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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)
1.1 Berichtigungsverfahren
Eine Berichtigung kann unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI der Verordnung bei dem Gericht beantragt werden, das die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ausgestellt hat. Das diesbezügliche Verfahren ist in Artikel 4 des Durchführungsgesetzes geregelt; es handelt sich dabei um ein vereinfachtes Antragsverfahren, bei dem neben den Bestimmungen des genannten Artikels des Durchführungsgesetzes die Artikel 261 ff. der niederländischen Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering) Anwendung finden. Für Berufungs- und Kassationsverfahren gelten die Bestimmungen der Artikel 358 ff. bzw. 426 ff. der Zivilprozessordnung.
Artikel 4 Durchführungsgesetz zum Europäischen Vollstreckungstitel:
1. Die Berichtigung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung wird unter Verwendung des Formblatts gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung bei dem Gericht beantragt, das die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ausgestellt hat. Die Absätze 2 und 3 des Artikels 2 gelten sinngemäß.
2. Wird der Antrag gemäß Absatz 1 von dem Gläubiger gestellt, auf dessen Ersuchen die Bestätigung erfolgt ist, so ist dem Antrag nach Möglichkeit das Original der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, deren Berichtigung beantragt wird, beizufügen. Der Schuldner wird nicht vorgeladen. Die Berichtigung erfolgt an einem vom Richter festzulegenden Tag unter Angabe dieses Tages in der entsprechenden Verfügung und unter Ausstellung einer berichtigten Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel. Die zuvor ausgestellte Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel verliert damit ihre Gültigkeit. Wird der Antrag abgelehnt, so erfolgt die Rückgabe der dem Antrag beigefügten Bestätigung.
3. Wird der Antrag gemäß Absatz 1 von dem Schuldner gestellt, nimmt der Richter die Berichtigung erst vor, nachdem er dem Gläubiger und dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Die Berichtigung erfolgt an einem vom Richter festzulegenden Tag unter Angabe dieses Tages und etwaiger bereits erfolgter Leistungen in der entsprechenden Verfügung sowie unter Ausstellung einer berichtigten Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel. Die zuvor ausgestellte Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel verliert damit ihre Gültigkeit. Der Richter weist den Gläubiger an, die neue Bestätigung beim Urkundsbeamten abzugeben.
Artikel 2 Absätze 2 und 3 Durchführungsgesetz zum Europäischen Vollstreckungstitel:
2. Dem Antrag gemäß Absatz 1 wird Folgendes beigefügt: eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, deren Bestätigung beantragt wird, und das verfahrenseinleitende Schriftstück, das zu der Entscheidung geführt hat. Darüber hinaus sollte der Antrag nach Möglichkeit alle sonstigen Angaben enthalten, die der Richter benötigt, um die Entscheidung gemäß Anhang I der Verordnung als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen zu können. Bei Unvollständigkeit der dem Antrag beigefügten Dokumente oder der gemachten Angaben erhält der Antragsteller Gelegenheit, die Dokumente bzw. Angaben zu ergänzen.
3. Der Antrag gemäß Absatz 1 wird von einem Gerichtsvollzieher oder Prozessbevollmächtigten eingereicht. Für die Bestätigung einer Entscheidung eines Amtsrichters (Kantonrechter) ist die Beteiligung eines Gerichtsvollziehers oder Prozessbevollmächtigten nicht erforderlich.
1.2 Widerrufsverfahren
Ein Widerruf kann unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI der Verordnung bei dem Gericht beantragt werden, das die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ausgestellt hat. Das diesbezügliche Verfahren ist in Artikel 5 des Durchführungsgesetzes geregelt; es handelt sich dabei um ein vereinfachtes Antragsverfahren, bei dem neben den Bestimmungen des genannten Artikels des Durchführungsgesetzes die Artikel 261 ff. der niederländischen Zivilprozessordnung Anwendung finden. Für Berufungs- und Kassationsverfahren gelten die Bestimmungen der Artikel 358 ff. bzw. 426 ff. der Zivilprozessordnung.
Artikel 5 Durchführungsgesetz zum Europäischen Vollstreckungstitel:
1. Der Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung wird unter Verwendung des Formblatts gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung bei dem Gericht beantragt, das die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ausgestellt hat. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 2 gelten sinngemäß.
2. Der Widerruf erfolgt, nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, durch eine diesbezügliche richterliche Entscheidung an einem vom Richter festzulegenden Tag. Der Richter kann den Gläubiger anweisen, die neue Bestätigung gemäß Absatz 1 beim Urkundsbeamten abzugeben.
Artikel 2 Absätze 2 und 3 Durchführungsgesetz zum Europäischen Vollstreckungstitel:
2. Dem Antrag gemäß Absatz 1 wird Folgendes beigefügt: eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, deren Bestätigung beantragt wird, und das verfahrenseinleitende Schriftstück, das zu der Entscheidung geführt hat. Darüber hinaus sollte der Antrag nach Möglichkeit alle sonstigen Angaben enthalten, die der Richter benötigt, um die Entscheidung gemäß Anhang I der Verordnung als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen zu können. Bei Unvollständigkeit der dem Antrag beigefügten Dokumente oder der gemachten Angaben erhält der Antragsteller Gelegenheit, die Dokumente bzw. Angaben zu ergänzen.
3. Der Antrag gemäß Absatz 1 wird von einem Gerichtsvollzieher oder Prozessbevollmächtigten eingereicht. Für die Bestätigung einer Entscheidung eines Amtsrichters ist die Beteiligung eines Gerichtsvollziehers oder Prozessbevollmächtigten nicht erforderlich.
2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)
Eine Überprüfung einer Entscheidung über eine unbestrittene Forderung im Sinne von Artikel 19 der Verordnung kann gemäß Artikel 8 des Durchführungsgesetzes zum Europäischen Vollstreckungstitel beantragt werden. Muss eine Überprüfung aufgrund von Artikel 8 Absatz 3 dieses Gesetzes auf Antrag vorgenommen werden, finden die Artikel 261 ff. der niederländischen Zivilprozessordnung Anwendung.
Artikel 8 Durchführungsgesetz zum Europäischen Vollstreckungstitel:
1. Bei Entscheidungen über unbestrittene Forderungen im Sinne der Verordnung kann der Schuldner aus den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung genannten Gründen eine Überprüfung bei dem Gericht beantragen, dass die Entscheidung erlassen hat.
2. Handelt es sich bei der Entscheidung um ein Urteil, so wird die Überprüfung im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 146 der niederländischen Zivilprozessordnung beantragt.
3. Handelt es sich bei der Entscheidung um eine Verfügung, so wird die Überprüfung im Rahmen eines einfachen Antragsverfahrens beantragt.
4. Das Rechtmittel muss eingelegt werden:
a) in Fällen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung binnen vier Wochen nach Unterrichtung des Schuldners über die Entscheidung;
b) in Fällen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung binnen vier Wochen, nachdem die dort genannten besonderen Umstände nicht mehr gegeben sind.
3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)
Die im Rahmen von Artikel 20 der Verordnung zugelassenen Sprachen sind: Niederländisch oder eine Sprache, die der Schuldner versteht.
4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)
Die von den Niederlanden für die Bestätigung einer öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel bestimmte Stelle im Sinne von Artikel 25 der Verordnung ist der Voorzieningenrechter des Gerichts an dem Ort, an dem sich die Kanzlei des Notars befindet, der die öffentliche Urkunde ausgestellt hat.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.