Europäischer Vollstreckungstitel

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1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)

Nach Artikel 21 des Gesetzes Nr. 160/2015 (Zivilprozessordnung (Civilný sporový poriadok)) ist das Gericht für die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zuständig, das die Entscheidung erlassen oder den Vergleich gebilligt hat oder vor dem der Vergleich geschlossen wurde.

2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)

In Bezug auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung gilt Folgendes: Die Gerichte der Slowakischen Republik können gerichtliche Entscheidungen gemäß den Artikeln 355 bis 457 der Zivilprozessordnung überprüfen. In Bezug auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung gilt, dass die Gerichte eine gerichtliche Entscheidung gemäß Artikel 122 der Zivilprozessordnung überprüfen können (kein Fristablauf).

In den Artikeln 355 bis 457 sind Rechtsbehelfsverfahren (Berufung, Wiederaufnahme des Verfahrens und außerordentliche Rechtsbehelfe) geregelt. Die Zulässigkeit solcher Rechtsbehelfe, die in den betreffenden Anträgen vorgeschriebenen Angaben, die von den Gerichten zu ergreifenden Maßnahmen sowie das gerichtliche Beschlussfassungsverfahren sind gesondert geregelt.

Der Wortlaut der Zivilprozessordnung ist unter Slov-lex.sk abrufbar.

3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)

Die in der Slowakischen Republik gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung zugelassene Sprache ist Slowakisch.

4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)

Nach Artikel 21 Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist auf der Grundlage spezieller Regelungen für öffentliche Urkunden für den Erlass, die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel das Regionalgericht (krajský súd) zuständig, dem nach Artikel  62 des Gesetzes Nr. 97/1963 über das Internationale Privatrecht und die Verfahrensordnung in der geänderten Fassung die Legalisation gerichtlicher Schriftstücke obliegt.

Das Regionalgericht ist für die Legalisation gerichtlicher Schriftstücke oder das Anbringen der Apostille zuständig, wenn die betreffende Urkunde von einem Bezirksgericht, Notar oder Gerichtsvollzieher im Bezirk des Regionalgerichts ausgefertigt, ihre Echtheit oder die Echtheit der Unterschrift überprüft worden ist und wenn es sich bei der Urkunde um eine von einem amtlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung oder um das Gutachten eines Sachverständigen handelt.

Das Gesetz Nr. 97/1963 ist abrufbar unter Slov-lex.sk

Letzte Aktualisierung: 26/07/2024

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