (Επαρχιακό Δικαστήριο) der Zivilgerichtsbarkeit, einschließlich der Familiengerichte (Οικογενειακό Δικαστήριο).
Anschrift: Charalampou Mouskou, 1405 Nicosia, Cyprus
Tel.: +357 22865518
Fax: +357 22304212 / 22805330
E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy
Anschrift: Leoforos Lordou Vyronos 8, P.O. Box 54619, 3726 Limassol, Cyprus
Tel.: +357 25806100 / 25806128
Fax: +357 25305311
E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy
Anschrift: Leoforos Artemidos, 6301 Larnaca, P.O. Box 40107, Cyprus
Tel.: +357 24802721
Fax: +357 24802800
E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy
Anschrift: Corner of Neofytou & Nikou Nikolaidi Streets, 8100 Paphos, P.O. Box 60007, Cyprus
Tel.: +357 26802601
Fax: +357 26306395
E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy
Anschrift: Sotiras 2, Megaro Tzivani, 5286 Paralimni, Cyprus
Tel.: +357 23730950 / 23742075
Fax: +357 23741904
E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy
Tel.: +357 22369717-718
Fax: +357 22660028
Anschrift: Diagorou 8, Kritikos Tower 9th-11th floor
Tel.: +357 25806133
Fax: +357 25305054
Anschrift: Leoforos Lordou Vyronos 8, 3726 Limassol
Tel.: +357 24802754
Fax: +357 24802800
Anschrift: Leoforos Artemidos, 6301 Larnaca
Tel.: +357 26802626
Fax: +357 26306395
Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 3 gilt als Zentralstelle und als zuständige Behörde: Ministerium für Justiz und Öffentliche Ordnung / Referat für internationale Zusammenarbeit der Justizbehörden:
Υπουργείο Δικαιοσύνης και Δημοσίας Τάξεως (Ministry of Justice and Public Order)
Μονάδα Διεθνούς Νομικής Συνεργασίας (International Legal Cooperation Unit)
125 Athalassas Avenue
Dasoupolis 1461, Lefkosia (Nicosia)]
ΚΥΠΡΟΣ (Cyprus)
Zuständige Personen
Frau Yioulika Hadjiprodromou
Νομικός Σύμβουλος (Legal Officer)
Μονάδα Διεθνούς Νομικής Συνεργασίας (International Legal Cooperation Unit)
Υπουργείο Δικαιοσύνης και Δημοσίας Τάξεως (Ministry of Justice and Public Order)
Tel.: (+357) 22805943
Fax: (+357) 22518328
E-Mail: yhadjiprodromou@mjpo.gov.cy
Frau Troodia Dionysiou
Διοικητικός Λειτουργός (Administrative Officer)
Διεθνούς Νομικής Συνεργασίας (International Legal Cooperation Unit)
Υπουργείο Δικαιοσύνης και Δημοσίας Τάξεως (Ministry of Justice and Public Order)
Tel.: (+357) 22805932
Fax: (+357) 22518328
E-Mail: tdionysiou@mjpo.gov.cy
Für die Zwecke des Artikels 5 gelten als zugelassene Sprachen die Amtssprachen der Republik Zypern Griechisch und Türkisch sowie die englische Sprache.
Post oder Fax.
Υπουργείο Δικαιοσύνης και Δημοσίας Τάξεως (Ministry of Justice and Public Order)
Μονάδα Διεθνούς Νομικής Συνεργασίας (International Legal Cooperation Unit)
125 Athalassas Avenue
1461, Lefkosia (Nicosia)
ΚΥΠΡΟΣ (Cyprus)
Keine
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Formblätter können außer auf Lettisch auch in englischer Sprache ausgefüllt werden.
Ersuchen können mit der Post, per Fax oder E-Mail übermittelt werden.
Lettland hat keine Übereinkommen oder Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 (Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zur weiteren Vereinfachung der Beweisaufnahme, sofern sie mit der Verordnung 1206/2001 vereinbar sind, sowie Entwurf solcher Übereinkünfte oder Vereinbarungen und Kündigung oder Änderung dieser Übereinkünfte oder Vereinbarungen).
