1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)
Fehler in einem Europäischen Vollstreckungstitel im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 werden im Wege des Verfahrens nach Artikel 267 Absätze 1 bis 3 des Organgesetzes über die Justiz (Ley Orgánica 6/1985 del Poder Judicial) vom 1. Juli 1985 berichtigt.
Der Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 erfolgt im Wege einer Beschwerde (recurso de reposición) nach Maßgabe der Zivilprozessordnung vom 7. Januar 2000 (Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil).
Liegt dem Europäischen Vollstreckungstitel eine öffentliche Urkunde zugrunde, ist es Sache des Notars die Urkunde auf etwaige materielle Fehler hin oder auf die Einhaltung der für die Ausstellung der Bestätigung erforderlichen Formvorschriften hin zu überprüfen und eine Berichtigung wegen materieller Fehler oder den Widerruf der Bestätigung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zu veranlassen.
2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)
Ein Schuldner, der ohne eigenes Verschulden nicht am Verfahren hatte teilnehmen können, kann im Wege einer Überprüfung in Ausnahmefällen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 die Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung erwirken (Artikel 501 der Zivilprozessordnung vom 7. Januar 2000 – Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil).
3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)
Zulässige Sprache im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c ist Spanisch.
4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)
Die Bestätigung einer öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel gemäß Artikel 25 Absatz 1 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 erfolgt durch den hierzu ermächtigten Notar oder dessen rechtmäßigen Vertreter oder Nachfolger.
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