1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)
Das erstinstanzliche Gericht, das mit der Sache befasst war, kann den europäischen Vollstreckungstitel für eine unbestrittene Forderung berichtigen oder widerrufen (Artikel 619 Absatz 4 ZPO).
2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)
Der Schuldner kann einen Antrag auf Prüfung des Urteils nach Artikel 19 der Verordnung beim Obersten Kassationshof (Върховния административен съд) stellen. Das Gericht prüft den Antrag im Einklang mit Kapitel 24 der Zivilprozessordnung (Widerruf rechtskräftiger Entscheidungen).
3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)
Die Republik Bulgarien bestimmt die bulgarische Sprache.
4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)
Zuständige Stelle ist das Gericht, in dessen Bezirk die öffentliche Urkunde errichtet wurde (Artikel 619 Absatz 1 ZPO).
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