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Ersuchte Gerichte sind die Gerichte erster Instanz, d. h. die Bezirksgerichte und in den gesetzlich bestimmten Fällen die Regionalgerichte. Die Regionalgerichte sind in erster Instanz für folgende Zivilsachen zuständig:
1) Sachen mit einem Streitwert über dreiundvierzigtausendfünfhundert Euro mit Ausnahme von Familien- und Arbeitssachen sowie Streitsachen wegen Ersatzes immaterieller Schäden;
2) Streitigkeiten wegen Urheberpersönlichkeitsrechte;
3) Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung;
4) Insolvenz- und Sanierungsverfahren mit Ausnahme der Privatinsolvenz;
5) Streitsachen mit Beteiligung eines ausländischen Staates;
6) Streitsachen im Zusammenhang mit dem Zwangsverkauf von Gesellschaftsanteilen (Beteiligungen, Aktien);
7) Streitsachen im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen die Geschäftstätigkeit einer juristischen Person;
8) Streitsachen wegen einer Verletzung von Patientenrechten und wegen Ersatzes daraus resultierender materieller und immaterieller Schäden;
9) sonstige Zivilsachen, für die das Regionalgericht dem Gesetz nach die erste Instanz ist.
Zentralstelle ist das Justizministerium der Republik Litauen
Justizministerium der Republik Litauen
Gedimimo pr. 30
LT-01104 Vilnius
Tel.: +370 5 266 2984/ +370 5 266 29 38/ +370 5 266 29 42/ +370 5 266 2941
Fax: +370 5 262 59 40 / +370 5 2662854
E-Mail: rastine@tm.lt
Das Antragsformular kann außer in Litauisch auch in Französisch oder Englisch ausgefüllt werden.
Ersuchen um Durchführung der Beweisaufnahme können auf dem Postweg und per Fax übersandt werden.
Justizministerium der Republik Litauen
Gedimimo pr. 30
LT-01104 Vilnius
Tel.: +370 5 266 2984/ +370 5 266 29 38/ +370 5 266 29 42/ +370 5 266 2941
Fax: +370 5 262 59 40 / +370 5 2662854
E-Mail: rastine@tm.lt
Litauen hat keine Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten zur weiteren Vereinfachung der Beweisaufnahme gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung geschlossen.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Zentralstelle ist die Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof:
Parquet Général
Cité Judiciaire, Bâtiment CR
Plateau du Saint-Esprit
L-2080 Luxemburg
Telefon: (352) 47 59 81-2336
Fax: (352) 47 05 50
E-Mail: parquet.general@justice.etat.lu
Luxemburg ist damit einverstanden, dass das Antragsformular in Französisch oder in Deutsch ausgefüllt wird.
Folgende Empfangsmöglichkeiten stehen zur Verfügung:
- Post
- Fax
Zentralstelle ist die Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof:
Parquet Général
Cité Judiciaire, Bâtiment CR
Plateau du Saint-Esprit
L-2080 Luxemburg
Telefon (352) 47 59 81-2336
Fax: (352) 47 05 50
E-Mail: parquet.general@justice.etat.lu
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Für Beweisaufnahmeersuchen ist das Amtsgericht (in Budapest das Zentrale Bezirksgericht von Buda) zuständig, in dessen Bezirk
a) sich der inländische Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der zu vernehmenden Person befindet,
b) sich der Gegenstand, der geprüft werden soll, befindet, oder
c) sich ansonsten die Beweisführung am zweckdienlichsten durchführen lässt, insbesondere dann, wenn sich der inländische Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort mehrerer zu vernehmender Personen bzw. mehrere Gegenstände, die geprüft werden sollen, im Zuständigkeitsbereich verschiedener Gerichte befinden.
Die Aufgaben der Zentralstelle werden in Ungarn vom Justizminister wahrgenommen.
Justizministerium
Hauptabteilung für Internationales Privatrecht
Anschrift: Nádor utca 22., 1051 Budapest
Postanschrift: Pf. 2., 1357 Budapest
Telefon: +36 1 795 3188, +36 1 795 5397
Fax: +36 1 550 3946
E-Mail: nmfo@im.gov.hu
Sprachkenntnisse: Ungarisch, Deutsch, Englisch und Französisch.
