Europäischer Vollstreckungstitel

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1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)

Nach Maßgabe von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (nachstehend „die Verordnung“) übermittelt das Justizministerium der Republik Litauen hiermit die geforderten Angaben zu den Rechtsbehelfen, zugelassenen Sprachen und amtlichen Stellen. Beigefügt ist auch der Wortlaut des einschlägigen Gesetzes der Republik Litauen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (Amtsblatt Nr. 58 vom 7. Mai 2005) - (nachstehend kurz „Gesetz“) - und die Zivilprozessordnung der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 36-1340 vom 6. April 2002; Amtsblatt Nr. 42 vom 24. April 2002) - („Prozessordnung“).

Das Gericht, das die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ausgestellt hat, kann sie auf Antrag einer berechtigten Partei berichtigen (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung, Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes und Artikel 648 Absatz 6 der Prozessordnung). Eine für eine öffentliche Urkunde ausgestellte Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel kann von dem Bezirksgericht am Amtssitz des Notars berichtigt werden, der die vollstreckbare Ausfertigung der öffentlichen Urkunde erstellt hat. Für den Antrag auf Berichtigung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel fällt keine Stempelgebühr an.

Das Gericht, das die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ausgestellt hat, kann diese durch gerichtliche Verfügung (gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung und Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes) widerrufen. Eine für eine öffentliche Urkunde ausgestellte Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel kann von dem Bezirksgericht am Amtssitz des Notars widerrufen werden, der die vollstreckbare Ausfertigung für die öffentliche Urkunde erstellt hat. Bei einem Antrag auf Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel fällt keine Stempelgebühr an.

Artikel 5 des Gesetzes hat folgenden Wortlaut:

„Artikel 5: Berichtigung oder Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel

1. Stimmt die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel aufgrund eines Schreibfehlers oder eines anderweitigen Fehlers nicht mit der gerichtlichen Entscheidung oder der öffentlichen Urkunde überein, so finden zu Zwecken der Berichtigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel die Bestimmungen des Artikels 648 Absatz 6 der Zivilprozessordnung der Republik Litauen analoge Anwendung.

2. Das Gericht, das die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ausgestellt hat, erlässt oder unterlässt, je nachdem, ob die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, durch gerichtliche Verfügung den Widerruf dieser Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel.

3. Bei Geltendmachung einer in diesem Artikel genannten Rechtsbehelfe wird keine Stempelgebühr erhoben.

4. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch in den Fällen Anwendung, in denen das Bezirksgericht am Amtssitz des Notars, der die vollstreckbare Ausfertigung erstellt hat, angerufen wird, um eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zu berichtigen oder zu widerrufen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 4 Absatz 2 dieses Gesetzes ausgestellt wurde.“

Artikel 648 Absatz 6 der Prozessordnung hat folgenden Wortlaut:

„Ist bei der Ausfertigung einer vollstreckbaren Urkunde ein Schreibfehler oder ein anderweitiger Fehler unterlaufen, so berichtigt die ausfertigende amtliche Stelle diese Urkunde auf Antrag der berechtigten Partei.“

2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)

Beigefügt ist der Wortlaut des betreffenden Gesetzes der Republik Litauen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (Amtsblatt Nr. 58 vom 7. May 2005) - (nachstehend kurz „Gesetz“) – und die Zivilprozessordnung der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 36-1340 vom 6. April 2002; Amtsblatt Nr. 42 vom 24. April 2002) - („Prozessordnung“).

Ein Versäumnisurteil kann auf einen begründeten Antrag der bei der mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Partei hin, der binnen einer Frist von 20 Tagen ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Versäumnisurteils gestellt wird, überprüft werden (diese 20-tägige Frist kann gemäß Artikel 78 der Prozessordnung für Personen verlängert werden, die sie aus vom Gericht anerkannten zwingenden Gründen nicht einhalten können). Nach Eingang des Antrags übermittelt das Gericht diesen Antrag zusammen mit den Kopien seiner Anhänge den Parteien und betroffenen Dritten und klärt sie darüber auf, dass die Parteien aufgefordert und die Dritten berechtigt sind, ihre schriftlichen Anmerkungen binnen einer Frist von 14 Tagen abzugeben. Das Gericht prüft den Antrag im schriftlichen Verfahren innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Frist für die Abgabe der schriftlichen Anmerkungen. Gelangt das Gericht nach Prüfung des Antrags zu der Auffassung, dass die Partei bei der mündlichen Verhandlung aus zwingenden Gründen nicht erschienen ist, über die sie das Gericht auch nicht rechtzeitig unterrichten konnte, und bezieht sich der Antrag auf Beweismittel, welche die Rechtmäßigkeit und Rechtsgültigkeit des Versäumnisurteils berühren, so zieht das Gericht das Versäumnisurteil zurück und überprüft die Rechtssache von neuem.

Wird die Rechtssache in einem Urkundenprozess (Kapitel XXII der Prozessordnung) geprüft, so kann das Gericht, sofern dies aus zwingenden Gründen gerechtfertigt ist, die Frist des Beklagten zum Vorbringen von Einreden nach Artikel 430 Absatz 5 der Prozessordnung verlängern; in den Fällen, in denen die Rechtssache nach den Vorschriften von Kapitel XXIII der Prozessordnung (spezifische Merkmale einer Rechtssache bezüglich des Erlasses einer gerichtlichen Verfügung) geprüft wird, kann das Gericht die Frist des Beklagten zum Vorbringen von Einreden in Bezug auf eine Forderung des Gläubigers bei Vorliegen zwingender Gründe gemäß Artikel 439 Absatz 2 der Prozessordnung verlängern.

