Zu beachten: Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates wurde zum 1. Juli 2022 durch Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Mitteilungen im Rahmen der neuen Verordnung sind hier abrufbar!
Allgemeine Informationen
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen soll die Zusammenarbeit zwischen Gerichten zur Durchführung der Beweisaufnahme verbessert, vereinfacht und beschleunigt werden.
Die Verordnung findet in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks Anwendung. Zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten gilt das Übereinkommen von 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen.
Die Verordnung legt zwischen den Mitgliedstaaten zwei Systeme der Beweisaufnahme fest: die Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht und die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht.
Das ersuchende Gericht ist das Gericht, bei dem das Verfahren eingeleitet wurde. Das ersuchte Gericht ist das für die Durchführung der Beweisaufnahme zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaates. Die Zentralstelle ist für die Bereitstellung von Informationen und die Suche nach Lösungen bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Ersuchen zuständig.
In der Verordnung sind zehn Formblätter festgelegt.
Auf dem Europäischen Justizportal finden Sie Informationen über die Anwendung der Verordnung und ein eine einfach handhabbare Hilfe zum Ausfüllen der Formulare.
Für genauere Informationen zu dem gewünschten Land klicken Sie bitte auf dessen Flagge.
Links zum Thema
Praktischer leitfaden für die Anwendung der Verordnung über die Beweisaufnahme (228 Kb)
ARCHIVIERTE Website des Europäischen Gerichtsatlas (eingestellt am 30. September 2017)
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