Die ungarischen Gerichte nehmen die Ersuchen in ungarischer, englischer oder deutscher Sprache entgegen.
Die ungarischen Gerichte nehmen die Ersuchen auf postalischem Weg, per Telefax oder per E-Mail entgegen.
Die Aufgaben der Zentralstelle werden in Ungarn vom Justizminister wahrgenommen.
Justizministerium
Hauptabteilung für Internationales Privatrecht
Anschrift: Nádor utca 22., 1051 Budapest
Postanschrift: Pf. 2., 1357 Budapest
Telefon: +36 1 795 3188, +36 1 795 5397
Fax: +36 1 550 3946
E-Mail: nmfo@im.gov.hu
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Office of the State Advocate (Generalstaatsanwaltschaft)
Casa Scaglia, 16, Triq M.A. Vassalli
Valletta VLT1311
Tel.: (00356) 22265000
E-Mail: info@stateadvocate.mt
Amtssprache: Englisch
Die Gerichte können Ersuchen per Fax und E-Mail entgegennehmen.
Office of the State Advocate (Generalstaatsanwaltschaft)
Casa Scaglia, 16, Triq M.A. Vassalli
Valletta VLT1311
Tel.: 00356 22265000
E-Mail: info@stateadvocate.mt
Übereinkünfte: Keine
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Name und Anschrift der Zentralstelle, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung genannten Aufgaben betraut ist:
Raad voor de Rechtspraak
Kneuterdijk 1, 2514 EM Den Haag
Postbus 90613, 2509 LP 's-Gravenhage
Tel.: 070 361 9723
Fax: 070 361 9715
Der Raad voor de Rechtspraak ist die einzige Zentralstelle und deshalb in allen Fällen zuständig, in denen es um die Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung genannten Aufgaben geht.
Die andere Sprache gemäß Artikel 5 der Verordnung, in der die Ersuchen übermittelt werden können, ist Englisch.
Als technisches Mittel für den Eingang der Ersuchen verfügen die Gerichte in den Niederlanden über Faxgeräte.
Name und Anschrift der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 3 als verantwortliche Stelle für Entscheidungen über Ersuchen nach Artikel 17 der Verordnung:
Rechtbank ’s-Gravenhage
Prins Clauslaan 60, 2595 AJ ‘s-Gravenhage
Postbus 20302, 2500 EH ‘s-Gravenhage
Tel.: 070 381 3495
Fax: 070 381 1972
Die Arrondissementsrechtbank ’s-Gravenhage ist die einzige zuständige Behörde und deshalb für alle Ersuchen nach Artikel 17 zuständig.
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Zentralstelle nach Art 3 Abs 1 und zuständige Stelle nach Art 3 Abs 3 in Verbindung mit Art 17 der Verordnung ist für ganz Österreich das
Bundesministerium für Justiz
Museumstrasse 7
1070 Wien
Telefon: (43-1) 52 1 52 2147
Telefax: (43-1) 52 1 52 2829
E-Mail: team.z@bmj.gv.at
Für das Ausfüllen der Formblätter wird neben der deutschen auch die englische Sprache zugelassen
Ersuchen können mit Post, Kurierdiensten oder Telefax übermittelt werden.
Bundesministerium für Justiz
Museumstrasse 7
1070 Wien
Telefon: (43-1) 52 1 52 2147
Telefax: (43-1) 52 1 52 2829
E-Mail: team.z@bmj.gv.at
Die Beibehaltung von bilateralen Abkommen ist derzeit nicht beabsichtigt.
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Die in Artikel 3 genannte Zentralstelle ist das: Justizministerium (Ministerstwo Sprawiedliwości), Abteilung für Internationale Zusammenarbeit und Menschenrechte (Departament Współpracy Międzynarodowej i Praw Człowieka)
Ministerstwo Sprawiedliwości
Departament Współpracy Międzynarodowej i Praw Człowieka
Al. Ujazdowskie 11
00-950 Warszawa
Telefon/Telefax: +48 22 23-90-870 +48 22 628 09 49
E-Mail: dwmpc@ms.gov.pl
Sprachen: Polnisch, Englisch, Deutsch, Französisch
Die Ersuchen gemäß Artikel 5 sind in polnischer Sprache abzufassen.