Artikel 287 der Prozessordnung lautet:

„1. Einer zur mündlichen Verhandlung des Gerichts nicht erschienenen Partei steht das Recht zu, einen Antrag auf Überprüfung des Versäumnisurteils bei dem Gericht, welches das Versäumnisurteil erlassen hat, binnen einer Frist von 20 Tagen ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Versäumnisurteils zu stellen.

2. Ein solcher Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1) die Bezeichnung des Gerichts, welches das Versäumnisurteil erlassen hat;

2) die Bezeichnung des Antragstellers;

3) die Umstände, die zum Nichterscheinen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung des Gerichts und zum Unterlassen der Unterrichtung des Gerichts über die zwingenden Gründe für das Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung geführt haben, einschließlich aller Beweismittel für das Vorliegen dieser Umstände;

4) die Umstände, welche die Rechtmäßigkeit und Rechtsgültigkeit des Urteils berühren können, einschließlich aller Beweismittel für das Vorliegen dieser Umstände;

5) die Einzelheiten des Rechtsbegehrens des Antragstellers;

6) eine als Anhang beigefügte Liste aller urkundlichen Belege;

7) die Unterschrift des Antragstellers und das Datum der Antragstellung.

3. Dem Gericht sind so viele Kopien der Anträge samt Anlagen vorzulegen wie Parteien und Dritte beteiligt sind.

4. Fehler bei der Antragstellung sind nach dem Verfahren zur Heilung von Mängeln bei der Geltendmachung von Forderungen zu beheben.

5. Werden in derselben Rechtssache Rechtsmittel und Anträge zur Überprüfung eines Versäumnisurteils eingelegt, so werden die Anträge auf Überprüfung des Versäumnisurteils und aller in Bezug auf dieses Versäumnisurteil erlassenen gerichtlichen Verfügungen zuerst geprüft.“

Artikel 430 Absatz 5 der Prozessordnung lautet:

„Werden Einreden nach Ablauf der 20-tägigen Frist erhoben oder erfüllen sie nicht die Anforderungen nach Absatz 1 dieses Artikels, so verwirft das Gericht ihre Annahme. Gegen einen Gerichtsbeschluss, mit dem das Gericht die Annahme einer Einrede verwirft, kann wiederum Beschwerde eingelegt werden. Kann der Beklagte die Antragsfrist aus zwingenden Gründen nicht einhalten, so kann das Gericht diese Frist auf Antrag verlängern.”

Artikel 439 Absatz 2 der Prozessordnung lautet:

„Die Einreden des Schuldners gegen die Forderung eines Gläubigers sind binnen einer Frist von 20 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Gerichtsbeschlusses an den Schuldner schriftlich zu erheben. Die Einreden müssen die allgemeinen Anforderungen an Inhalt und Form von Prozessunterlagen erfüllen, mit Ausnahme des Erfordernisses der Angabe von Gründen. Erhebt der Schuldner seine Einrede aus zwingenden Gründen erst nach Ablauf der in diesem Absatz genannten Frist, so kann das Gericht auf Antrag des Schuldners diese Frist zur Geltendmachung von Einreden verlängern. Gegen einen Gerichtsbeschluss, mit dem die Annahme eines derartigen Antrags des Schuldners verworfen wird, findet das besondere Rechtsmittel der Beschwerde statt.“

Artikel 78 Absatz 1 der Prozessordnung lautet:

„Personen, die eine gesetzliche oder eine von einem Gericht auferlegte Frist aus Gründen versäumt haben, die das Gericht als zwingend anerkennt, kann eine Fristverlängerung gewährt werden.“

3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes[1] ist für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung die litauische Sprache zu benutzen.

Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes[1] lautet:

„Der Europäische Vollstreckungstitel oder eine Ausfertigung davon sind zu Zwecken der Vollstreckung in der Republik Litauen ins Litauische zu übersetzen und ohne Anwendung der Vorschriften von Abschnitt 7 des Kapitels LX der Zivilprozessordnung der Republik Litauen zu vollstrecken.“


[1] Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (Amtsblatt Nr. 58 vom 7. Mai 2005)

4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes[1] sind die amtlichen Stellen, auf die in Artikel 25 der Verordnung Bezug genommen wird, d.h. die amtlichen Stellen, die zur Ausfertigung eines Europäischen Vollstreckungstitels für eine öffentliche Urkunde bestellt sind, die Notariate.

Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes[1] lautet:

„Auf Antrag des Gläubigers wird ein Europäischer Vollstreckungstitel für eine öffentliche Urkunde gemäß Absatz 1 dieses Artikels von dem Notar ausgefertigt, der die öffentliche Urkunde abgefasst hat. Die Ausfertigung des Europäischen Vollstreckungstitels durch den Notar erfolgt spätestens am 5. Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Antrag auf Ausstellung des Europäischen Vollstreckungstitels zugegangen ist.“


[1] Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (Amtsblatt Nr. 58 vom 7. Mai 2005)

Letzte Aktualisierung: 07/04/2023

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