Europäischer Vollstreckungstitel

Rumänien

Inhalt bereitgestellt von
Rumänien

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Rumänien

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – europäischer Vollstreckungstitel


*muss ausgefüllt werden

1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)

Handelt es sich bei dem Vollstreckungstitel um eine gerichtliche Entscheidung, einschließlich eines gerichtlichen Vergleichs oder einer anderen rechtsgültigen Vereinbarung zwischen Parteien, so ist für die Bestätigung ein erstinstanzliches Gericht zuständig (Artikel 2 Absatz 1 in Artikel I^1 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119/2006 der Regierung über zur Umsetzung bestimmter Gemeinschaftsverordnungen ab dem Beitritt Rumäniens zur EU notwendige Maßnahmen, mit Änderungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 191/2007 in der geänderten Fassung).

Ein Antrag auf Berichtigung der Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt hat. Über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung entscheidet das Gericht durch Beschluss, ohne die Parteien zu laden. Gegen den Beschluss, mit dem einem Antrag stattgegeben wird, kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Die Bestätigung wird für den Gläubiger ausgestellt, dem Schuldner wird eine Kopie übermittelt. Gegen den Beschluss, mit dem ein Antrag abgelehnt wird, kann innerhalb von 15 Tagen nach Erlass des Beschlusses Berufung eingelegt werden, wenn der Gläubiger anwesend war, bzw. innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Beschlusses, wenn der Gläubiger nicht anwesend war. Im Falle einer Rechtsbeschwerde (recurs) gelten diese Bestimmungen entsprechend (Artikel 2, 3, 5 und 6 in Artikel I^1 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119/2006 der Regierung über zur Umsetzung bestimmter Gemeinschaftsverordnungen ab dem Beitritt Rumäniens zur EU notwendige Maßnahmen, mit Änderungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 191/2007 in der geänderten Fassung).

Ein Antrag auf Widerruf der Bestätigung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Bestätigung bei dem Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt hat. Stellt das Gericht nach Ladung der Parteien fest, dass die Bestätigung ausgestellt wurde, ohne dass die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 erfüllt waren, so überprüft es die getroffenen Maßnahmen und widerruft die Bestätigung ganz oder teilweise. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung Berufung eingelegt werden. Im Falle einer Rechtsbeschwerde (recurs) gelten diese Bestimmungen entsprechend (Artikel 7 in Artikel I^1 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119/2006 der Regierung über zur Umsetzung bestimmter Gemeinschaftsverordnungen ab dem Beitritt Rumäniens zur EU notwendige Maßnahmen, mit Änderungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 191/2007 in der geänderten Fassung).

Überprüfungsverfahren nach Artikel 19 Absatz 1

Die nach rumänischem Recht vorgesehenen Überprüfungsverfahren im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 umfassen als ordentlichen Rechtsbehelf die Berufung (apel) und als außerordentliche Rechtsbehelfe die Rechtsbeschwerde (recurs), die Nichtigkeitsklage (contestație în anulare) und die Revision (revizuire).

2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)

Überprüfungsverfahren nach Artikel 19 Absatz 1

Die nach rumänischem Recht vorgesehenen Überprüfungsverfahren im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 umfassen als ordentlichen Rechtsbehelf die Berufung (apel) und als außerordentliche Rechtsbehelfe die Rechtsbeschwerde (recurs), die Nichtigkeitsklage (contestație în anulare) und die Revision (revizuire).

Die Berufung ist in den Artikeln 466 bis 482 der Zivilprozessordnung geregelt.

Gegen erstinstanzliche Entscheidungen kann Berufung eingelegt werden. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage nach Zustellung der Entscheidung. Die Vollstreckung der erstinstanzlichen Entscheidung wird im Berufungsverfahren ausgesetzt. Die Berufung sowie die Berufungsbegründung werden bei dem Gericht eingereicht, dessen Entscheidung angefochten wird.

Nach Ablauf der Berufungsfrist kann der Berufungsbeklagte in dem Verfahren, in dem die Berufung der Gegenpartei verhandelt wird, selbst eine Berufungsschrift verfassen und die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung beantragen (Anschlussberufung – apel incident).