Unterlagen können nur auf dem Postweg eingesandt werden.
Justizministerium (Ministerstwo Sprawiedliwości)
Abteilung für Internationale Zusammenarbeit und Menschenrechte (Departament Współpracy Międzynarodowej i Praw Człowieka)
Al. Ujazdowskie 11
00-950 Warszawa
Telefon/Telefax: +48 22 23-90-870 +48 22 628 09 49
Entfällt
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Direção-Geral da Administração da Justiça (Generaldirektion der Justizverwaltung)
Av. D. João II, No 1.08.01 D/E, Pisos 0, 9-14
1990-097 LISBOA- PORTUGAL
Tel.: (+351) 217 906 500 – (+351) 217 906 200/1
Fax: (+351) 211 545 116 – (+351) 211 545 100
E-Mail: correio@dgaj.mj.pt
Website: https://dgaj.justica.gov.pt/
Die Formblätter sind in Portugiesisch oder Spanisch auszufüllen.
Folgende Empfangs- und Kommunikationsmöglichkeiten stehen zur Verfügung:
- Post;
- Fax; oder
- telematische Mittel.
In dringenden Fällen:
- Telegramm;
- Telefongespräch (mit anschließender Übermittlung der betreffenden Unterlagen) oder
- andere entsprechende Kommunikationsmittel.
Die Zentralstelle ist in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständig.
Direção-Geral da Administração da Justiça (Generaldirektion der Justizverwaltung)
Av. D. João II, No 1.08.01 D/E, Torre H
1990-097 LISBOA
Portugal
Tel.: (+351) 21 790 62 00
Fax: (+351) 211545100/60
E-Mail: correio@dgaj.mj.pt
Website: https://dgaj.justica.gov.pt/
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 wird eine Kopie des Dekrets Nr. 14/98 vom 27. Mai 1998, der
Bekanntmachung 274/98 und der
Liste Nr. 73/2000 zu dem Abkommen zwischen der Portugiesischen Republik und dem Königreich Spanien über die gerichtliche Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen beigefügt.
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Das rumänische für den Empfang der Ersuchen zuständige Gericht ist das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union angeforderte Beweis aufzunehmen ist.
Zentralbehörde
Die rumänische Zentralbehörde ist das Ministerium der Justiz.
Ministerium der Justiz (Ministerul Justiţiei)
Direktion für internationales Recht und justizielle Zusammenarbeit (Direcţia Drept Internaţional şi Cooperare Judiciară)
Dienst für internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen (Serviciul Cooperare judiciară internațională în materie civilă)
Strada Apollodor 17, Sector 5, Bucureşti, Cod 050741
Tel.: + 40372041077, Sekretariat
Tel.: + 40372041083, + 40372041218 (Dienst für internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivil- oder Handelssachen)
Fax: + 40372041079; + 40372041084
E-Mail-Adresse: dreptinternational@just.ro; ddit@just.ro
Übermittlung der Ersuchen und sonstige Kommunikation: Rumänisch
Die Dokumente können postalisch oder per Fax übermittelt werden.
Ministerium der Justiz (Ministerul Justiţiei)
Direktion für internationales Recht und justizielle Zusammenarbeit (Direcţia Drept Internaţional şi Cooperare Judiciară)
Dienst für internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen (Serviciul Cooperare judiciară internațională în materie civilă)
Strada Apollodor 17, Sector 5, Bucureşti, Cod 050741
Tel.: + 40372041077, Sekretariat
Tel.: + 40372041083, + 40372041218 (Dienst für internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivil- oder Handelssachen)
Fax: +4037204 1079
E-Mail-Adresse: dreptinternational@just.ro; ddit@just.ro
Entfällt.
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Entsprechende Informationen stehen über die Suchfunktion der Gerichte zur Verfügung.
