Europäischer Vollstreckungstitel

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1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)

Lettland teilt mit, dass zur Durchführung des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung – Verfahren zur Berichtigung und zum Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel – entsprechende Vorschriften in Artikel 543.1 und 545.1 der lettischen Zivilprozessordnung aufgenommen worden sind.

„Artikel 5431. Berichtigung von Fehlern in Vollstreckungsbestätigungen und -bescheinigungen der Europäischen Union

(1) Das Gericht, das ein Urteil oder eine Entscheidung erlassen hat, kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten Fehler in der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates oder Fehler in einer Bescheinigung nach Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates oder Fehler in einer Bescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 berichtigen. Das Gericht kann Fehler in einer Bescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auch von Amts wegen berichtigen.

(2) Anträge auf Berichtigung von Fehlern in einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel sind unter Verwendung des in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Formblatts zu stellen.

(3) Die Fehlerberichtigung wird in einer Gerichtsverhandlung geprüft, von der die Beteiligten im Voraus benachrichtigt werden. Nehmen die Beteiligten an dieser Verhandlung nicht teil, so steht dies der Überprüfung nicht entgegen.

(4) Alle Fehler in den in Absatz 1 genannten Bestätigungen und Bescheinigungen werden im Wege einer gerichtlichen Entscheidung berichtigt.

(5) Gegen eine gerichtliche Entscheidung zur Berichtigung eines Fehlers in einer Vollstreckungsbestätigung oder -bescheinigung kann Beschwerde erhoben werden.

Artikel 5451. Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel und der Bescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1) Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten unter Verwendung des Formblatts gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates kann das Gericht, das das Urteil oder die Entscheidung erlassen hat, die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates widerrufen.

(11) Auf Antrag eines Beteiligten unter Vorlage der Bescheinigung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013des Europäischen Parlaments und des Rates oder von Amts wegen kann das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates widerrufen.

(2) Ein Antrag auf Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel oder einer Bescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wird in einer Gerichtsverhandlung geprüft, von der die Beteiligten im Voraus benachrichtigt werden. Nehmen die Beteiligten an dieser Verhandlung nicht teil, so steht dies der Überprüfung nicht entgegen.

(3) Gegen die gerichtliche Entscheidung kann Beschwerde erhoben werden.“

2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)

Lettland hat zur Durchführung des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung keine zusätzlichen Rechtsvorschriften eingeführt, da die lettische Zivilprozessordnung diesem Artikel bereits entspricht.

„Artikel 51. Wiederherstellung von Verfahrensfristen

(1) Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten kann das Gericht versäumte Verfahrensfristen wiederherstellen, sofern es die Versäumnisgründe als gerechtfertigt erachtet.

(2) Mit der Wiederherstellung einer versäumten Verfahrensfrist gestattet das Gericht auch die Durchführung der verspäteten Verfahrenshandlung.

Artikel 52. Verlängerung von Verfahrensfristen

Die von einem Gericht oder Richter festgesetzte Frist kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten verlängert werden.

Artikel 53. Verfahren zur Verlängerung oder Wiederherstellung von Verfahrensfristen

(1) Der Antrag auf Fristverlängerung oder auf Wiederherstellung einer versäumten Verfahrensfrist wird bei dem Gericht gestellt, bei dem die verspätete Verfahrenshandlung hätte stattfinden sollen; der Antrag wird im schriftlichen Verfahren geprüft. Vor Prüfung des Antrags im schriftlichen Verfahren werden die Verfahrensbeteiligten benachrichtigt und erhalten einen Antrag zugeschickt, mit dem sie eine Fristverlängerung oder die Wiederherstellung einer versäumten Frist beantragen können.

(2) Dem Antrag auf Wiederherstellung einer Verfahrensfrist sind die für die Vornahme der Verfahrenshandlung erforderlichen Unterlagen sowie die Gründe für die Fristwiederherstellung beizufügen.

(3) Eine von einem Richter festgesetzte Frist darf von einem Einzelrichter verlängert werden.

(4) Gegen die Entscheidung eines Gerichts oder Richters auf Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung oder Wiederherstellung einer Verfahrensfrist kann Beschwerde erhoben werden.“

3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)

Gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung bestimmt Lettland Lettisch als zulässige Sprache für die Entgegennahme und Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel.

4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)

Lettland hat für die Bestätigung von öffentlichen Urkunden nach Artikel 25 der Verordnung keine Behörden bestimmt.

Letzte Aktualisierung: 17/02/2023

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