1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)
Im Hoheitsgebiet Ungarns werden die Berichtigung oder der Widerruf des Europäischen Vollstreckungstitels durch die Bestimmungen in Kapitel II des Gesetzes LIII von 1994 über die gerichtliche Vollstreckung geregelt.
2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)
Die Überprüfung von Entscheidungen, die die Grundlage für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel bilden, wird durch die Bestimmungen in Kapitel VII des Gesetzes III von 1952 über das bürgerliche Gesetzbuch geregelt.
3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)
Die für die Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zugelassenen Sprachen sind Englisch und Ungarisch.
4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)
Die zur Bestätigung einer in Ungarn als Europäischer Vollstreckungstitel ausgestellten öffentlichen Urkunde bestimmte Stelle ist gewöhnlich das Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die ausstellende Behörde ihren Sitz hat.
Handelt es sich jedoch um eine von einem Notar ausgestellte öffentliche Urkunde, eine von einem Notar erlassene Verfügung oder einen von einem Notar genehmigten Vergleich mit der gleichen Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich, ist der Notar die zur Bestätigung der öffentlichen Urkunde bestimmte Stelle.
Die Gerichte, die für die Bestätigung von in Ungarn als Europäischer Vollstreckungstitel ausgestellten öffentlichen Urkunden zuständig sind, lassen sich mit dem Suchwerkzeug oben auf der Seite finden.
Notare, die die Aufgaben der bestimmten Stelle wahrnehmen, lassen sich mit der in folgendem Link verfügbaren Suchfunktion finden.
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