Zentralstelle ist das Justizministerium (Ministrstvo za pravosodje Republike Slovenije):
Ministrstvo za pravosodje
Župančičeva 3
SI-1000 Ljubljana
Tel.: +386 13695342
Fax: +386 13695783
E-Mail: gp.mp@gov.si
Das Formblatt kann in Slowenisch und in Englisch ausgefüllt werden.
Ministrstvo za pravosodje
Župančičeva 3
SI-1000 Ljubljana
Slowenien
Tel.: +386 13695342
Fax: +386 13695783
E-Mail: mp@gov.si
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Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky (Justizministerium der Slowakischen Republik)
Odbor medzinárodného práva súkromného (Abteilung Internationales Privatrecht)
Račianska ul. 71
813 11 Bratislava
Slowakei
Tel.: (421) 2 888 91 549
Fax: (421) 2 888 91 604
E-Mail: civil.inter.coop@justice.sk
Website: https://www.justice.gov.sk
Sprachen: Slowakisch, Tschechisch, Englisch, Französisch und Deutsch.
Slowakisch
Die slowakischen Behörden nehmen Ersuchen in schriftlicher Form auf Papier entgegen.
Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky (Justizministerium der Slowakischen Republik)
Odbor medzinárodného práva súkromného (Abteilung Internationales Privatrecht)
Račianska ul. 71
813 11 Bratislava
Slowakei
Tel.: (+421) 2 888 91 549
Fax: (+421) 2 888 91 604
E-Mail: civil.inter.coop@justice.sk
Website: https://www.justice.gov.sk
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Zentralstelle nach Artikel 3 Absatz 1 ist das Justizministerium. Sein Zuständigkeitsbereich umfasst ganz Finnland. Diese Zentralstelle, also das Justizministerium, wird auch als zuständige Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung benannt, die gemäß Artikel 17 der Verordnung über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme entscheidet. Name und Anschrift:
Besucheranschrift:
Justizministerium (Oikeusministeriö)
Eteläesplanadi 10
FIN-00130 Helsinki
Postanschrift:
Justizministerium (Oikeusministeriö)
PL 25
FIN-00023 Valtioneuvosto
Tel.: (358-9) 16 06 76 28
Fax: (358-9) 16 06 75 24
E-Mail: central.authority@om.fi
Sprachen: Finnisch, Schwedisch, Englisch.
Die Ersuchen können auf dem Postwege, per Fax oder per E-Mail übermittelt werden.
Justizministerium (Oikeusministeriö)
Eteläesplanadi 10
FIN-00130 Helsinki
Postanschrift:
Justizministerium (Oikeusministeriö)
PL 25
FIN-00023 Valtioneuvosto
Tel.: (358-9) 16 06 76 28
Fax: (358-9) 16 06 75 24
E-Mail: central.authority@om.fi
Entfällt
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- Amtsgerichte (tingsrätter).
Das zentrale Organ und die Behörde, die befugt ist, Beschlüsse zu den im Rahmen von Artikel 17 der Verordnung eingegangenen Anträgen zu fassen, ist:
Justitiedepartementet (Justizministerium)
Enheten för brottmålsärenden och internationellt rättsligt samarbete (Abteilung für Strafsachen und internationale justizielle Zusammenarbeit)
Centralmyndigheten (zentrale Behörde)
SE-103 33 Stockholm
Tel.: (46-8) 405 45 00
Fax: (46-8) 405 46 76
E-Mail: ju.birs@gov.se
Das Formular kann entweder in Schwedisch oder Englisch ausgefüllt werden.
Die Dokumente können entweder per Post, Kurier oder Fax oder aufgrund von Sondervereinbarungen in Einzelfällen auf anderem Wege nach Schweden gesandt werden.
Justitiedepartementet (Justizministerium)
Enheten för brottmålsärenden och internationellt rättsligt samarbete (Abteilung für Strafsachen und internationale justizielle Zusammenarbeit)
Centralmyndigheten (zentrale Behörde)
S-103 33 Stockholm
Tel.: (46-8) 405 45 00
Fax: (46-8) 405 46 76
E-Mail: ju.birs@gov.se
Es bestehen weder Übereinkommen noch Vereinbarungen.
