Europäischer Vollstreckungstitel

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1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)

-  Bei gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie bei Unterhaltsvereinbarungen nach Art. 4 Z 3  Buchstabe b ): Antrag auf Aufhebung oder Berichtigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel an jenes Gericht bzw. jene Verwaltungsbehörde, das bzw. die die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel erteilt hat (§ 419 Abs. 1 und 2 Exekutionsordnung).

-  Bei vollstreckbaren Notariatsakten: Antrag auf Berichtigung bei jenem Notar, der den Notariatsakt aufgenommen hat, im Verhinderungsfall an den nach §§ 119 und 146 der österreichischen Notariatsordnung berufenen Amtsträger. Für die Aufhebung der vom Notar erteilten Bestätigung ist das nach den Prozessgesetzen zur Entscheidung über die Bestreitung der Exekutionskraft eines Notariatsaktes berufene Gericht zuständig (§ 419 Abs. 3 Exekutionsordnung).

2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)

- Bei ordnungsgemäßer Zustellung: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Bestreitung des geltend gemachten Anspruchs oder gegen die Versäumung einer Verhandlung.

- Bei mangelhafter Zustellung: Antrag auf neuerliche Zustellung der Entscheidung (bei Entscheidungen in einem einstufigen Verfahren wie Zahlungsbefehl oder Wechselzahlungsauftrag), Berufung gegen die Entscheidung (bei Versäumungsurteilen), Rekurs gegen die Entscheidung (bei auf Grund von Säumnis ergangenen Beschlüssen).

3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)

Die gemäß Artikel 20 Absatz 2 litera c zulässige Sprache ist Deutsch.

Zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache darf jedermann vor den Bezirksgerichten Oberpullendorf und Oberwart die ungarische Sprache, vor den Bezirksgerichten Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg die slowenische Sprache und vor den Bezirksgerichten Eisenstadt, Güssing, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf und Oberwart die kroatische Sprache verwenden.

4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)

-     Bei Unterhaltsvereinbarungen nach Artikel 4 Z. 3 Buchstabe b: jene Verwaltungsbehörde, vor der die Vereinbarung geschlossen wurde;

-     bei vollstreckbaren Notariatsakten: jener Notar, der den Notariatsakt aufgenommen hat, im Verhinderungsfall der nach den §§ 119 und 146 der österreichischen Notariatsordnung berufene Amtsträger. Sämtliche Notare sind auf der Internetseite der Österreichischen Notariatskammer unter der Adresse  http://www.notar.at/ aufzufinden.

 

Letzte Aktualisierung: 11/12/2023

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