Im Falle einer gemeinschaftlichen Klage oder eines Beitritts Dritter zu dem erstinstanzlichen Verfahren kann der Berufungsbeklagte nach Ablauf der Berufungsfrist einem anderen Berufungsbeklagten oder einem Beteiligten am erstinstanzlichen Verfahren, der nicht an der Hauptberufung beteiligt ist, in einer Berufungsschrift den Streit verkünden, sofern dessen Beteiligung letztlich Auswirkungen auf die Rechtsposition des Berufungsbeklagten im Verfahren hat (herausgeforderte Berufung – apel provocat).

Die Anschlussberufung und die herausgeforderte Berufung werden vom Berufungsbeklagten zusammen mit der Erwiderung auf die Hauptberufung eingereicht.

Eine fristgerecht eingelegte Berufung führt zu einer Neubewertung des Sachverhalts, denn das Berufungsgericht erlässt seine Entscheidung auf der Grundlage sowohl der tatsächlichen als auch der rechtlichen Umstände (Devolutiveffekt der Berufung – efectul devolutiv al apelului).

Das Berufungsgericht bewertet den Sachverhalt in dem vom Berufungskläger festgelegten Rahmen und hinsichtlich der Entscheidungsgründe zum angefochtenen Teil der Entscheidung neu. Die Devolution betrifft die gesamte Sache, wenn sich die Berufung nicht auf bestimmte Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung beschränkt, wenn eine Aufhebung der Entscheidung wahrscheinlich ist oder wenn der Streitgegenstand unteilbar ist.

Wenn das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung bestätigt, weist es die Berufung als unzulässig oder unbegründet ab oder erklärt das Verfahren für gegenstandlos. Wenn das Gericht der Berufung stattgibt, kann es die angefochtene Entscheidung aufheben oder ändern.

Wird festgestellt, dass das erstinstanzliche Gericht die Sache zu Unrecht ohne Prüfung der Begründetheit entschieden hat oder dass die Sache in Abwesenheit von Verfahrensbeteiligten verhandelt wurde, die nicht ordnungsgemäß geladen wurden, so hebt das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung auf und entscheidet selbst in der Sache. Das Berufungsgericht kann jedoch die angefochtene Entscheidung auch aufheben und die Sache zur Neuverhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen; eine Zurückverweisung zur Neuverhandlung ist in einem Verfahren nur einmal möglich.

Stellt das Berufungsgericht fest, dass das erstinstanzliche Gericht nicht zuständig war, so hebt es die angefochtene Entscheidung auf und verweist die Sache zur Prüfung an das zuständige Gericht oder lehnt den Antrag gegebenenfalls als unzulässig ab.

Stellt das Berufungsgericht fest, dass die erstinstanzliche Zuständigkeit bei ihm liegt, so hebt es die angefochtene Entscheidung auf und entscheidet selbst in der Sache.

Der Berufungskläger darf infolge seiner Berufung nicht schlechter gestellt werden als durch die angefochtene Entscheidung.

Die Rechtsbeschwerde ist in den Artikeln 483 bis 502 der Zivilprozessordnung geregelt.

Gegen angefochtene Entscheidungen und solche, gegen die keine Berufung zugelassen wurde, sowie in einigen ausdrücklich vorgesehenen Fällen kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die bestimmte Bereiche betreffen wie etwa gesetzliche Vormundschaft, Familie, Personenstand, Gebäudeverwaltung, Räumung, Grunddienstbarkeiten, Veränderung oder Feststellung der Grenzen eines Grundstücks, Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung mit einem nicht bezifferbaren Streitwert, gerichtliche Todeserklärung, gerichtliche Aufteilung des Nachlasses, Erbrecht, Ersitzung, Grundeigentum, zivile Schifffahrt und Hafenaktivitäten, Arbeitsstreitigkeiten, soziale Sicherheit, Enteignung, Verbraucherschutz, Versicherungen oder Anträge nach dem Gesetz Nr. 77/2016 über die Zwangsvollstreckung in Immobilien zur Tilgung von Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag. Gegen Entscheidungen der Berufungsgerichte ist eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig, wenn das Gesetz vorsieht, dass gegen erstinstanzliche Entscheidungen nur Berufung eingelegt werden kann.

Die Frist für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde beträgt 30 Tage nach Zustellung der Entscheidung. Für die Rechtsbeschwerde ist das nächsthöhere Gericht zuständig. Auf Antrag des Beschwerdeführers kann das für die Prüfung zuständige Gericht die Aussetzung der im Rahmen der Rechtsbeschwerde zu überprüfenden Entscheidung anordnen.