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London und Südostengland
The Senior Master
For the attention of the Foreign Process Section
Room E16
Royal Courts of Justice
Strand
London (WC2A) (2LL)
United Kingdom
Tel.:
+44 20 7947 6691
+44 20 7947 7786
+44 20 7947 6488
+44 20 7947 6327
+44 20 7947 1741
Fax: +44 870 324 0025
E-Mail: foreignprocess.rcj@hmcts.gsi.gov.uk
Website: https://www.gov.uk/guidance/service-of-documents-and-taking-of-evidence
Südwestengland
Bristol Civil and Family Justice Centre
2 Redcliff Street
Bristol
BS1 6GR
United Kingdom
Tel.: +44 1173 664 800
Fax: +44 870 324 0048
E-Mail: e-filing@bristol.countycourt.gsi.gov.uk
Website: https://courttribunalfinder.service.gov.uk/courts/bristol-civil-and-family-justice-centre?q=bristol
Zentralengland
Bristol Civil and Family Justice Centre
Priory Courts
33 Bull Street
Birmingham
B4 6DS
United Kingdom
Tel.: +44 300 123 5577
E-Mail: BCJC_EU_Requests@hmcts.gsi.gov.uk
Nordostengland
Leeds Combined Court
The Court House
1 Oxford Row
Leeds
LS1 3BG
United Kingdom
Tel.: +44 113 306 2800
E-Mail: djorders@leeds.countycourt.gsi.gov.uk
Website: https://courttribunalfinder.service.gov.uk/courts/leeds-combined-court-centre?q=leeds
Nordwest England
Manchester County Court and Family Court
1 Bridge Street West
Manchester
M60 9DJ
United Kingdom
Tel.: +44 1612 405 000
Fax: +44 1264 785 032
E-Mail: e-filing@manchester.countycourt.gsi.gov.uk
Website: https://courttribunalfinder.service.gov.uk/courts/manchester-county-court-and-family-court
Wales
Cardiff Civil and Family Justice Centre
2 Park Street
Cardiff
CF10 1ET
Wales
United Kingdom
Tel.: +44 2920 376 400
Fax: +44 01264 347 951
E-Mail: enquiries@cardiff.countycourt.gsi.gov.uk
Website: https://courttribunalfinder.service.gov.uk/courts/cardiff-civil-and-family-justice-centre?q=cardiff
The Senior Master
For the attention of the Foreign Process Section
Room E16
Royal Courts of Justice
Strand
London WC2A 2LL
United Kingdom
Tel.:
+44 20 7947 6691
+44 20 7947 7786
+44 20 7947 6488
+44 20 7947 6327
+44 20 7947 1741
Fax: +44 870 324 0025
E-Mail: foreignprocess.rcj@hmcts.gsi.gov.uk
Website: https://www.gov.uk/guidance/service-of-documents-and-taking-of-evidence
Das Standardformblatt kann auf Englisch oder Französisch ausgefüllt werden.
Ersuchen (ausgenommen zur Vollstreckung von Unterhaltsforderungen) werden von den zuständigen Gerichten nur auf dem Postweg entgegengenommen.
Ersuchen zur Vollstreckung von Unterhaltsforderungen können nach dem bisherigen Verfahren per Post, Fax oder E-Mail entgegengenommen werden.
The Senior Master
For the attention of the Foreign Process Section
Room E16
Royal Courts of Justice
Strand
London WC2A 2LL
United Kingdom
Tel.:
+44 20 7947 6691
+44 20 7947 7786
+44 20 7947 6488
+44 20 7947 6327
+44 20 7947 1741
Fax: +44 870 324 0025
E-Mail: foreignprocess.rcj@hmcts.gsi.gov.uk
Website: https://www.gov.uk/guidance/service-of-documents-and-taking-of-evidence
Das Vereinigte Königreich beabsichtigt nicht, die mit anderen Mitgliedstaaten bestehenden zweiseitigen Abkommen zur Beweisaufnahme beizubehalten, hat aber die Mitgliedstaaten, mit denen solche Abkommen bestehen, von seinem Wunsch in Kenntnis gesetzt, sie auch weiterhin in allen Fällen anzuwenden, an denen diese Mitgliedstaaten und die nicht der Europäischen Union angehörende Überseegebiete des Vereinigten Königreichs beteiligt sind.
