1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)
Das in Artikel 10 Absatz 2 genannte Verfahren zur Berichtigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel besteht laut den italienischen Rechtsvorschriften in der Berichtigung materieller Fehler. Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich in §§ 287 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Das in Artikel 10 Absatz 2 genannte Verfahren zum Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel besteht laut den italienischen Rechtsvorschriften im Widerruf durch ein Kammergericht. Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich in §§ 737 ff. der Zivilprozessordnung. Eingeleitet wird der Widerruf durch ein Beschwerdeverfahren; er endet mit einer begründeten Anordnung des Kammergerichts. Es besteht die Möglichkeit einer Gerichtsverhandlung.
2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)
Nach den italienischen Rechtsvorschriften besteht das in Artikel 19 Absatz 1 genannte Überprüfungsverfahren zum einen aus dem ordentlichen Rechtsbehelf (Rechtsbehelf und auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützter Rechtsbehelf nach §§ 323 ff. ZPO (ricorso per cassazione)) und zum anderen aus dem außerordentlichen Rechtsbehelf (§ 395 ZPO).
3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)
Die nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c zugelassene Sprache ist Italienisch.
4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)
Amtliche Stelle gemäß Artikel 25, die zur Ausstellung von Bescheinigungen über öffentliche Urkunden bestellt ist, ist das zuständige Gericht [Tribunale].
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