Eine Anschlussrechtsbeschwerde bzw. eine herausgeforderte Rechtsbeschwerde kann in den Fällen eingelegt werden, für die eine Anschlussberufung bzw. eine herausgeforderte Berufung vorgesehen ist.

Ist eine Rechtsbeschwerde für grundsätzlich zulässig erklärt worden, so kann das Gericht nach Prüfung der vorgebrachten Gründe und der Rechtsfrage der Rechtsbeschwerde stattgeben oder sie als unzulässig oder unbegründet zurückweisen oder das Verfahren für gegenstandlos erklären. Wird der Rechtsbeschwerde stattgegeben, so kann die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise aufgehoben werden. Die aufgehobene Entscheidung entfaltet keine Rechtskraft. Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen, die auf der Grundlage einer solchen Entscheidung durchgeführt wurden, sind unwirksam. Das Gericht stellt dies von Amts wegen in der Aufhebungsentscheidung fest.

Aufhebungsentscheidungen sind in Bezug auf die Rechtsfragen, die zu klären waren, für das Gericht bindend, das in der Sache entschieden hat. Wurde die Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben, so wird das Verfahren an dem Punkt wieder aufgenommen, an dem der Verfahrensfehler aufgetreten ist. Nach Aufhebung der Entscheidung verhandelt das erkennende Gericht die Sache innerhalb der durch die Aufhebungsentscheidung vorgegebenen Grenzen und unter Berücksichtigung aller Gründe, die vor dem Gericht, dessen Entscheidung aufgehoben wurde, vorgebracht wurden, neu.

Führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der Entscheidung und zu einer Neuverhandlung, so darf die betreffende Partei nicht schlechter gestellt werden.

Die Nichtigkeitsklage ist in den Artikeln 503 bis 508 der Zivilprozessordnung geregelt.

Rechtskräftige Entscheidungen können im Wege der Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn der Kläger nicht ordnungsgemäß geladen wurde und bei dem Gerichtstermin nicht anwesend war. Die Nichtigkeitsklage wird bei dem Gericht erhoben, dessen Entscheidung angefochten wird. Sie kann innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Entscheidung, spätestens aber ein Jahr, nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat, eingereicht werden. Gegen Leistung einer Sicherheit kann das Gericht die Vollstreckung der Entscheidung, deren Aufhebung beantragt wird, aussetzen. Sind die vorgebrachten Gründe hinreichend substantiiert, so erlässt das Gericht eine Entscheidung, mit der die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache entschieden wird. Gegen eine im Anschluss an eine Nichtigkeitsklage ergangene Entscheidung können dieselben Rechtsmittel eingelegt werden wie gegen die angefochtene Entscheidung selbst.

Die Überprüfung ist in den Artikeln 509 bis 513 der Zivilprozessordnung geregelt.

Die Überprüfung einer in der Sache ergangenen oder die Sache erörternden Entscheidung kann beantragt werden, wenn eine Partei beispielsweise aus außerhalb ihres Einflusses liegenden Gründen daran gehindert war, vor Gericht zu erscheinen, und dies dem Gericht mitgeteilt hat. Die Frist für die Überprüfung beträgt einen Monat nach Ende der Verhinderung. Gegen Leistung einer Sicherheit kann das Gericht die Vollstreckung der Entscheidung, deren Überprüfung beantragt wird, aussetzen. Gibt das Gericht dem Antrag auf Überprüfung statt, so ändert es die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise oder hebt sie im Falle entgegenstehender rechtskräftiger Entscheidungen auf. Gegen eine im Anschluss an einen Überprüfungsantrag ergangene Entscheidung können dieselben Rechtsmittel eingelegt werden wie gegen die überprüfte Entscheidung selbst.

3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)

Rumänisch

4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)

Handelt es sich bei dem Vollstreckungstitel um eine öffentliche Urkunde, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk der Aussteller der Urkunde ansässig ist (Artikel 2 Absatz 2 in Artikel I 1 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119/2006 der Regierung über zur Umsetzung bestimmter Gemeinschaftsverordnungen ab dem Beitritt Rumäniens zur EU notwendige Maßnahmen, mit Änderungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 191/2007 in der geänderten Fassung).

Letzte Aktualisierung: 12/02/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.