Die folgende Liste enthält die Länder, mit denen das Vereinigte Königreich zweiseitige Abkommen abgeschlossen hat, sowie das Datum dieser Abkommen:
Österreich 31.3.31 Griechenland 7.2.36
Belgien 21.6.22 Italien 17.12.30
Dänemark 29.11.32 Niederlande 31.5.32
Finnland 11.8./33 Portugal 9.7.31
Frankreich 2.2.22 Spanien 27.6.29
Deutschland 20.3.28 Schweden 28.8.30
Die nicht der Europäischen Union angehörenden Überseegebiete des Vereinigten Königreichs, auf die die zweiseitigen Abkommen weiter Anwendung finden, sind:
Die Kanalinseln
Isle of Man
Anguilla
Bermuda
Britische Jungferninseln
Kaimaninseln
Falklandinseln und Nebengebiete
Montserrat
Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia (Zypern)
St. Helena und Nebengebiete
Turks- und Caicosinseln
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Englisch und Französisch.
Ersuchen werden für alle Verfahren auf dem Postweg entgegengenommen. Dies gilt jedoch nicht im Falle der gegenseitigen Vollstreckung von Unterhaltstiteln.
Ersuchen betreffend die gegenseitige Vollstreckung von Unterhaltstiteln werden per Post, Fax oder E-Mail akzeptiert.
Das Vereinigte Königreich beabsichtigt nicht, die mit anderen Mitgliedstaaten bestehenden zweiseitigen Abkommen zur Beweisaufnahme beizubehalten, hat aber die Mitgliedstaaten, mit denen solche Abkommen bestehen, von seinem Wunsch in Kenntnis gesetzt, sie auch weiterhin in allen Fällen anzuwenden, an denen diese Mitgliedstaaten und nicht der Europäischen Union angehörende Überseegebiete des Vereinigten Königreichs beteiligt sind.
Der folgenden Auflistung sind die Länder zu entnehmen, mit denen das Vereinigte Königreich zweiseitige Abkommen abgeschlossen hat, sowie das Datum dieser Abkommen:
Österreich 31.3.31 Griechenland 7.2.36
Belgien 21.6.22 Italien 17.12.30
Dänemark 29.11.32 Niederlande 31.5.32
Finnland 11.8.33 Portugal 9.7.31
Frankreich 2.2.22 Spanien 27.6.29
Deutschland 20.3.28 Schweden 28.8.30
Die nicht der Europäischen Union angehörenden Überseegebiete des Vereinigten Königreichs, auf die die zweiseitigen Abkommen weiter Anwendung finden, sind:
Kanalinseln
Insel Man
Anguilla
Bermuda
Britische Jungferninseln
Kaimaninseln
Falklandinseln und Nebengebiete
Montserrat
Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia (Zypern)
St. Helena und Nebengebiete
Turks- und Caicosinseln
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Scottish Government
Central Authority & International Law Team
St. Andrew's House (GW15)
Edinburgh EH1 3DG
Tel.: +44 131 244 0460
Fax: +44 131 244 4848
E-Mail-Adresse: Angela.Lindsay@gov.scot
Englisch.
Ersuchen können per Post, Fax oder E-Mail entgegengenommen werden.
Scottish Government
Central Authority & International Law Team
St. Andrew's House
Regent Road
Edinburgh EH1 3DG
Tel.: +44 131 244 0460
Fax: +44 131 244 4848
E-Mail-Adresse: Angela.Lindsay@gov.scot
Das Vereinigte Königreich beabsichtigt nicht, die mit anderen Mitgliedstaaten bestehenden zweiseitigen Abkommen zur Beweisaufnahme beizubehalten, hat aber die Mitgliedstaaten, mit denen solche Abkommen bestehen, von seinem Wunsch in Kenntnis gesetzt, sie auch weiterhin in allen Fällen anzuwenden, an denen diese Mitgliedstaaten und nicht der Europäischen Union angehörende Überseegebiete des Vereinigten Königreichs beteiligt sind.
Die folgende Liste enthält die Länder, mit denen das Vereinigte Königreich zweiseitige Abkommen abgeschlossen hat, sowie das Datum dieser Abkommen:
Österreich 31.3.31 Griechenland 7.2.36
Belgien 21.6.22 Italien 17.12.30
Dänemark 29.11.32 Niederlande 31.5.32
Finnland 11.8.33 Portugal 9.7.31
Frankreich 2.2.22 Spanien 27.6.29
Deutschland 20.3.28 Schweden 28.8.30
Die nicht der Europäischen Union angehörenden Überseegebiete des Vereinigten Königreichs, auf die die zweiseitigen Abkommen weiter Anwendung finden, sind:
Kanalinseln
Insel Man
Anguilla
Bermuda
Britische Jungferninseln
Kaimaninseln
Falklandinseln und Nebengebiete
Montserrat
Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia (Zypern)
St. Helena und Nebengebiete
Turks- und Caicosinseln
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht
The Supreme Court of Gibraltar
277 Main Street
Gibraltar
Tel.: +350 200 75608
Förmliche Mitteilungen sind an folgende Anschrift zu richten:
HM Attorney General of Gibraltar
c/o Office of Criminal Prosecutions & Litigation
Jossua Hassan House
Gibraltar
Tel.: + 350 78882
Fax: + 350 79891
und zuzustellen über:
The United Kingdom Government Gibraltar Liaison Unit for EU Affairs
Foreign and Commonwealth Office
European Union (Mediterranean)
King Charles Street
London
SW1A 2AH
Tel.: + 44 20 7008 2862
Fax: + 44 20 7008 3629 oder +44 20 7008 8259
Englisch und Französisch.
Ersuchen sind per Post und nach dem bereits mitgeteilten Verfahren über das Foreign and Commonwealth Office in London einzureichen.
Förmliche Mitteilungen sind an folgende Anschrift zu richten:
HM Attorney General of Gibraltar
c/o Office of Criminal Prosecutions & Litigation
Jossua Hassan House
Gibraltar
Tel.: + 350 78882
Fax: + 350 79891
und zuzustellen über:
The United Kingdom Government Gibraltar Liaison Unit for EU Affairs
Foreign and Commonwealth Office
European Union (Mediterranean)
King Charles Street
London
SW1A 2AH
Tel.: + 44 20 7008 2862
Fax: + 44.20 7008 3629 oder + 44 20 7008 8259
Das Vereinigte Königreich beabsichtigt nicht, die mit anderen Mitgliedstaaten bestehenden zweiseitigen Abkommen zur Beweisaufnahme beizubehalten, hat aber die Mitgliedstaaten, mit denen solche Abkommen bestehen, von seinem Wunsch in Kenntnis gesetzt, sie auch weiterhin in allen Fällen anzuwenden, an denen diese Mitgliedstaaten und nicht der Europäischen Union angehörende Überseegebiete des Vereinigten Königreichs beteiligt sind.
Die folgende Liste enthält die Länder, mit denen das Vereinigte Königreich zweiseitige Abkommen abgeschlossen hat, sowie das Datum dieser Abkommen:
Österreich 31.3.31 Griechenland 7.2.36
Belgien 21.6.22 Italien 17.12.30
Dänemark 29.11.32 Niederlande 31.5.32
Finnland 11.8.33 Portugal 9.7.31
Frankreich 2.2.22 Spanien 27.6.29
Deutschland 20.3.28 Schweden 28.8.30
Die nicht der Europäischen Union angehörenden Überseegebiete des Vereinigten Königreichs, auf die die zweiseitigen Abkommen weiter Anwendung finden, sind:
Kanalinseln
Insel Man
Anguilla
Bermuda
Britische Jungferninseln
Kaimaninseln
Falklandinseln und Nebengebiete
Montserrat
Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia (Zypern)
St. Helena und Nebengebiete
Turks- und Caicosinseln
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.